Negativzinsen für Sozialversicherungen vermeiden. Keine Ungleichbehandlung bei den Kantonen
- ShortId
-
15.3160
- Id
-
20153160
- Updated
-
28.07.2023 06:18
- Language
-
de
- Title
-
Negativzinsen für Sozialversicherungen vermeiden. Keine Ungleichbehandlung bei den Kantonen
- AdditionalIndexing
-
24;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit dem Beschluss der SNB, Negativzinsen einzuführen, kommen insbesondere die Sozialversicherungen, also Institutionen der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der obligatorischen Unfallversicherung unterstellte Institutionen, unter Druck. Der Bund und seine Bundesstellen, wie z. B. der AHV-Fonds und die Publica, können mit der SNB spezielle Bankdienstleistungen gemäss Artikel 11 des Nationalbankgesetzes vereinbaren. Davon sind die übrigen Sozialversicherungen ausgeschlossen. Angesichts der Negativzinsen stellt sich die Frage, wie sie von diesen Kosten befreit werden können. So entstehen z. B. den Vorsorgeeinrichtungen bei Negativzinsen von 0,5 Prozent etwa 300 Millionen Franken Mehrkosten (720 Milliarden Franken Vermögen 8 Prozent Liquidität, ohne LV 120 Milliarden), den Krankenkassen rund 10 Millionen Franken sowie der Suva etwa 4 bis 5 Millionen Franken Mehrkosten, die von den Versicherten zu tragen sind. Das Ziel, ausländische Vermögensanlagen von der Schweiz fernzuhalten, würde mit dieser Ausnahme nicht gefährdet, und mit einer Regelung in Artikel 11 des Nationalbankgesetzes wird an der Unabhängigkeit der SNB nicht gerüttelt.</p><p>Beispiel: Artikel 11 des Nationalbankgesetzes:</p><p>"Die SNB kann dem Bund und den registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie den dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung unterstellten Krankenkassen und der Suva Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden unter Wahrung der Unabhängigkeit der SNB in Vereinbarungen zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt."</p><p>Unschön ist auch die Situation, dass z. B. der Kanton Genf, der Kanton Zürich sowie die Stadt Zürich aufgrund von Vereinbarungen Girokonti bei der SNB unterhalten. Demgegenüber wurde anderen Kantonen, namentlich dem Kanton Zug, die Eröffnung eines derartigen Kontos bei der SNB verweigert. Dies ist als eine Ungleichbehandlung der Kantone zu beurteilen, was aus Gründen der Gleichbehandlung nicht akzeptabel ist.</p>
- <p>Nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses stellt die Negativzinspolitik aktuell das wichtigste Instrument der Geldpolitik der Schweizerischen Nationalbank (SNB) dar. Die niedrigen Zinsen ermöglichen es, für kürzere Laufzeiten eine Zinsdifferenz zum Euro aufrechtzuerhalten. Die Attraktivität des Frankens gegenüber dem Euro, aber auch gegenüber anderen Währungen soll reduziert und so dem anhaltenden Aufwertungsdruck entgegengewirkt werden. Negativzinsen verfolgen das Ziel, den Franken zu schwächen, die Teuerung wieder in den positiven Bereich zu bringen und damit auch die Wirtschaftsentwicklung zu stabilisieren. Dafür ist es wichtig, dass die Negativzinsen ihre volle Wirkung entfalten können. Ausnahmen vom Negativzins könnten die Wirksamkeit der Negativzinspolitik gefährden.</p><p>Werden Ausnahmen gewährt, muss dies gesamtwirtschaftlich vorteilhaft sein. Sie sollten die Wirksamkeit des Instrumentes auch nicht wesentlich tangieren. Die SNB überdenkt laufend ihre Politik in Bezug auf die gewährten Ausnahmen für den Bund und seine Betriebe. Sie hat sich vorbehalten, auf die getroffenen Entscheide zurückzukommen.</p><p>Die weltweit tiefen Zinsen sind der Ausdruck geringer Teuerungs- und Wachstumsaussichten sowie der deswegen allgemein expansiven Geldpolitik der Zentralbanken. Die Vorsorgeeinrichtungen leiden auf einem Teil der angelegten Vermögen unter diesen tiefen Zinsen und Renditen. Durch die Negativzinsen werden sie zusätzlich belastet. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen entweder mehr Risiken eingehen, um trotzdem noch positive Renditen im Bereich der Forderungen zu erreichen. Sie sind demnach dem Tiefzinsumfeld, welches nur geringe Risikoprämien für hohe Zinsänderungsrisiken bezahlt, stärker ausgesetzt. Allerdings treffen die Negativzinsen nur die Liquidität in Schweizerfranken und damit einen geringen Teil der Anlagen. Aus Sicht des Bundesrates ist in diesem Umfeld die Umsetzung der Reform 2020 noch dringlicher geworden. Auch muss der gesetzliche Mindestzinssatz in diesem Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.</p><p>Eine Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen von der Negativverzinsung sollte nicht ohne Abklärung möglicher Folgen gewährt werden. Die Auswirkungen der Negativzinsen und mögliche Massnahmen sollen mittels Annahme des Postulates Bischof 15.3091 geprüft werden. Der Bundesrat führt laufend Gespräche mit der SNB, bei denen die Frage der Auswirkungen der Negativzinsen ein wichtiges Thema ist. Ein gesetzgeberischer Eingriff zur Schaffung von Ausnahmen bei den Negativzinsen würde aber die Wirksamkeit der Geldpolitik in Bezug auf inländische Anleger gefährden. In der aktuellen Lage wäre eine Schwächung der Geldpolitik nicht zu rechtfertigen. Ein entsprechender gesetzlicher Eingriff würde daneben auch die Handlungsfähigkeit der SNB bei der Führung ihrer Geldpolitik infrage stellen.</p><p>Institutionen, welche nicht primär auf die Rendite ihrer Vermögen, sondern auf Beitragszahlungen angewiesen sind, werden von der Negativzinspolitik nur am Rande betroffen. Die SNB nimmt seit ihrem Entscheid vom 22. April 2015 neben den gewährten Freibeträgen nur noch die Girokonten der zentralen Bundesverwaltung, darunter der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, von Negativzinsen aus. Die Girokonten der im Vorstoss erwähnten Kantone (inklusive der Stadt Zürich) wurden zwischenzeitlich aufgehoben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, eine Vorlage zu unterbreiten, die es in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erlaubt, die dem BVG unterstellten registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Institutionen von den Negativzinsen für ihre betriebsnotwendigen Liquiditätsbestände auszunehmen.</p><p>Gleichzeitig soll auch das vorhandene Problem der Ungleichbehandlung der Kantone eliminiert werden.</p>
- Negativzinsen für Sozialversicherungen vermeiden. Keine Ungleichbehandlung bei den Kantonen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit dem Beschluss der SNB, Negativzinsen einzuführen, kommen insbesondere die Sozialversicherungen, also Institutionen der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der obligatorischen Unfallversicherung unterstellte Institutionen, unter Druck. Der Bund und seine Bundesstellen, wie z. B. der AHV-Fonds und die Publica, können mit der SNB spezielle Bankdienstleistungen gemäss Artikel 11 des Nationalbankgesetzes vereinbaren. Davon sind die übrigen Sozialversicherungen ausgeschlossen. Angesichts der Negativzinsen stellt sich die Frage, wie sie von diesen Kosten befreit werden können. So entstehen z. B. den Vorsorgeeinrichtungen bei Negativzinsen von 0,5 Prozent etwa 300 Millionen Franken Mehrkosten (720 Milliarden Franken Vermögen 8 Prozent Liquidität, ohne LV 120 Milliarden), den Krankenkassen rund 10 Millionen Franken sowie der Suva etwa 4 bis 5 Millionen Franken Mehrkosten, die von den Versicherten zu tragen sind. Das Ziel, ausländische Vermögensanlagen von der Schweiz fernzuhalten, würde mit dieser Ausnahme nicht gefährdet, und mit einer Regelung in Artikel 11 des Nationalbankgesetzes wird an der Unabhängigkeit der SNB nicht gerüttelt.</p><p>Beispiel: Artikel 11 des Nationalbankgesetzes:</p><p>"Die SNB kann dem Bund und den registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie den dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung unterstellten Krankenkassen und der Suva Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden unter Wahrung der Unabhängigkeit der SNB in Vereinbarungen zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt."</p><p>Unschön ist auch die Situation, dass z. B. der Kanton Genf, der Kanton Zürich sowie die Stadt Zürich aufgrund von Vereinbarungen Girokonti bei der SNB unterhalten. Demgegenüber wurde anderen Kantonen, namentlich dem Kanton Zug, die Eröffnung eines derartigen Kontos bei der SNB verweigert. Dies ist als eine Ungleichbehandlung der Kantone zu beurteilen, was aus Gründen der Gleichbehandlung nicht akzeptabel ist.</p>
- <p>Nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses stellt die Negativzinspolitik aktuell das wichtigste Instrument der Geldpolitik der Schweizerischen Nationalbank (SNB) dar. Die niedrigen Zinsen ermöglichen es, für kürzere Laufzeiten eine Zinsdifferenz zum Euro aufrechtzuerhalten. Die Attraktivität des Frankens gegenüber dem Euro, aber auch gegenüber anderen Währungen soll reduziert und so dem anhaltenden Aufwertungsdruck entgegengewirkt werden. Negativzinsen verfolgen das Ziel, den Franken zu schwächen, die Teuerung wieder in den positiven Bereich zu bringen und damit auch die Wirtschaftsentwicklung zu stabilisieren. Dafür ist es wichtig, dass die Negativzinsen ihre volle Wirkung entfalten können. Ausnahmen vom Negativzins könnten die Wirksamkeit der Negativzinspolitik gefährden.</p><p>Werden Ausnahmen gewährt, muss dies gesamtwirtschaftlich vorteilhaft sein. Sie sollten die Wirksamkeit des Instrumentes auch nicht wesentlich tangieren. Die SNB überdenkt laufend ihre Politik in Bezug auf die gewährten Ausnahmen für den Bund und seine Betriebe. Sie hat sich vorbehalten, auf die getroffenen Entscheide zurückzukommen.</p><p>Die weltweit tiefen Zinsen sind der Ausdruck geringer Teuerungs- und Wachstumsaussichten sowie der deswegen allgemein expansiven Geldpolitik der Zentralbanken. Die Vorsorgeeinrichtungen leiden auf einem Teil der angelegten Vermögen unter diesen tiefen Zinsen und Renditen. Durch die Negativzinsen werden sie zusätzlich belastet. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen entweder mehr Risiken eingehen, um trotzdem noch positive Renditen im Bereich der Forderungen zu erreichen. Sie sind demnach dem Tiefzinsumfeld, welches nur geringe Risikoprämien für hohe Zinsänderungsrisiken bezahlt, stärker ausgesetzt. Allerdings treffen die Negativzinsen nur die Liquidität in Schweizerfranken und damit einen geringen Teil der Anlagen. Aus Sicht des Bundesrates ist in diesem Umfeld die Umsetzung der Reform 2020 noch dringlicher geworden. Auch muss der gesetzliche Mindestzinssatz in diesem Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.</p><p>Eine Ausnahme der Vorsorgeeinrichtungen von der Negativverzinsung sollte nicht ohne Abklärung möglicher Folgen gewährt werden. Die Auswirkungen der Negativzinsen und mögliche Massnahmen sollen mittels Annahme des Postulates Bischof 15.3091 geprüft werden. Der Bundesrat führt laufend Gespräche mit der SNB, bei denen die Frage der Auswirkungen der Negativzinsen ein wichtiges Thema ist. Ein gesetzgeberischer Eingriff zur Schaffung von Ausnahmen bei den Negativzinsen würde aber die Wirksamkeit der Geldpolitik in Bezug auf inländische Anleger gefährden. In der aktuellen Lage wäre eine Schwächung der Geldpolitik nicht zu rechtfertigen. Ein entsprechender gesetzlicher Eingriff würde daneben auch die Handlungsfähigkeit der SNB bei der Führung ihrer Geldpolitik infrage stellen.</p><p>Institutionen, welche nicht primär auf die Rendite ihrer Vermögen, sondern auf Beitragszahlungen angewiesen sind, werden von der Negativzinspolitik nur am Rande betroffen. Die SNB nimmt seit ihrem Entscheid vom 22. April 2015 neben den gewährten Freibeträgen nur noch die Girokonten der zentralen Bundesverwaltung, darunter der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, von Negativzinsen aus. Die Girokonten der im Vorstoss erwähnten Kantone (inklusive der Stadt Zürich) wurden zwischenzeitlich aufgehoben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, eine Vorlage zu unterbreiten, die es in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erlaubt, die dem BVG unterstellten registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Institutionen von den Negativzinsen für ihre betriebsnotwendigen Liquiditätsbestände auszunehmen.</p><p>Gleichzeitig soll auch das vorhandene Problem der Ungleichbehandlung der Kantone eliminiert werden.</p>
- Negativzinsen für Sozialversicherungen vermeiden. Keine Ungleichbehandlung bei den Kantonen
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