Endlich sichere Strassen. Sofortige Einhaltung der Ruhezeitverordnung für die Chauffeure
- ShortId
-
15.3167
- Id
-
20153167
- Updated
-
28.07.2023 06:19
- Language
-
de
- Title
-
Endlich sichere Strassen. Sofortige Einhaltung der Ruhezeitverordnung für die Chauffeure
- AdditionalIndexing
-
48;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Chauffeurverordnung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 an das EU-Recht angepasst. Dabei wurde die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 46 auf 48 Stunden angehoben. Die Übernahme von EU-Recht erfolgte aber nicht vollständig. In der Frage, wer für Verstösse gegen die ARV 1 hafte, wurde nicht angepasst. Nach wie vor wird heute in erster Linie der fehlbare Chauffeur und nicht der Arbeitgeber in die Verantwortung genommen.</p><p>Die ARV 1 dient in erster Linie der Verkehrssicherheit. Dennoch kommt ihr in den Bereichen Höchstarbeitszeit, Pausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten die Funktion des Arbeitnehmerschutzes zu. Es ist stossend, dass in der Schweiz die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes an den Arbeitnehmer und nicht an den Arbeitgeber delegiert wird. Dies widerspricht dem allgemeinen Grundsatz des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz.</p><p>Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 forderte der damalige Vorsteher des UVEK, Moritz Leuenberger, die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren auf, die Kontrolltätigkeit so vorzunehmen, dass auch anhand von Betriebskontrollen die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten untersucht werde. Das UVEK forderte deshalb die Kantone auf, die Unternehmen in Hinblick auf Artikel 100 Ziffer 2 SVG zu überprüfen, d. h., es ist zu überprüfen, ob der Arbeitgeber oder Vorgesetzte den Motorfahrzeugführer zu einer ARV-1-Verletzung veranlasst bzw. dies nach seinen Möglichkeiten nicht verhindert. Nur so könne verhindert werden, dass die Unternehmen ihre Chauffeure unter Druck setzen und ihnen zu knapp disponierte Fahrten auferlegen.</p><p>In mehreren Kantonen (ZH, BS, BL, SG, OW, LU) wurden Anfragen zur Kontrolltätigkeit in den Parlamenten eingereicht. Die Auswertung ist ernüchternd: Nach wie vor wird die ARV 1 fast ausschliesslich bei den</p><p>Motorfahrzeugführerinnen und -führern durchgesetzt.</p>
- <p>Dem Bundesrat ist die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gemäss Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1; SR 822.221) ein wichtiges Anliegen, denn es stehen die wichtigen Rechtsgüter der Verkehrssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes auf dem Spiel. Für den Vollzug der ARV 1 sind die Kantone zuständig (vgl. Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01; sowie Art. 23 ARV 1). Der Bundesrat akzeptiert Verstösse gegen die ARV 1 nicht und bemüht sich daher in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden um die laufende Verbesserung der ARV-1-Kontrollen.</p><p>Nach der geltenden Regelung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 ARV 1). Er macht sich strafbar, wenn er seine Mitarbeitenden zu Widerhandlungen gegen die ARV 1 veranlasst oder aber Widerhandlungen seiner Mitarbeitenden pflichtwidrig nicht verhindert (vgl. Art. 21 Abs. 4 ARV 1). Der Richter hat bereits heute die Möglichkeit, den Chauffeur milder zu bestrafen oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, auf eine Strafe zu verzichten (vgl. Art. 21 Abs. 4 ARV 1).</p><p>In der Praxis werden sowohl bei Strassen- wie bei Betriebskontrollen regelmässig auch die Arbeitgebenden bzw. die Disponenten verzeigt. Eine Verurteilung des Arbeitgebers oder des Disponenten kann aufgrund der geltenden strafrechtlichen und strafprozessualen Prinzipien (Schuldprinzip, Unschuldsvermutung) jedoch nur dann erfolgen, wenn ihm bewiesen werden kann, dass er seine Mitarbeitenden zu den Verstössen gegen die ARV 1 veranlasst oder aber dies pflichtwidrig nicht verhindert hat.</p><p>Die obenbeschriebene Aufteilung der strafrechtlichen Verantwortung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der geltenden ARV 1 hat auf Gesetzesstufe ihre Grundlage in Artikel 100 Ziffer 2 SVG. Wollte man auf die Forderung des Motionärs eingehen und die Strafbarkeit des Arbeitgebers verschärfen, so könnte dies nur über eine Revision von Artikel 100 Ziffer 2 SVG erfolgen. Der Bundesrat ist indessen der Ansicht, dass das bereits vorhandene rechtliche Instrumentarium ausreicht, um Arbeitgebende angemessen zur Verantwortung zu ziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, vom 19. Juni 1995; SR 822.221) dahingehend zu ändern, dass im Bereich der Vorschriften über die Ruhe- und Arbeitszeiten sowie Pausen bei Übertretungen zuerst die Arbeitgeber in die Pflicht genommen werden. Sie müssen beweisen, dass sie die Arbeit so eingeteilt haben, dass ihre Angestellten die Gesetze einhalten können.</p>
- Endlich sichere Strassen. Sofortige Einhaltung der Ruhezeitverordnung für die Chauffeure
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Chauffeurverordnung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 an das EU-Recht angepasst. Dabei wurde die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 46 auf 48 Stunden angehoben. Die Übernahme von EU-Recht erfolgte aber nicht vollständig. In der Frage, wer für Verstösse gegen die ARV 1 hafte, wurde nicht angepasst. Nach wie vor wird heute in erster Linie der fehlbare Chauffeur und nicht der Arbeitgeber in die Verantwortung genommen.</p><p>Die ARV 1 dient in erster Linie der Verkehrssicherheit. Dennoch kommt ihr in den Bereichen Höchstarbeitszeit, Pausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten die Funktion des Arbeitnehmerschutzes zu. Es ist stossend, dass in der Schweiz die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes an den Arbeitnehmer und nicht an den Arbeitgeber delegiert wird. Dies widerspricht dem allgemeinen Grundsatz des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz.</p><p>Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 forderte der damalige Vorsteher des UVEK, Moritz Leuenberger, die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren auf, die Kontrolltätigkeit so vorzunehmen, dass auch anhand von Betriebskontrollen die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten untersucht werde. Das UVEK forderte deshalb die Kantone auf, die Unternehmen in Hinblick auf Artikel 100 Ziffer 2 SVG zu überprüfen, d. h., es ist zu überprüfen, ob der Arbeitgeber oder Vorgesetzte den Motorfahrzeugführer zu einer ARV-1-Verletzung veranlasst bzw. dies nach seinen Möglichkeiten nicht verhindert. Nur so könne verhindert werden, dass die Unternehmen ihre Chauffeure unter Druck setzen und ihnen zu knapp disponierte Fahrten auferlegen.</p><p>In mehreren Kantonen (ZH, BS, BL, SG, OW, LU) wurden Anfragen zur Kontrolltätigkeit in den Parlamenten eingereicht. Die Auswertung ist ernüchternd: Nach wie vor wird die ARV 1 fast ausschliesslich bei den</p><p>Motorfahrzeugführerinnen und -führern durchgesetzt.</p>
- <p>Dem Bundesrat ist die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gemäss Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1; SR 822.221) ein wichtiges Anliegen, denn es stehen die wichtigen Rechtsgüter der Verkehrssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes auf dem Spiel. Für den Vollzug der ARV 1 sind die Kantone zuständig (vgl. Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01; sowie Art. 23 ARV 1). Der Bundesrat akzeptiert Verstösse gegen die ARV 1 nicht und bemüht sich daher in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden um die laufende Verbesserung der ARV-1-Kontrollen.</p><p>Nach der geltenden Regelung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 ARV 1). Er macht sich strafbar, wenn er seine Mitarbeitenden zu Widerhandlungen gegen die ARV 1 veranlasst oder aber Widerhandlungen seiner Mitarbeitenden pflichtwidrig nicht verhindert (vgl. Art. 21 Abs. 4 ARV 1). Der Richter hat bereits heute die Möglichkeit, den Chauffeur milder zu bestrafen oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, auf eine Strafe zu verzichten (vgl. Art. 21 Abs. 4 ARV 1).</p><p>In der Praxis werden sowohl bei Strassen- wie bei Betriebskontrollen regelmässig auch die Arbeitgebenden bzw. die Disponenten verzeigt. Eine Verurteilung des Arbeitgebers oder des Disponenten kann aufgrund der geltenden strafrechtlichen und strafprozessualen Prinzipien (Schuldprinzip, Unschuldsvermutung) jedoch nur dann erfolgen, wenn ihm bewiesen werden kann, dass er seine Mitarbeitenden zu den Verstössen gegen die ARV 1 veranlasst oder aber dies pflichtwidrig nicht verhindert hat.</p><p>Die obenbeschriebene Aufteilung der strafrechtlichen Verantwortung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der geltenden ARV 1 hat auf Gesetzesstufe ihre Grundlage in Artikel 100 Ziffer 2 SVG. Wollte man auf die Forderung des Motionärs eingehen und die Strafbarkeit des Arbeitgebers verschärfen, so könnte dies nur über eine Revision von Artikel 100 Ziffer 2 SVG erfolgen. Der Bundesrat ist indessen der Ansicht, dass das bereits vorhandene rechtliche Instrumentarium ausreicht, um Arbeitgebende angemessen zur Verantwortung zu ziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, vom 19. Juni 1995; SR 822.221) dahingehend zu ändern, dass im Bereich der Vorschriften über die Ruhe- und Arbeitszeiten sowie Pausen bei Übertretungen zuerst die Arbeitgeber in die Pflicht genommen werden. Sie müssen beweisen, dass sie die Arbeit so eingeteilt haben, dass ihre Angestellten die Gesetze einhalten können.</p>
- Endlich sichere Strassen. Sofortige Einhaltung der Ruhezeitverordnung für die Chauffeure
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