Kabotageverbot konsequent umsetzen

ShortId
15.3169
Id
20153169
Updated
28.07.2023 06:16
Language
de
Title
Kabotageverbot konsequent umsetzen
AdditionalIndexing
10;04;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 14 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) ist die sogenannte Kabotage innerhalb der Schweiz verboten. Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge dürfen keine Transporte im Binnenverkehr durchführen. Mit der Aufhebung des Euromindestkurses vom 15. Januar 2015 durch die Nationalbank hat die Gefahr, dass das Kabotageverbot missachtet wird, jedoch akut zugenommen. Der Grund sind die Unterschiede in der Preis- und Kostengestaltung, die sich währungsbedingt weiter zulasten der Schweizer Transportunternehmen verschoben haben.</p><p>Zahlreiche Rückmeldungen von Mitgliederfirmen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes Astag deuten darauf hin, dass es vor allem seit Mitte Januar 2015 zu viel mehr Verstössen gegen das geltende Kabotageverbot kommt. Bei der Mitteilung von Verdachtsfällen stellen sie aber kaum eine Reaktion seitens der Behörden fest. Die Polizei ist wegen ihrer kantonalen Struktur nur beschränkt in der Lage, die Kabotagebestimmungen durchzusetzen. Zudem ist unklar, welche Amtsstelle letztlich für die Kontrolle verantwortlich ist. Deshalb sind eine konsequente Durchsetzung der Kabotagebestimmungen und eine klare Regelung der Zuständigkeiten dringend angezeigt.</p>
  • <p>a. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Schweizer Transportgewerbe durch Verstösse gegen die Kabotagevorschriften unter zusätzlichen wirtschaftlichen Druck gerät. Dies widerspiegeln auch die Anzeigen, Meldungen und Aufdeckungen bei den Vollzugsorganen.</p><p>b. Die Vollzugsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und der kantonalen Polizeibehörden sind bezüglich der Kabotage sensibilisiert. Kontrollen im Landesinnern obliegen grundsätzlich den kantonalen Polizeibehörden. Die EZV übt ihre Kontrolltätigkeit primär an der Landesgrenze aus. Verstösse gegen die Kabotagevorschriften lassen sich in der Regel nur schwer nachweisen, weshalb sich die entsprechenden Untersuchungen sehr zeit- und personalaufwendig gestalten. So sind im Inland begangene Kabotageverstösse anlässlich der Ausreise generell nicht erkennbar.</p><p>Die kantonalen Polizeibehörden wie auch die EZV setzen ihre zur Verfügung stehenden Mittel möglichst risikoorientiert ein. Die Kontrolldichte hängt direkt von den zur Verfügung stehenden Personalressourcen ab. Systematische Kontrollen sind aufgrund des immensen Verkehrsvolumens nicht möglich. Die Vollzugsorgane verfolgen neben Kabotageverdachtsfällen diverse andere Verstösse, weshalb ein sofortiges Intervenieren vor Ort nicht immer möglich ist.</p><p>c. Die von der Interpellantin genannte "Meldestelle" besteht ansatzweise bereits heute. Sowohl die Polizei wie auch das Transportgewerbe melden Verdachtsfälle der Zollfahndung und/oder dem Bundesamt für Verkehr (BAV), welche daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen einleiten. Für den Bundesrat ist daher kein direkter Mehrwert einer neuen zentralen Meldestelle ersichtlich, zumal die notwendigen Personalressourcen für die zusätzlichen Kontrollen und Massnahmen nicht vorhanden wären.</p><p>d. Mit den geltenden Zoll-, Transport- und Strassenverkehrsvorschriften verfügen die Vollzugsorgane der Kantone und des Bundes (BAV und EZV) über ausreichend rechtliche Sanktionsmöglichkeiten, die sie auch entsprechend einsetzen. Neben der Erhebung der geschuldeten Einfuhrabgaben und Bussen sind die Konsequenzen einer zeitweiligen Verweigerung der Weiterfahrt nicht zu unterschätzen. Als probates Mittel haben sich zudem gemeinsame Schwerpunktkontrollen von Zollfahndung und Polizei erwiesen.</p><p>e. Die Zuständigkeiten und die Koordination zwischen dem BAV, der EZV und den kantonalen Polizeibehörden sind klar und zweckdienlich geregelt (siehe auch Antworten auf die Fragen b und c).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>a. Wie schätzt er die aktuelle Situation im Schweizer Güter- und Personentransport auf der Strasse betreffend Verstösse gegen das Kabotageverbot ein?</p><p>b. Ist er der Meinung, dass sich die zuständigen Vollzugsstellen (Polizei, Zoll) der Problematik in genügendem Masse bewusst sind?</p><p>c. Wäre eine zentrale Meldestelle zu schaffen, um die Kontrollen im Bereich Kabotage zu verbessern?</p><p>d. Was gedenkt er sonst zu tun, um die geltenden Kabotagevorschriften konsequenter umzusetzen?</p><p>e. Wie können die Koordination und Zuständigkeiten im Kabotagebereich zwischen dem Bundesamt für Verkehr und der Oberzolldirektion sowie den Vollzugsstellen (Polizei, Zoll) klarer und vor allem zweckdienlich geregelt werden?</p>
  • Kabotageverbot konsequent umsetzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 14 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) ist die sogenannte Kabotage innerhalb der Schweiz verboten. Im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge dürfen keine Transporte im Binnenverkehr durchführen. Mit der Aufhebung des Euromindestkurses vom 15. Januar 2015 durch die Nationalbank hat die Gefahr, dass das Kabotageverbot missachtet wird, jedoch akut zugenommen. Der Grund sind die Unterschiede in der Preis- und Kostengestaltung, die sich währungsbedingt weiter zulasten der Schweizer Transportunternehmen verschoben haben.</p><p>Zahlreiche Rückmeldungen von Mitgliederfirmen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes Astag deuten darauf hin, dass es vor allem seit Mitte Januar 2015 zu viel mehr Verstössen gegen das geltende Kabotageverbot kommt. Bei der Mitteilung von Verdachtsfällen stellen sie aber kaum eine Reaktion seitens der Behörden fest. Die Polizei ist wegen ihrer kantonalen Struktur nur beschränkt in der Lage, die Kabotagebestimmungen durchzusetzen. Zudem ist unklar, welche Amtsstelle letztlich für die Kontrolle verantwortlich ist. Deshalb sind eine konsequente Durchsetzung der Kabotagebestimmungen und eine klare Regelung der Zuständigkeiten dringend angezeigt.</p>
    • <p>a. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Schweizer Transportgewerbe durch Verstösse gegen die Kabotagevorschriften unter zusätzlichen wirtschaftlichen Druck gerät. Dies widerspiegeln auch die Anzeigen, Meldungen und Aufdeckungen bei den Vollzugsorganen.</p><p>b. Die Vollzugsorgane der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und der kantonalen Polizeibehörden sind bezüglich der Kabotage sensibilisiert. Kontrollen im Landesinnern obliegen grundsätzlich den kantonalen Polizeibehörden. Die EZV übt ihre Kontrolltätigkeit primär an der Landesgrenze aus. Verstösse gegen die Kabotagevorschriften lassen sich in der Regel nur schwer nachweisen, weshalb sich die entsprechenden Untersuchungen sehr zeit- und personalaufwendig gestalten. So sind im Inland begangene Kabotageverstösse anlässlich der Ausreise generell nicht erkennbar.</p><p>Die kantonalen Polizeibehörden wie auch die EZV setzen ihre zur Verfügung stehenden Mittel möglichst risikoorientiert ein. Die Kontrolldichte hängt direkt von den zur Verfügung stehenden Personalressourcen ab. Systematische Kontrollen sind aufgrund des immensen Verkehrsvolumens nicht möglich. Die Vollzugsorgane verfolgen neben Kabotageverdachtsfällen diverse andere Verstösse, weshalb ein sofortiges Intervenieren vor Ort nicht immer möglich ist.</p><p>c. Die von der Interpellantin genannte "Meldestelle" besteht ansatzweise bereits heute. Sowohl die Polizei wie auch das Transportgewerbe melden Verdachtsfälle der Zollfahndung und/oder dem Bundesamt für Verkehr (BAV), welche daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen einleiten. Für den Bundesrat ist daher kein direkter Mehrwert einer neuen zentralen Meldestelle ersichtlich, zumal die notwendigen Personalressourcen für die zusätzlichen Kontrollen und Massnahmen nicht vorhanden wären.</p><p>d. Mit den geltenden Zoll-, Transport- und Strassenverkehrsvorschriften verfügen die Vollzugsorgane der Kantone und des Bundes (BAV und EZV) über ausreichend rechtliche Sanktionsmöglichkeiten, die sie auch entsprechend einsetzen. Neben der Erhebung der geschuldeten Einfuhrabgaben und Bussen sind die Konsequenzen einer zeitweiligen Verweigerung der Weiterfahrt nicht zu unterschätzen. Als probates Mittel haben sich zudem gemeinsame Schwerpunktkontrollen von Zollfahndung und Polizei erwiesen.</p><p>e. Die Zuständigkeiten und die Koordination zwischen dem BAV, der EZV und den kantonalen Polizeibehörden sind klar und zweckdienlich geregelt (siehe auch Antworten auf die Fragen b und c).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>a. Wie schätzt er die aktuelle Situation im Schweizer Güter- und Personentransport auf der Strasse betreffend Verstösse gegen das Kabotageverbot ein?</p><p>b. Ist er der Meinung, dass sich die zuständigen Vollzugsstellen (Polizei, Zoll) der Problematik in genügendem Masse bewusst sind?</p><p>c. Wäre eine zentrale Meldestelle zu schaffen, um die Kontrollen im Bereich Kabotage zu verbessern?</p><p>d. Was gedenkt er sonst zu tun, um die geltenden Kabotagevorschriften konsequenter umzusetzen?</p><p>e. Wie können die Koordination und Zuständigkeiten im Kabotagebereich zwischen dem Bundesamt für Verkehr und der Oberzolldirektion sowie den Vollzugsstellen (Polizei, Zoll) klarer und vor allem zweckdienlich geregelt werden?</p>
    • Kabotageverbot konsequent umsetzen

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