Die Ruhezeitverordnung für Chauffeusen und Chauffeure muss endlich durchgesetzt werden!

ShortId
15.3166
Id
20153166
Updated
28.07.2023 06:19
Language
de
Title
Die Ruhezeitverordnung für Chauffeusen und Chauffeure muss endlich durchgesetzt werden!
AdditionalIndexing
48;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen muss konsequent durchgesetzt werden. Die Sicherheit der betroffenen und die aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind sonst einer latenten Gefahr ausgesetzt. Ich fordere eine bessere Durchsetzung der ARV. Wir dürfen nicht hinnnehmen, dass deren Verletzung als "branchenüblich" bagatellisiert wird.</p><p>Eine Trendwende gibt es aber nur dann, wenn endlich die wirklich Verantwortlichen bestraft werden. Heute trifft es meistens den Chauffeur/die Chauffeuse, denn die Fahrerinnen- und Fahrer sind das schwächste Glied in der Kette und am leichtesten zu bestrafen. Fahrerinnen- und Fahrer verletzen die ARV in den seltensten Fällen freiwillig. Meist sind die Übertretungen eine Folge der Planung und Befehle ihrer Vorgesetzten. Die Politik muss endlich dafür sorgen,</p><p>dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, ihre Arbeit in der Legalität zu</p><p>verrichten.</p>
  • <p>1./2. Dem Bundesrat ist die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gemäss Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1; SR 822.221) ein wichtiges Anliegen, denn es stehen die wichtigen Rechtsgüter der Verkehrssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes auf dem Spiel. Für den Vollzug der ARV 1 sind die Kantone zuständig (vgl. Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01 sowie Art. 23 ARV 1). Der Bundesrat akzeptiert Verstösse gegen die ARV 1 nicht und bemüht sich daher in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden um die laufende Verbesserung der ARV-1-Kontrollen.</p><p>Im letzten Jahr wurden schweizweit rund 18 Prozent der Arbeitstage von Führerinnen und Führern kontrolliert, die der ARV 1 unterstehen; vorgeschrieben sind mindestens 3 Prozent (vgl. Art. 20 Abs. 2 der Strassenkontrollverordnung vom 28. März 2007, SKV; SR 741.013).</p><p>Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der sehr guten Auswertungsmöglichkeiten beim digitalen und beim analogen Fahrtenschreiber selbst geringste Unregelmässigkeiten gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (z. B. Überschreiten der Höchstlenkzeit um eine Minute) festgestellt werden können.</p><p>3./4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das bereits vorhandene rechtliche Instrumentarium zur Durchsetzung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften genügt. Nach geltendem Recht können Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Verstösse gegen diese Vorschriften ihrer Arbeitnehmenden veranlassen oder pflichtwidrig nicht verhindern. In solchen Fällen kann der zuständige Richter bereits heute die Arbeitnehmenden milder bestrafen oder sogar ganz auf eine Strafe verzichten (vgl. Art. 21 Abs. 4 ARV 1). Es besteht auch die Möglichkeit, einem Strassentransportunternehmen die Zulassungsbewilligung zu entziehen, wenn dieses sich wiederholt schwere Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zuschulden kommen lässt (vgl. Art. 8 i. V. m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen, STUG; SR 744.10).</p><p>Auf der Ebene der Rechtsetzung bemüht sich der Bundesrat laufend, die geltenden Vorschriften zu verbessern und festgestellte Mängel zu beseitigen. Allerdings ist der Spielraum des Bundesrates aufgrund der starken internationalen Harmonisierung im Bereich Sozialvorschriften für Chauffeure begrenzt.</p><p>5. Siehe auch Antwort auf die Fragen 3./4. Die aktuell geltende Regelung entspricht dem für das Schweizerische Strafrecht zentralen Schuldprinzip. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit des Arbeitgebers müsste auf Gesetzesstufe erfolgen und zwar über eine Revision von Artikel 100 Ziffer 2 SVG.</p><p>Der Bundesrat ist indessen der Ansicht, dass das bereits vorhandene rechtliche Instrumentarium ausreicht, um Arbeitgebende zur Verantwortung zu ziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Dezember 2013 war im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Transportfirma Dreier, bei der es unter anderem auch um die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitverordnung für berufsmässige Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) ging, in der "Aargauer Zeitung" vom 20. Dezember 2013 folgende Aussage eines Kontrollexperten zu lesen: "Von allen Fahrerinnen- und Fahrerkarten, die wir analysieren, sind vielleicht 5 Prozent absolut sauber". Dieser Experte wertet gemäss seinen Angaben wöchentlich etwa 3000 Fahrerinnen- und Fahrerkarten aus.</p><p>Die Verletzung der ARV 1 sei also branchenüblich.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sich zur Aussage dass sich die Übertretungen im Rahmen halten und branchenüblich seien?</p><p>2. Kann akzeptiert werden, dass die ARV 1 regelmässig verletzt wird?</p><p>3. Was kann unternommen werden, damit die Vorschriften über Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten eingehalten werden?</p><p>4. Wo sieht er strukturelle Mängel im Vollzug der Chauffeurverordnung?</p><p>5. Die ARV 1 hat neben der Strassenverkehrsregelung auch arbeitsrechtlichen Charakter: Ist es sinnvoll, wenn primär der unter Weisungsrecht des Arbeitgebers handelnde Chauffeur im Fokus der Strafverfolgung steht und nicht der Arbeitgeber?</p>
  • Die Ruhezeitverordnung für Chauffeusen und Chauffeure muss endlich durchgesetzt werden!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen muss konsequent durchgesetzt werden. Die Sicherheit der betroffenen und die aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind sonst einer latenten Gefahr ausgesetzt. Ich fordere eine bessere Durchsetzung der ARV. Wir dürfen nicht hinnnehmen, dass deren Verletzung als "branchenüblich" bagatellisiert wird.</p><p>Eine Trendwende gibt es aber nur dann, wenn endlich die wirklich Verantwortlichen bestraft werden. Heute trifft es meistens den Chauffeur/die Chauffeuse, denn die Fahrerinnen- und Fahrer sind das schwächste Glied in der Kette und am leichtesten zu bestrafen. Fahrerinnen- und Fahrer verletzen die ARV in den seltensten Fällen freiwillig. Meist sind die Übertretungen eine Folge der Planung und Befehle ihrer Vorgesetzten. Die Politik muss endlich dafür sorgen,</p><p>dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, ihre Arbeit in der Legalität zu</p><p>verrichten.</p>
    • <p>1./2. Dem Bundesrat ist die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gemäss Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1; SR 822.221) ein wichtiges Anliegen, denn es stehen die wichtigen Rechtsgüter der Verkehrssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes auf dem Spiel. Für den Vollzug der ARV 1 sind die Kantone zuständig (vgl. Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01 sowie Art. 23 ARV 1). Der Bundesrat akzeptiert Verstösse gegen die ARV 1 nicht und bemüht sich daher in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden um die laufende Verbesserung der ARV-1-Kontrollen.</p><p>Im letzten Jahr wurden schweizweit rund 18 Prozent der Arbeitstage von Führerinnen und Führern kontrolliert, die der ARV 1 unterstehen; vorgeschrieben sind mindestens 3 Prozent (vgl. Art. 20 Abs. 2 der Strassenkontrollverordnung vom 28. März 2007, SKV; SR 741.013).</p><p>Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der sehr guten Auswertungsmöglichkeiten beim digitalen und beim analogen Fahrtenschreiber selbst geringste Unregelmässigkeiten gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (z. B. Überschreiten der Höchstlenkzeit um eine Minute) festgestellt werden können.</p><p>3./4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das bereits vorhandene rechtliche Instrumentarium zur Durchsetzung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften genügt. Nach geltendem Recht können Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Verstösse gegen diese Vorschriften ihrer Arbeitnehmenden veranlassen oder pflichtwidrig nicht verhindern. In solchen Fällen kann der zuständige Richter bereits heute die Arbeitnehmenden milder bestrafen oder sogar ganz auf eine Strafe verzichten (vgl. Art. 21 Abs. 4 ARV 1). Es besteht auch die Möglichkeit, einem Strassentransportunternehmen die Zulassungsbewilligung zu entziehen, wenn dieses sich wiederholt schwere Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zuschulden kommen lässt (vgl. Art. 8 i. V. m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen, STUG; SR 744.10).</p><p>Auf der Ebene der Rechtsetzung bemüht sich der Bundesrat laufend, die geltenden Vorschriften zu verbessern und festgestellte Mängel zu beseitigen. Allerdings ist der Spielraum des Bundesrates aufgrund der starken internationalen Harmonisierung im Bereich Sozialvorschriften für Chauffeure begrenzt.</p><p>5. Siehe auch Antwort auf die Fragen 3./4. Die aktuell geltende Regelung entspricht dem für das Schweizerische Strafrecht zentralen Schuldprinzip. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit des Arbeitgebers müsste auf Gesetzesstufe erfolgen und zwar über eine Revision von Artikel 100 Ziffer 2 SVG.</p><p>Der Bundesrat ist indessen der Ansicht, dass das bereits vorhandene rechtliche Instrumentarium ausreicht, um Arbeitgebende zur Verantwortung zu ziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Dezember 2013 war im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Transportfirma Dreier, bei der es unter anderem auch um die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitverordnung für berufsmässige Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) ging, in der "Aargauer Zeitung" vom 20. Dezember 2013 folgende Aussage eines Kontrollexperten zu lesen: "Von allen Fahrerinnen- und Fahrerkarten, die wir analysieren, sind vielleicht 5 Prozent absolut sauber". Dieser Experte wertet gemäss seinen Angaben wöchentlich etwa 3000 Fahrerinnen- und Fahrerkarten aus.</p><p>Die Verletzung der ARV 1 sei also branchenüblich.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sich zur Aussage dass sich die Übertretungen im Rahmen halten und branchenüblich seien?</p><p>2. Kann akzeptiert werden, dass die ARV 1 regelmässig verletzt wird?</p><p>3. Was kann unternommen werden, damit die Vorschriften über Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten eingehalten werden?</p><p>4. Wo sieht er strukturelle Mängel im Vollzug der Chauffeurverordnung?</p><p>5. Die ARV 1 hat neben der Strassenverkehrsregelung auch arbeitsrechtlichen Charakter: Ist es sinnvoll, wenn primär der unter Weisungsrecht des Arbeitgebers handelnde Chauffeur im Fokus der Strafverfolgung steht und nicht der Arbeitgeber?</p>
    • Die Ruhezeitverordnung für Chauffeusen und Chauffeure muss endlich durchgesetzt werden!

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