Partizipationskapital für Genossenschaftsbanken

ShortId
15.3144
Id
20153144
Updated
28.07.2023 06:06
Language
de
Title
Partizipationskapital für Genossenschaftsbanken
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die "Too big to fail (TBTF)"-Gesetzgebung verlangt von systemrelevanten Banken unter anderem die Stärkung der Eigenmittelbasis. Da Genossenschaftsbanken im BankG ausdrücklich vorgesehen sind, gelten auch für sie die Anforderungen der TBTF-Gesetzgebung. Indessen hat das Bundesgericht entschieden, dass die gesetzliche Ordnung die Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft ausschliesse, verweist aber gleichzeitig auf den Gesetzgebungsweg, sofern ein Bedürfnis für die Schaffung einer zusätzlichen Kapitalkategorie besteht. </p><p>Dieses Bedürfnis besteht aufgrund der erhöhten Eigenmittelanforderungen für systemrelevante Genossenschaftsbanken. Zudem wird durch die Schaffung von Partizipationskapital für Genossenschaftsbanken Wettbewerbsneutralität mit systemrelevanten Banken in aktienrechtlicher Form gewährleistet. Damit kann die Stabilität und Sicherheit für den Finanzplatz Schweiz weiter gestärkt und eine Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden.</p>
  • <p>Die "Too big to fail (TBTF)"-Gesetzgebung hat nicht nur Vorgaben zur Stärkung der Eigenmittel von Banken gemacht, sondern für diese auch besondere Finanzierungsmöglichkeiten vorgesehen. Insbesondere wurden für Banken wie Genossenschaften, welche nicht mittels Partizipationskapital ihre Eigenmittelbasis erhöhen können, mit Artikel 11 Absatz 2 des Bankengesetzes speziell die sogenannten Anleihen mit Forderungsverzicht als Instrument zur Schaffung von eigenkapitalersetzendem Fremdkapital vorgesehen. Diese Anleihen können entsprechend den Eigenmittelvorschriften je nach Ausgestaltung als zusätzliches Kernkapital (AT1) oder als Ergänzungskapital (T2) angerechnet werden. Des Weiteren besteht für Genossenschaften aufgrund des Fusionsgesetzes die Möglichkeit, sich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und sodann Partizipationskapital zu schaffen. Diesbezüglich hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) erläutert, dass, wenn eine stimmrechtslose Beteiligung am Risikokapital der Gesellschaft geschaffen werden soll, sachgerechterweise die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu wählen sei (BBl 2002 3249). Angesichts dieser Möglichkeiten gibt es mit Blick auf die TBTF-Gesetzgebung unter dem geltenden Recht keine Wettbewerbsverzerrung für Genossenschaftsbanken, da genügend Alternativen zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis bestehen.</p><p>Wie in der Motion erwähnt, hat das Bundesgericht kürzlich in einem von einer als Genossenschaft organisierten Bank angestrengten Verfahren die Zulässigkeit von Partizipationsscheinen bei Genossenschaften unter dem geltenden Recht abgelehnt (BGE 140 III 206). Die bundesgerichtliche Analyse der Regelungskonzepte einer Genossenschaft im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft zeigt, dass die Genossenschaft sowohl in vermögens- als auch in mitgliedschaftsrechtlicher Hinsicht grundlegende Unterschiede gegenüber der Aktiengesellschaft aufweist und daher bei einer Genossenschaft kein Partizipationskapital möglich sein kann.</p><p>Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen müssten besondere Bestimmungen zum Schutz der Partizipanten vor Missbrauch und willkürlicher Behandlung durch die Gesellschafter vorgesehen und die genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht grundsätzlich revidiert werden. Diese Ansicht teilte im Wesentlichen bereits die vom Bundesrat eingesetzte Groupe de Réflexion "Gesellschaftsrecht" in ihrem Bericht vom 24. September 1993 (S. 61). Dementsprechend wäre es nicht sachgerecht, durch eine Änderung des Bankengesetzes allein für die einzige systemrelevante Genossenschaftsbank die Möglichkeit zu eröffnen, Partizipationskapital zu beschaffen.</p><p>Eine gesetzgeberische Umgestaltung der Kapitalisierungsmöglichkeiten müsste sodann auch für Genossenschaften ausserhalb des Bankenbereichs erfolgen und deshalb im Rahmen einer Gesamtschau durch eine Revision des Obligationenrechts angegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausgabe von Partizipationsscheinen durch systemrelevante Genossenschaftsbanken im Bankengesetz (BankG) mit entsprechenden Regelungen zu ermöglichen.</p>
  • Partizipationskapital für Genossenschaftsbanken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die "Too big to fail (TBTF)"-Gesetzgebung verlangt von systemrelevanten Banken unter anderem die Stärkung der Eigenmittelbasis. Da Genossenschaftsbanken im BankG ausdrücklich vorgesehen sind, gelten auch für sie die Anforderungen der TBTF-Gesetzgebung. Indessen hat das Bundesgericht entschieden, dass die gesetzliche Ordnung die Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft ausschliesse, verweist aber gleichzeitig auf den Gesetzgebungsweg, sofern ein Bedürfnis für die Schaffung einer zusätzlichen Kapitalkategorie besteht. </p><p>Dieses Bedürfnis besteht aufgrund der erhöhten Eigenmittelanforderungen für systemrelevante Genossenschaftsbanken. Zudem wird durch die Schaffung von Partizipationskapital für Genossenschaftsbanken Wettbewerbsneutralität mit systemrelevanten Banken in aktienrechtlicher Form gewährleistet. Damit kann die Stabilität und Sicherheit für den Finanzplatz Schweiz weiter gestärkt und eine Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden.</p>
    • <p>Die "Too big to fail (TBTF)"-Gesetzgebung hat nicht nur Vorgaben zur Stärkung der Eigenmittel von Banken gemacht, sondern für diese auch besondere Finanzierungsmöglichkeiten vorgesehen. Insbesondere wurden für Banken wie Genossenschaften, welche nicht mittels Partizipationskapital ihre Eigenmittelbasis erhöhen können, mit Artikel 11 Absatz 2 des Bankengesetzes speziell die sogenannten Anleihen mit Forderungsverzicht als Instrument zur Schaffung von eigenkapitalersetzendem Fremdkapital vorgesehen. Diese Anleihen können entsprechend den Eigenmittelvorschriften je nach Ausgestaltung als zusätzliches Kernkapital (AT1) oder als Ergänzungskapital (T2) angerechnet werden. Des Weiteren besteht für Genossenschaften aufgrund des Fusionsgesetzes die Möglichkeit, sich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und sodann Partizipationskapital zu schaffen. Diesbezüglich hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) erläutert, dass, wenn eine stimmrechtslose Beteiligung am Risikokapital der Gesellschaft geschaffen werden soll, sachgerechterweise die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu wählen sei (BBl 2002 3249). Angesichts dieser Möglichkeiten gibt es mit Blick auf die TBTF-Gesetzgebung unter dem geltenden Recht keine Wettbewerbsverzerrung für Genossenschaftsbanken, da genügend Alternativen zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis bestehen.</p><p>Wie in der Motion erwähnt, hat das Bundesgericht kürzlich in einem von einer als Genossenschaft organisierten Bank angestrengten Verfahren die Zulässigkeit von Partizipationsscheinen bei Genossenschaften unter dem geltenden Recht abgelehnt (BGE 140 III 206). Die bundesgerichtliche Analyse der Regelungskonzepte einer Genossenschaft im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft zeigt, dass die Genossenschaft sowohl in vermögens- als auch in mitgliedschaftsrechtlicher Hinsicht grundlegende Unterschiede gegenüber der Aktiengesellschaft aufweist und daher bei einer Genossenschaft kein Partizipationskapital möglich sein kann.</p><p>Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen müssten besondere Bestimmungen zum Schutz der Partizipanten vor Missbrauch und willkürlicher Behandlung durch die Gesellschafter vorgesehen und die genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht grundsätzlich revidiert werden. Diese Ansicht teilte im Wesentlichen bereits die vom Bundesrat eingesetzte Groupe de Réflexion "Gesellschaftsrecht" in ihrem Bericht vom 24. September 1993 (S. 61). Dementsprechend wäre es nicht sachgerecht, durch eine Änderung des Bankengesetzes allein für die einzige systemrelevante Genossenschaftsbank die Möglichkeit zu eröffnen, Partizipationskapital zu beschaffen.</p><p>Eine gesetzgeberische Umgestaltung der Kapitalisierungsmöglichkeiten müsste sodann auch für Genossenschaften ausserhalb des Bankenbereichs erfolgen und deshalb im Rahmen einer Gesamtschau durch eine Revision des Obligationenrechts angegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausgabe von Partizipationsscheinen durch systemrelevante Genossenschaftsbanken im Bankengesetz (BankG) mit entsprechenden Regelungen zu ermöglichen.</p>
    • Partizipationskapital für Genossenschaftsbanken

Back to List