Innovationsförderung für KMU. Rückstellungen für Forschung und Entwicklung ermöglichen

ShortId
15.3138
Id
20153138
Updated
28.07.2023 14:55
Language
de
Title
Innovationsförderung für KMU. Rückstellungen für Forschung und Entwicklung ermöglichen
AdditionalIndexing
15;36
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Viele KMU sind durch die Aufhebung des Frankenmindestkurses stark negativ betroffen. Dies gilt nicht nur für exportorientierte KMU, sondern auch für alle, die mit Mitbewerbern aus dem Ausland im Wettbewerb stehen. Dies reicht von der Druckereibranche über den Detailhandel und die Beratungsbranche bis zur ICT-Branche. Von diesen KMU wird erwartet, dass sie die Krise mit Effizienzsteigerung und Innovationen wettmachen können. Gerade in auftragsarmen Zeiten stehen den Firmen jedoch interne Personalressourcen zur Verfügung, um Forschung und Entwicklung voranzutreiben. </p><p>Das Gesetz lässt Rückstellungen für Forschung und Entwicklung jedoch nur zu, wenn Aufträge an Dritte vergeben werden. Zudem ist die Höhe der Rückstellungen mit derzeit 10 Prozent des steuerbaren Gewinns viel zu klein, um Bedeutung zu haben für KMU. Diese Regelung ist grundsätzlich wenig zielführend, da Forschung und Entwicklung von ihrer Natur her intern und eben nicht durch Dritte gemacht wird. </p><p>Den KMU würde das vor allem ermöglichen, auftragsschwache Zeiten (ob durch einen Währungsschock oder durch eine schlechte Konjunkturlage bedingt) ohne Entlassungen durchzustehen sowie Liquiditätsabfluss zu vermeiden. </p><p>In Zeiten, wo von Lizenz- und Innovationsboxen für Grosskonzerne geredet wird, wäre es mehr als angemessen, den KMU ein praxistaugliches Instrument in die Hand zu geben, um Innovationen vorwärtszutreiben. Der Innovationsbegriff, wonach Innovationen bei Produkten oder Dienstleistungen mit Patenten oder Lizenzen verbunden sind, ist veraltet und falsch. Rückstellungen sind darüber hinaus - im Gegensatz zu allgemeinen Steuersenkungen - zweckgebunden und bleiben in der Unternehmung, also das deutlich bessere und gezieltere Instrument.</p>
  • <p>Die Motion knüpft an den bestehenden Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d DBG an. Diese Bestimmung erlaubt juristischen Personen die erfolgswirksame Bildung von Reserven für künftige Aufträge für Forschung und Entwicklung an Dritte. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d DBG sieht die gleiche Regelung für Personenunternehmen vor. Die Motion will die Regelung lediglich für Kapitalgesellschaften in drei Punkten verändern: Erstens sollen Rückstellungen nicht nur für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, sondern auch bei eigener Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gebildet werden können. Zweitens sollen Rücklagen von mindestens 80 Prozent des steuerbaren Gewinns möglich sein, und drittens soll keine betragsmässige Beschränkung mehr gelten. Derzeit gilt, dass Rückstellungen für zukünftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns zulässig sind, höchstens aber eine Million Franken betragen dürfen. Der Vorschlag würde einen Steueraufschub und somit einen Liquiditätsvorteil für Rückstellungen bildende Unternehmen bewirken. Anders als in der Begründung dargestellt, käme die Massnahme aber nicht primär den KMU zugute, da sich das zulässige Ausmass der Rückstellung durch die Höhe des steuerbaren Gewinns bestimmt und keine Obergrenze vorgesehen ist.</p><p>Damit im geltenden Recht Rückstellungen für Forschung und Entwicklung zulässig sind, müssen konkrete Verträge mit Dritten bestehen, oder deren angestrebter Abschluss ist durch geeignete Unterlagen (beispielsweise Projektpläne) glaubhaft zu belegen. Fallen innert angemessener Frist keine Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an, ist die Rückstellung erfolgswirksam aufzulösen. Aufgrund dieser Anforderungen lässt sich mit vertretbarem Aufwand überprüfen, wer zu welchen Rückstellungen berechtigt ist und wann diese wieder steuerwirksam aufzulösen sind. Bei der vorgeschlagenen Ausweitung auf eigene Projekte würden klare Kriterien fehlen, um zu beurteilen, ob eine Rückstellung noch gerechtfertigt oder aufzulösen ist. Deshalb würde sich der Vorschlag bei restriktiver Praxis als administrativ komplex erweisen, und bei extensiver Praxis würden im Extremfall mindestens 80 Prozent der Gewinnsteuereinnahmen auf spätere Steuerperioden verschoben.</p><p>Der Vorschlag ist wenig zielgerichtet. Er beschränkt sich einerseits nicht auf tatsächlich getätigte Forschungs- und Entwicklungsausgaben und weist hohe Mitnahmeeffekte auf. Anderseits profitieren von der Massnahme nur Unternehmen, die einen Gewinn erzielen. Dies ist typischerweise bei Start-ups und in Krisenzeiten bei vielen Unternehmen nicht der Fall. Eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung sollte jedoch Unternehmen, die kurzfristig Verluste erwirtschaften, aber langfristig profitabel arbeiten, nicht ausschliessen. Diesem Anliegen kann mit alternativen Förderinstrumenten besser entsprochen werden.</p><p>Der Bundesrat hat in seinem Geschäftsbericht 2014 in Bezug auf das Postulat 10.3894, "Steuerliche Fördermassnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung" dargelegt, dass die Arbeiten zum Thema Forschung und Entwicklung inhaltlich und zeitlich eng mit der Unternehmenssteuerreform III abgestimmt werden, da zwischen den Projekten ein enger Zusammenhang besteht. Gemäss dem Bundesratsbeschluss zur Unternehmenssteuerreform III vom 1. April 2015 will der Bundesrat den Kantonen die Möglichkeit einräumen, Forschung und Entwicklung steuerlich zu fördern. Während der Vorschlag der Motionärin zukünftige Forschung und Entwicklung begünstigt, sollen mit jenem des Bundesrates nur Unternehmen gefördert werden, die tatsächlich Forschung und Entwicklung betreiben. Damit kann der Forschungs- und Entwicklungsstandort Schweiz zielgerichteter gestärkt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d, vorzulegen, sodass Rückstellungen für eigene Forschung und Entwicklung (und nicht nur an Dritte) in Höhe von mindestens 80 Prozent des steuerbaren Gewinnes möglich sind.</p>
  • Innovationsförderung für KMU. Rückstellungen für Forschung und Entwicklung ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Viele KMU sind durch die Aufhebung des Frankenmindestkurses stark negativ betroffen. Dies gilt nicht nur für exportorientierte KMU, sondern auch für alle, die mit Mitbewerbern aus dem Ausland im Wettbewerb stehen. Dies reicht von der Druckereibranche über den Detailhandel und die Beratungsbranche bis zur ICT-Branche. Von diesen KMU wird erwartet, dass sie die Krise mit Effizienzsteigerung und Innovationen wettmachen können. Gerade in auftragsarmen Zeiten stehen den Firmen jedoch interne Personalressourcen zur Verfügung, um Forschung und Entwicklung voranzutreiben. </p><p>Das Gesetz lässt Rückstellungen für Forschung und Entwicklung jedoch nur zu, wenn Aufträge an Dritte vergeben werden. Zudem ist die Höhe der Rückstellungen mit derzeit 10 Prozent des steuerbaren Gewinns viel zu klein, um Bedeutung zu haben für KMU. Diese Regelung ist grundsätzlich wenig zielführend, da Forschung und Entwicklung von ihrer Natur her intern und eben nicht durch Dritte gemacht wird. </p><p>Den KMU würde das vor allem ermöglichen, auftragsschwache Zeiten (ob durch einen Währungsschock oder durch eine schlechte Konjunkturlage bedingt) ohne Entlassungen durchzustehen sowie Liquiditätsabfluss zu vermeiden. </p><p>In Zeiten, wo von Lizenz- und Innovationsboxen für Grosskonzerne geredet wird, wäre es mehr als angemessen, den KMU ein praxistaugliches Instrument in die Hand zu geben, um Innovationen vorwärtszutreiben. Der Innovationsbegriff, wonach Innovationen bei Produkten oder Dienstleistungen mit Patenten oder Lizenzen verbunden sind, ist veraltet und falsch. Rückstellungen sind darüber hinaus - im Gegensatz zu allgemeinen Steuersenkungen - zweckgebunden und bleiben in der Unternehmung, also das deutlich bessere und gezieltere Instrument.</p>
    • <p>Die Motion knüpft an den bestehenden Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d DBG an. Diese Bestimmung erlaubt juristischen Personen die erfolgswirksame Bildung von Reserven für künftige Aufträge für Forschung und Entwicklung an Dritte. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d DBG sieht die gleiche Regelung für Personenunternehmen vor. Die Motion will die Regelung lediglich für Kapitalgesellschaften in drei Punkten verändern: Erstens sollen Rückstellungen nicht nur für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, sondern auch bei eigener Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gebildet werden können. Zweitens sollen Rücklagen von mindestens 80 Prozent des steuerbaren Gewinns möglich sein, und drittens soll keine betragsmässige Beschränkung mehr gelten. Derzeit gilt, dass Rückstellungen für zukünftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns zulässig sind, höchstens aber eine Million Franken betragen dürfen. Der Vorschlag würde einen Steueraufschub und somit einen Liquiditätsvorteil für Rückstellungen bildende Unternehmen bewirken. Anders als in der Begründung dargestellt, käme die Massnahme aber nicht primär den KMU zugute, da sich das zulässige Ausmass der Rückstellung durch die Höhe des steuerbaren Gewinns bestimmt und keine Obergrenze vorgesehen ist.</p><p>Damit im geltenden Recht Rückstellungen für Forschung und Entwicklung zulässig sind, müssen konkrete Verträge mit Dritten bestehen, oder deren angestrebter Abschluss ist durch geeignete Unterlagen (beispielsweise Projektpläne) glaubhaft zu belegen. Fallen innert angemessener Frist keine Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an, ist die Rückstellung erfolgswirksam aufzulösen. Aufgrund dieser Anforderungen lässt sich mit vertretbarem Aufwand überprüfen, wer zu welchen Rückstellungen berechtigt ist und wann diese wieder steuerwirksam aufzulösen sind. Bei der vorgeschlagenen Ausweitung auf eigene Projekte würden klare Kriterien fehlen, um zu beurteilen, ob eine Rückstellung noch gerechtfertigt oder aufzulösen ist. Deshalb würde sich der Vorschlag bei restriktiver Praxis als administrativ komplex erweisen, und bei extensiver Praxis würden im Extremfall mindestens 80 Prozent der Gewinnsteuereinnahmen auf spätere Steuerperioden verschoben.</p><p>Der Vorschlag ist wenig zielgerichtet. Er beschränkt sich einerseits nicht auf tatsächlich getätigte Forschungs- und Entwicklungsausgaben und weist hohe Mitnahmeeffekte auf. Anderseits profitieren von der Massnahme nur Unternehmen, die einen Gewinn erzielen. Dies ist typischerweise bei Start-ups und in Krisenzeiten bei vielen Unternehmen nicht der Fall. Eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung sollte jedoch Unternehmen, die kurzfristig Verluste erwirtschaften, aber langfristig profitabel arbeiten, nicht ausschliessen. Diesem Anliegen kann mit alternativen Förderinstrumenten besser entsprochen werden.</p><p>Der Bundesrat hat in seinem Geschäftsbericht 2014 in Bezug auf das Postulat 10.3894, "Steuerliche Fördermassnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung" dargelegt, dass die Arbeiten zum Thema Forschung und Entwicklung inhaltlich und zeitlich eng mit der Unternehmenssteuerreform III abgestimmt werden, da zwischen den Projekten ein enger Zusammenhang besteht. Gemäss dem Bundesratsbeschluss zur Unternehmenssteuerreform III vom 1. April 2015 will der Bundesrat den Kantonen die Möglichkeit einräumen, Forschung und Entwicklung steuerlich zu fördern. Während der Vorschlag der Motionärin zukünftige Forschung und Entwicklung begünstigt, sollen mit jenem des Bundesrates nur Unternehmen gefördert werden, die tatsächlich Forschung und Entwicklung betreiben. Damit kann der Forschungs- und Entwicklungsstandort Schweiz zielgerichteter gestärkt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d, vorzulegen, sodass Rückstellungen für eigene Forschung und Entwicklung (und nicht nur an Dritte) in Höhe von mindestens 80 Prozent des steuerbaren Gewinnes möglich sind.</p>
    • Innovationsförderung für KMU. Rückstellungen für Forschung und Entwicklung ermöglichen

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