Wechselkurseffekte beim Beschaffungswesen

ShortId
15.3156
Id
20153156
Updated
28.07.2023 06:01
Language
de
Title
Wechselkurseffekte beim Beschaffungswesen
AdditionalIndexing
15;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei den heutigen Submissionsverfahren kommen klare Kriterien zur Anwendung. Dass dabei inländische Anbieter zunehmend von ausländischen Anbietern konkurrenziert werden, ist grundsätzlich richtig und bereichert den Wettbewerb. Um aber gleich lange Spiesse für alle Bieter zu haben, dürfen nicht Währungseffekte die Vergleichbarkeit der Angebote verfälschen. Es ist deshalb angebracht, für die Vergleichbarkeit der Angebote nicht den jeweiligen (volatilen) Wechselkurs des Devisenmarktes, sondern die effektive Kaufkraftparität anzuwenden.</p>
  • <p>Nach der Aufhebung des Euromindestkurses steht die Schweizer Wirtschaft vor grossen Herausforderungen. Der Bundesrat wird die Währungsentwicklung und deren Konsequenzen weiterhin aufmerksam beobachten. In politischer Hinsicht sind die Verbesserung der Rahmenbedingungen und die Entlastung der Unternehmen zur Stärkung des Standorts und zur Sicherung der Arbeitsplätze nötig. Die Fraktion der BDP schlägt in diesem Zusammenhang vor, im Beschaffungswesen die Wechselkurseffekte und damit die Kaufkraftparität zu berücksichtigen.</p><p>Für Beschaffungen der Bundesverwaltung gilt das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1), mit welchem die staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422) in nationales Recht umgesetzt wurden. Mit dem WTO-Übereinkommen über das Beschaffungswesen bekennen sich die Mitgliedstaaten zu einem globalen offenen Wettbewerb unter ihren Unternehmungen.</p><p>Die Beschaffungsstellen des Bundes erteilen im Sinne des BöB und des GPA derjenigen Anbieterin den Zuschlag, die zur Auftragserfüllung geeignet ist, die Verfahrensgrundsätze einhält und deren Angebot sich aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien als das wirtschaftlich günstigste erweist (Art. 21 BöB). Zuschlagskriterien, zu denen auch der offerierte Preis gehört, müssen sich auf die zu beschaffende Leistung beziehen. Sie dürfen keine sach- bzw. leistungsfremden Kriterien beinhalten, die z. B. struktur-, regional- oder fiskalpolitisch motiviert sind.</p><p>Unter welchen volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Unternehmungen ihre Leistungen erstellen, darf so lange keine Rolle spielen, als ausgewählte internationale Minimalstandards eingehalten sind. Die Verwendung von sach- und leistungsfremden Kaufkraftparitäten würde gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller in- und ausländischen Anbieterinnen verstossen, das im GPA, im Bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68, Art. 6) sowie in den einschlägigen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten und entsprechend auch im BöB (Art. 8 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Bst. b) verankert ist. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen resp. Antworten auf die Vorstösse Quadri 12.3127, Grunder 13.4220 und Pantani 14.4142.</p><p>Die vorliegend vorgeschlagene Verwendung der effektiven Kaufkraft anstelle des effektiven Preises in Schweizerfranken zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots würde aber eine Verletzung der staatsvertraglichen Verpflichtungen bedeuten. Sie beinhaltet damit das Risiko von Ausgleichsmassnahmen gegen schweizerische Anbieter. Allfällige Ausgleichsmassnahmen könnten die Schweizer (Export-)Wirtschaft beeinträchtigen. Zu bedenken ist dabei, dass die Beschaffungsmärkte für Schweizer Anbieter im Ausland viel umfangreicher sind als etwa der Schweizer Markt für ausländische Anbieter.</p><p>Auch im Regelungsbereich des Bundessubmissionsrechts, in welchem die WTO-Normen und die Staatsverträge keine Anwendung finden, könnten die verlangten Vorgaben zur Inländerbevorzugung kaum eine Änderung im gewünschten Sinne bewirken. In diesem Bereich können Aufträge im Einladungsverfahren vergeben werden, sofern sie die massgeblichen Schwellenwerte nicht erreichen (Art. 35 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB; SR 172.056.11). Die Auftraggeberin ist dabei frei, wen sie zur Abgabe eines Angebots einlädt; sie muss lediglich sicherstellen, dass sie wenigstens drei Angebote einholt, wovon eines von einer ortsfremden Anbieterin stammen soll (Art. 35 Abs. 1 und 2 VöB). Ortsfremd bedeutet nicht, dass eine ausländische Anbieterin eingeladen werden muss.</p><p>Die Bundesverwaltung hat öffentliche Aufträge bisher zum überwiegenden Teil an Firmen mit Sitz oder mit Niederlassung in der Schweiz vergeben (gemäss Angaben des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Jahr 2012 93 Prozent, im Jahr 2013 94 Prozent der Zuschläge). In diesen zwei Jahren flossen jährlich etwa 4,8 Milliarden Franken an einheimische Firmen; das sind rund 90 Prozent aller Beschaffungszahlungen (vgl. zu den statistischen Angaben die Tabellen in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation Pantani 14.4142). Unter diesen Firmen sind auch solche mit ausländischer Beherrschung oder mit Mutterhaus im Ausland; die Zahlungen erfolgen jedoch ins Inland, wo diese Firmen Arbeitsplätze generieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung zum Beschaffungswesen dahingehend anzupassen, dass zur Beurteilung der Angebote und bei der anschliessenden Auftragsvergabe die Wechselkurseffekte bereinigt werden.</p>
  • Wechselkurseffekte beim Beschaffungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei den heutigen Submissionsverfahren kommen klare Kriterien zur Anwendung. Dass dabei inländische Anbieter zunehmend von ausländischen Anbietern konkurrenziert werden, ist grundsätzlich richtig und bereichert den Wettbewerb. Um aber gleich lange Spiesse für alle Bieter zu haben, dürfen nicht Währungseffekte die Vergleichbarkeit der Angebote verfälschen. Es ist deshalb angebracht, für die Vergleichbarkeit der Angebote nicht den jeweiligen (volatilen) Wechselkurs des Devisenmarktes, sondern die effektive Kaufkraftparität anzuwenden.</p>
    • <p>Nach der Aufhebung des Euromindestkurses steht die Schweizer Wirtschaft vor grossen Herausforderungen. Der Bundesrat wird die Währungsentwicklung und deren Konsequenzen weiterhin aufmerksam beobachten. In politischer Hinsicht sind die Verbesserung der Rahmenbedingungen und die Entlastung der Unternehmen zur Stärkung des Standorts und zur Sicherung der Arbeitsplätze nötig. Die Fraktion der BDP schlägt in diesem Zusammenhang vor, im Beschaffungswesen die Wechselkurseffekte und damit die Kaufkraftparität zu berücksichtigen.</p><p>Für Beschaffungen der Bundesverwaltung gilt das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1), mit welchem die staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422) in nationales Recht umgesetzt wurden. Mit dem WTO-Übereinkommen über das Beschaffungswesen bekennen sich die Mitgliedstaaten zu einem globalen offenen Wettbewerb unter ihren Unternehmungen.</p><p>Die Beschaffungsstellen des Bundes erteilen im Sinne des BöB und des GPA derjenigen Anbieterin den Zuschlag, die zur Auftragserfüllung geeignet ist, die Verfahrensgrundsätze einhält und deren Angebot sich aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien als das wirtschaftlich günstigste erweist (Art. 21 BöB). Zuschlagskriterien, zu denen auch der offerierte Preis gehört, müssen sich auf die zu beschaffende Leistung beziehen. Sie dürfen keine sach- bzw. leistungsfremden Kriterien beinhalten, die z. B. struktur-, regional- oder fiskalpolitisch motiviert sind.</p><p>Unter welchen volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Unternehmungen ihre Leistungen erstellen, darf so lange keine Rolle spielen, als ausgewählte internationale Minimalstandards eingehalten sind. Die Verwendung von sach- und leistungsfremden Kaufkraftparitäten würde gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller in- und ausländischen Anbieterinnen verstossen, das im GPA, im Bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68, Art. 6) sowie in den einschlägigen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten und entsprechend auch im BöB (Art. 8 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Bst. b) verankert ist. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen resp. Antworten auf die Vorstösse Quadri 12.3127, Grunder 13.4220 und Pantani 14.4142.</p><p>Die vorliegend vorgeschlagene Verwendung der effektiven Kaufkraft anstelle des effektiven Preises in Schweizerfranken zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots würde aber eine Verletzung der staatsvertraglichen Verpflichtungen bedeuten. Sie beinhaltet damit das Risiko von Ausgleichsmassnahmen gegen schweizerische Anbieter. Allfällige Ausgleichsmassnahmen könnten die Schweizer (Export-)Wirtschaft beeinträchtigen. Zu bedenken ist dabei, dass die Beschaffungsmärkte für Schweizer Anbieter im Ausland viel umfangreicher sind als etwa der Schweizer Markt für ausländische Anbieter.</p><p>Auch im Regelungsbereich des Bundessubmissionsrechts, in welchem die WTO-Normen und die Staatsverträge keine Anwendung finden, könnten die verlangten Vorgaben zur Inländerbevorzugung kaum eine Änderung im gewünschten Sinne bewirken. In diesem Bereich können Aufträge im Einladungsverfahren vergeben werden, sofern sie die massgeblichen Schwellenwerte nicht erreichen (Art. 35 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB; SR 172.056.11). Die Auftraggeberin ist dabei frei, wen sie zur Abgabe eines Angebots einlädt; sie muss lediglich sicherstellen, dass sie wenigstens drei Angebote einholt, wovon eines von einer ortsfremden Anbieterin stammen soll (Art. 35 Abs. 1 und 2 VöB). Ortsfremd bedeutet nicht, dass eine ausländische Anbieterin eingeladen werden muss.</p><p>Die Bundesverwaltung hat öffentliche Aufträge bisher zum überwiegenden Teil an Firmen mit Sitz oder mit Niederlassung in der Schweiz vergeben (gemäss Angaben des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Jahr 2012 93 Prozent, im Jahr 2013 94 Prozent der Zuschläge). In diesen zwei Jahren flossen jährlich etwa 4,8 Milliarden Franken an einheimische Firmen; das sind rund 90 Prozent aller Beschaffungszahlungen (vgl. zu den statistischen Angaben die Tabellen in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation Pantani 14.4142). Unter diesen Firmen sind auch solche mit ausländischer Beherrschung oder mit Mutterhaus im Ausland; die Zahlungen erfolgen jedoch ins Inland, wo diese Firmen Arbeitsplätze generieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung zum Beschaffungswesen dahingehend anzupassen, dass zur Beurteilung der Angebote und bei der anschliessenden Auftragsvergabe die Wechselkurseffekte bereinigt werden.</p>
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