Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigungen im Dienstleistungssektor
- ShortId
-
15.3149
- Id
-
20153149
- Updated
-
28.07.2023 06:04
- Language
-
de
- Title
-
Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigungen im Dienstleistungssektor
- AdditionalIndexing
-
2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Artikel 31ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) listen die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Einige dieser Voraussetzungen sind dermassen restriktiv, dass sie gewisse Unternehmenskategorien de facto aus den potenziellen Begünstigten ausschliessen.</p><p>Zur Illustration kann Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Avig genannt werden. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar - d. h., es besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung -, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) schreibt in seinem Avig-Kreisschreiben zur Kurzarbeitsentschädigung unter Punkt D9: "Schwankungen in der Auftragslage in Dienstleistungsbetrieben (Gastgewerbe, Coiffeurbetriebe, Fahrschulen usw.) sind in der Regel üblich und begründen keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Im Einzelfall können jedoch auch solche Umstände entschädigungsberechtigt sein, wenn sie auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind."</p><p>Die geltenden Anspruchsvoraussetzungen müssen insbesondere angesichts der Frankenstärke unbedingt gelockert werden. Der starke Franken trifft den Dienstleistungssektor ebenso hart wie die Industrie, wenn nicht je nach Branche sogar noch härter. Das Gastgewerbe hat im Gegensatz zu Industrieunternehmen beispielsweise nicht die Möglichkeit, seine Tätigkeit ins Ausland zu verlagern, um der Frankenstärke zu begegnen. Aus diesem Grund darf ein Rückgang der Gästezahl keinesfalls prinzipiell als üblich angesehen werden, denn dadurch verlieren die betroffenen Unternehmen ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.</p>
- <p>Das Wechselkursrisiko betrifft in der Regel alle Unternehmen und begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen. Mit seinem Entscheid vom 27. Januar 2015 hat das Seco anerkannt, dass die Aufhebung des Mindestkurses zwischen Euro und Franken ausserordentliche Auswirkungen hatte. Somit können alle Unternehmen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, mit dieser Begründung Kurzarbeitsentschädigungen beziehen.</p><p>Die Tatsache, dass selten Kurzarbeitsentschädigungen an den Dienstleistungssektor ausgerichtet werden, ist nicht auf das Wechselkursrisiko zurückzuführen. Die Ausrichtung von Leistungen scheitert jeweils vielmehr an der effektiven Umsetzung der Kurzarbeit. In Dienstleistungsbereichen wie dem Gastgewerbe und der Hotellerie erfordert eine Verkürzung der Arbeitszeiten der Mitarbeitenden gewöhnlich auch eine Verkürzung der Öffnungszeiten des Betriebs. Dadurch reduzieren sich für die Betriebe implizit aber auch die Möglichkeiten, Dienstleistungen für ihre Kundinnen und Kunden zu erbringen, was die Situation noch verschärft. Kann die Kurzarbeit allerdings umgesetzt werden, so hat dieser Wirtschaftssektor genauso Anspruch auf Leistungen wie alle anderen Branchen.</p><p>Aus den obigen Ausführungen geht somit hervor, dass der Dienstleistungssektor durchaus Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen hat. Folglich sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, zusätzliche Lockerungsmassnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um für Unternehmen im Dienstleistungssektor (etwa im Gastgewerbe) die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigungen zu lockern.</p>
- Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigungen im Dienstleistungssektor
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Artikel 31ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) listen die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Einige dieser Voraussetzungen sind dermassen restriktiv, dass sie gewisse Unternehmenskategorien de facto aus den potenziellen Begünstigten ausschliessen.</p><p>Zur Illustration kann Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Avig genannt werden. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar - d. h., es besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung -, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) schreibt in seinem Avig-Kreisschreiben zur Kurzarbeitsentschädigung unter Punkt D9: "Schwankungen in der Auftragslage in Dienstleistungsbetrieben (Gastgewerbe, Coiffeurbetriebe, Fahrschulen usw.) sind in der Regel üblich und begründen keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Im Einzelfall können jedoch auch solche Umstände entschädigungsberechtigt sein, wenn sie auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind."</p><p>Die geltenden Anspruchsvoraussetzungen müssen insbesondere angesichts der Frankenstärke unbedingt gelockert werden. Der starke Franken trifft den Dienstleistungssektor ebenso hart wie die Industrie, wenn nicht je nach Branche sogar noch härter. Das Gastgewerbe hat im Gegensatz zu Industrieunternehmen beispielsweise nicht die Möglichkeit, seine Tätigkeit ins Ausland zu verlagern, um der Frankenstärke zu begegnen. Aus diesem Grund darf ein Rückgang der Gästezahl keinesfalls prinzipiell als üblich angesehen werden, denn dadurch verlieren die betroffenen Unternehmen ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.</p>
- <p>Das Wechselkursrisiko betrifft in der Regel alle Unternehmen und begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen. Mit seinem Entscheid vom 27. Januar 2015 hat das Seco anerkannt, dass die Aufhebung des Mindestkurses zwischen Euro und Franken ausserordentliche Auswirkungen hatte. Somit können alle Unternehmen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, mit dieser Begründung Kurzarbeitsentschädigungen beziehen.</p><p>Die Tatsache, dass selten Kurzarbeitsentschädigungen an den Dienstleistungssektor ausgerichtet werden, ist nicht auf das Wechselkursrisiko zurückzuführen. Die Ausrichtung von Leistungen scheitert jeweils vielmehr an der effektiven Umsetzung der Kurzarbeit. In Dienstleistungsbereichen wie dem Gastgewerbe und der Hotellerie erfordert eine Verkürzung der Arbeitszeiten der Mitarbeitenden gewöhnlich auch eine Verkürzung der Öffnungszeiten des Betriebs. Dadurch reduzieren sich für die Betriebe implizit aber auch die Möglichkeiten, Dienstleistungen für ihre Kundinnen und Kunden zu erbringen, was die Situation noch verschärft. Kann die Kurzarbeit allerdings umgesetzt werden, so hat dieser Wirtschaftssektor genauso Anspruch auf Leistungen wie alle anderen Branchen.</p><p>Aus den obigen Ausführungen geht somit hervor, dass der Dienstleistungssektor durchaus Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen hat. Folglich sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, zusätzliche Lockerungsmassnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um für Unternehmen im Dienstleistungssektor (etwa im Gastgewerbe) die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigungen zu lockern.</p>
- Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigungen im Dienstleistungssektor
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