Einspracherecht bei der Einstufung von Berufsabschlüssen in der Berufsbildung gemäss nationalem Qualifikationsrahmen
- ShortId
-
15.3157
- Id
-
20153157
- Updated
-
28.07.2023 14:54
- Language
-
de
- Title
-
Einspracherecht bei der Einstufung von Berufsabschlüssen in der Berufsbildung gemäss nationalem Qualifikationsrahmen
- AdditionalIndexing
-
32
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Einstufung der Abschlüsse in der Berufsbildung im Rahmen des nationalen Qualifikationsrahmens NQR-BB ist mit Blick auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung für die Trägerschaften politisch und wirtschaftlich von zentraler Bedeutung. Die Trägerschaften sind eingeladen, innerhalb der nächsten drei Jahre ihre sämtlichen Abschlüsse zu beurteilen und eine entsprechende Einstufung im NQR-BB zu beantragen. Zeigt die Konsistenzprüfung eine andere Einstufung oder ist das SBFI respektive die betroffene OdA nicht damit einverstanden, wird die Einstufung verweigert. Es erfolgt kein Eintrag ins Verzeichnis, und die Trägerschaft hat keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.</p><p>Sicher gilt in der Verbundpartnerschaft, dass die Zusammenarbeit und die Konsensfindung im Vordergrund stehen und nicht ein richterlicher Entscheid. Wenn aber die Behörden abschliessend und ohne Einspruchsmöglichkeit entscheiden können, hat dies nichts mehr mit Verbundpartnerschaft zu tun, wie sie in der Berufsbildung üblicherweise gelebt wird. Vergessen wir nicht, dass es die betroffenen ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen OdA sind, welche für die Ausbildungs- und Arbeitsplätze sorgen und für die Qualität der Berufsbildung die Hauptverantwortung tragen. Ihnen in dieser wichtigen Frage der Niveaueinstufung keine weitere Einflussmöglichkeit als ein Antragsrecht zu gewähren ist nicht zielführend.</p>
- <p>Der nationale Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (NQR Berufsbildung) und die dazugehörigen Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze verbessern die Transparenz und Verständlichkeit von Schweizer Berufsabschlüssen im In- und Ausland. Mithilfe des von der EU erarbeiteten Europäischen Qualifikationsrahmens - welcher als eine Art Übersetzungsinstrument dient - werden die Schweizer Abschlüsse mit Abschlüssen anderer Länder vergleichbar.</p><p>Die Instrumente und der Prozess des NQR Berufsbildung wurden verbundpartnerschaftlich entwickelt und verabschiedet.</p><p>Für die Einordnung der Berufsabschlüsse in den NQR Berufsbildung werden die bestehenden Grundlagen des jeweiligen Berufsabschlusses in ein vorgegebenes Schema übertragen. Die Ausgestaltung des Abschlusses verändert sich dadurch nicht. Die Einordnung der Berufsabschlüsse in den NQR Berufsbildung und die Erstellung der Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze nimmt die jeweilige Trägerschaft vor. Sie stützt sich dabei auf die Grundlagendokumente des entsprechenden Abschlusses und die darin beschriebenen Handlungskompetenzen. Diese Dokumente und der Antrag auf Einstufung werden von der Trägerschaft beim SBFI eingereicht.</p><p>Auf Basis einer Konsistenzprüfung durch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung entscheidet das SBFI über die definitive Einordnung. Die Konsistenzprüfung garantiert die Gleichbehandlung aller Berufsbildungsabschlüsse und stellt die Korrektheit der Einstufung sowie die Kohärenz der Einstufungen im Gesamtsystem der Berufsbildung sicher. Das SBFI orientiert sich für die Einstufung eines Abschlusses der Berufsbildung an den bestehenden, in der Berufsbildungsgesetzgebung verankerten Verfahren, wie beispielsweise dem Erlass der Bildungsverordnungen oder der Genehmigung der Prüfungsordnungen. Damit wird dem SBFI ermöglicht, die Koordination und den Einbezug der Verbundpartner sicherzustellen. Sämtlichen Verfahren ist gemein, dass sie keine behördlichen Einzelakte, sondern Rechtsetzung darstellen. Gegen die Einordnung des SBFI steht daher weder für Organisationen der Arbeitswelt noch für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsbildungsabschlüssen ein Rechtsmittel zur Verfügung.</p><p>Herrscht zwischen der Trägerschaft und dem SBFI Uneinigkeit über die Einordnung, findet ein Konsensgespräch statt. Eine definitive Einstufung des Abschlusses in den NQR Berufsbildung findet nur statt, sofern ein Konsens zwischen der Trägerschaft und dem SBFI erreicht wird. Mit diesem Verfahren werden einseitige Entscheide und Einstufungen, die fachlich ungenügend abgestützt oder von Verbundpartnern nicht mitgetragen sind, vermieden. Der Bundesrat erachtet es nicht als angezeigt, dieses in der Berufsbildung bewährte Verfahren infrage zu stellen, bevor damit im Bereich des NQR Berufsbildung überhaupt Erfahrungen gesammelt werden konnten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB) vom 1. Oktober 2014 derart anzupassen, dass ein Entscheid respektive Nichtentscheid des SBFI über die Niveauzuteilung eines Abschlusses im nationalen Qualifikationsrahmen bei einer Ombudsstelle und schlussendlich auch rechtlich angefochten werden kann. In der geltenden Verordnung entscheidet das SBFI abschliessend, ohne Einsprachemöglichkeit der betroffenen Organisation der Arbeitswelt (OdA; Art. 9 Abs. 2).</p>
- Einspracherecht bei der Einstufung von Berufsabschlüssen in der Berufsbildung gemäss nationalem Qualifikationsrahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Einstufung der Abschlüsse in der Berufsbildung im Rahmen des nationalen Qualifikationsrahmens NQR-BB ist mit Blick auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung für die Trägerschaften politisch und wirtschaftlich von zentraler Bedeutung. Die Trägerschaften sind eingeladen, innerhalb der nächsten drei Jahre ihre sämtlichen Abschlüsse zu beurteilen und eine entsprechende Einstufung im NQR-BB zu beantragen. Zeigt die Konsistenzprüfung eine andere Einstufung oder ist das SBFI respektive die betroffene OdA nicht damit einverstanden, wird die Einstufung verweigert. Es erfolgt kein Eintrag ins Verzeichnis, und die Trägerschaft hat keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.</p><p>Sicher gilt in der Verbundpartnerschaft, dass die Zusammenarbeit und die Konsensfindung im Vordergrund stehen und nicht ein richterlicher Entscheid. Wenn aber die Behörden abschliessend und ohne Einspruchsmöglichkeit entscheiden können, hat dies nichts mehr mit Verbundpartnerschaft zu tun, wie sie in der Berufsbildung üblicherweise gelebt wird. Vergessen wir nicht, dass es die betroffenen ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen OdA sind, welche für die Ausbildungs- und Arbeitsplätze sorgen und für die Qualität der Berufsbildung die Hauptverantwortung tragen. Ihnen in dieser wichtigen Frage der Niveaueinstufung keine weitere Einflussmöglichkeit als ein Antragsrecht zu gewähren ist nicht zielführend.</p>
- <p>Der nationale Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (NQR Berufsbildung) und die dazugehörigen Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze verbessern die Transparenz und Verständlichkeit von Schweizer Berufsabschlüssen im In- und Ausland. Mithilfe des von der EU erarbeiteten Europäischen Qualifikationsrahmens - welcher als eine Art Übersetzungsinstrument dient - werden die Schweizer Abschlüsse mit Abschlüssen anderer Länder vergleichbar.</p><p>Die Instrumente und der Prozess des NQR Berufsbildung wurden verbundpartnerschaftlich entwickelt und verabschiedet.</p><p>Für die Einordnung der Berufsabschlüsse in den NQR Berufsbildung werden die bestehenden Grundlagen des jeweiligen Berufsabschlusses in ein vorgegebenes Schema übertragen. Die Ausgestaltung des Abschlusses verändert sich dadurch nicht. Die Einordnung der Berufsabschlüsse in den NQR Berufsbildung und die Erstellung der Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze nimmt die jeweilige Trägerschaft vor. Sie stützt sich dabei auf die Grundlagendokumente des entsprechenden Abschlusses und die darin beschriebenen Handlungskompetenzen. Diese Dokumente und der Antrag auf Einstufung werden von der Trägerschaft beim SBFI eingereicht.</p><p>Auf Basis einer Konsistenzprüfung durch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung entscheidet das SBFI über die definitive Einordnung. Die Konsistenzprüfung garantiert die Gleichbehandlung aller Berufsbildungsabschlüsse und stellt die Korrektheit der Einstufung sowie die Kohärenz der Einstufungen im Gesamtsystem der Berufsbildung sicher. Das SBFI orientiert sich für die Einstufung eines Abschlusses der Berufsbildung an den bestehenden, in der Berufsbildungsgesetzgebung verankerten Verfahren, wie beispielsweise dem Erlass der Bildungsverordnungen oder der Genehmigung der Prüfungsordnungen. Damit wird dem SBFI ermöglicht, die Koordination und den Einbezug der Verbundpartner sicherzustellen. Sämtlichen Verfahren ist gemein, dass sie keine behördlichen Einzelakte, sondern Rechtsetzung darstellen. Gegen die Einordnung des SBFI steht daher weder für Organisationen der Arbeitswelt noch für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsbildungsabschlüssen ein Rechtsmittel zur Verfügung.</p><p>Herrscht zwischen der Trägerschaft und dem SBFI Uneinigkeit über die Einordnung, findet ein Konsensgespräch statt. Eine definitive Einstufung des Abschlusses in den NQR Berufsbildung findet nur statt, sofern ein Konsens zwischen der Trägerschaft und dem SBFI erreicht wird. Mit diesem Verfahren werden einseitige Entscheide und Einstufungen, die fachlich ungenügend abgestützt oder von Verbundpartnern nicht mitgetragen sind, vermieden. Der Bundesrat erachtet es nicht als angezeigt, dieses in der Berufsbildung bewährte Verfahren infrage zu stellen, bevor damit im Bereich des NQR Berufsbildung überhaupt Erfahrungen gesammelt werden konnten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB) vom 1. Oktober 2014 derart anzupassen, dass ein Entscheid respektive Nichtentscheid des SBFI über die Niveauzuteilung eines Abschlusses im nationalen Qualifikationsrahmen bei einer Ombudsstelle und schlussendlich auch rechtlich angefochten werden kann. In der geltenden Verordnung entscheidet das SBFI abschliessend, ohne Einsprachemöglichkeit der betroffenen Organisation der Arbeitswelt (OdA; Art. 9 Abs. 2).</p>
- Einspracherecht bei der Einstufung von Berufsabschlüssen in der Berufsbildung gemäss nationalem Qualifikationsrahmen
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