Ist ein Gewinnverbot für Anbieter von kollektiven Bildungsmassnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen rechtens und sinnvoll?

ShortId
15.3175
Id
20153175
Updated
28.07.2023 06:14
Language
de
Title
Ist ein Gewinnverbot für Anbieter von kollektiven Bildungsmassnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen rechtens und sinnvoll?
AdditionalIndexing
44;32;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) sind Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die darauf abzielen, drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern und existierende zu bekämpfen. Es handelt sich um Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, die die Versicherten bei der raschen und dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Es ist Sache der Kantone, den Versicherten AMM in dem Umfang und in der Art bereitzustellen, die sie für notwendig erachten.</p><p>Die Folgen der Seco-Weisung liegen auf der Hand: Es kommt zu einem unnötigen administrativen Mehraufwand, der die Kosten der Bildungsmassnahmen erhöht. Die Qualität des Angebotes wird zudem geschmälert, was sich negativ auf den Erfolg auswirkt.</p><p>Auch die Kantone, welche als Adressaten der Weisung mit deren Umsetzung betraut sind, äussern Bedenken an der Gesetzeskonformität der Haltung des Seco und befürchten, dass Effizienzverluste bei der Umsetzung der Weisung zu einer Kostenexplosion führen könnten und die Qualität des Angebotes infrage gestellt ist, wenn auf gewinnorientierte Anbieter verzichtet wird.</p>
  • <p>Die Beschaffung und der Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) liegen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) weitgehend in der Kompetenz der Kantone. Dies gilt somit auch für die kollektiven Bildungsmassnahmen. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV), die durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) wahrgenommen wird, setzt als Aufsichtsbehörde Rahmenbedingungen, um einen gesetzeskonformen und effizienten Vollzug des Avig sicherzustellen.</p><p>1. Die kantonalen Durchführungsstellen beschaffen ein an ihre jeweiligen arbeitsmarktlichen Gegebenheiten angepasstes Angebot an AMM. Artikel 59cbis Absatz 1 Avig lässt zu, dass kollektive Bildungsmassnahmen durch private, gewinnorientierte Organisationen bereitgestellt werden können. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, diese Möglichkeit einzuschränken, und hält daran fest, dass auch gewinnorientierte Organisationen AMM durchführen können.</p><p>2./3./5. Artikel 59cbis Absatz 2 Avig hält fest, dass Organisatoren von AMM die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung der Massnahme erstattet werden. Die anrechenbaren Kosten sind in Artikel 88 Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung abschliessend definiert. Beitragszahlungen der ALV dürfen daher die effektiven, nachgewiesenen und notwendigen Kosten nicht übersteigen. Folglich ist ein Gewinn für Organisatoren von AMM nicht zulässig, und das Gewinnverbot muss von den kantonalen Vollzugsstellen durchgesetzt werden. Als ein bestehender Korrekturmodus beim Verdacht eines nichtoptimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses bei der Dienstleistungserbringung steht es den Kantonen frei, AMM mittels WTO-Ausschreibung zu beschaffen. Dabei bildet der Preis ein wichtiges Vergabekriterium. AMM sind Leistungen der ALV, welche die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von Stellensuchenden unterstützen. Dass ein Gewinnverbot bzw. die Vergütung der effektiven Kosten keinen Anreiz bildet, solche Leistungen möglichst effizient und kostengünstig erbringen, ist mindestens möglich, wurde aber bisher nicht untersucht.</p><p>Im Zuge eines vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens, wo es unter anderem um die Frage des Gewinnverbots bei Organisatoren kollektiver Bildungsmassnahmen geht, wurde obenbeschriebene Rechtseinschätzung durch ein vom Seco in Auftrag gegebenes, externes Gutachten gestützt.</p><p>Der Bundesrat sieht dadurch den Vollzug des Avig, wie er in der Weisung "Anrechenbarkeit von Projektkosten bei der Durchführung von kollektiven Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen" vorgegeben wird, bestätigt.</p><p>Im Falle einer anderen Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht in obengenanntem Verfahren oder eines parlamentarischen Auftrags würde der Bundesrat die derzeitige Vollzugspraxis überdenken und gegebenenfalls anpassen.</p><p>4. Gemäss Artikel 59cbis Absatz 2 Avig werden den Organisatoren von AMM einzig die für die Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme nachgewiesenen und notwendigen Kosten vergütet. In konsequenter Anwendung dieser Bestimmung ist es unerlässlich, dass die ausbezahlten Beiträge mit den tatsächlichen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die kantonale Vollzugsstelle erteilten Auftrag stehenden Kosten verglichen werden können. Diese Vorgaben werden im Falle von Pauschalbeiträgen durch eine nachträgliche Anrechenbarkeitsprüfung erfüllt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat am 22. Mai 2014 eine neue Weisung "Anrechenbarkeit von Projektkosten bei der Durchführung von kollektiven Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen" erlassen. In dieser Weisung wird erstens festgehalten, dass Anbieter solcher Massnahmen aus deren Durchführung keine Gewinne erzielen dürfen. Zudem sollen zweitens vereinbarte Pauschalbeiträge einer umfangreichen, nachträglichen Anrechenbarkeitsprüfung unterzogen werden müssen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Meinung, dass auch gewinnorientierte Organisationen kollektive Bildungsmassnahmen anbieten sollen?</p><p>2. Kommt er nicht auch zum Schluss, dass es dazu eines Anreizes bedarf?</p><p>3. Und wenn ja, dass sie dann auch Gewinn erzielen dürfen, jedenfalls solange der entrichtete Beitrag nicht höher ausfällt als jener für gleichartige Dienstleistungen nichtgewinnorientierter Anbieter?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass man bei Pauschalbeiträgen auf eine umfangreiche, nachträgliche Anrechenbarkeitsprüfung im Sinn von Entbürokratisierung verzichten könnte?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Gewinnverbot zur Verteuerung des Angebots führt?</p>
  • Ist ein Gewinnverbot für Anbieter von kollektiven Bildungsmassnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen rechtens und sinnvoll?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) sind Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die darauf abzielen, drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern und existierende zu bekämpfen. Es handelt sich um Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, die die Versicherten bei der raschen und dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Es ist Sache der Kantone, den Versicherten AMM in dem Umfang und in der Art bereitzustellen, die sie für notwendig erachten.</p><p>Die Folgen der Seco-Weisung liegen auf der Hand: Es kommt zu einem unnötigen administrativen Mehraufwand, der die Kosten der Bildungsmassnahmen erhöht. Die Qualität des Angebotes wird zudem geschmälert, was sich negativ auf den Erfolg auswirkt.</p><p>Auch die Kantone, welche als Adressaten der Weisung mit deren Umsetzung betraut sind, äussern Bedenken an der Gesetzeskonformität der Haltung des Seco und befürchten, dass Effizienzverluste bei der Umsetzung der Weisung zu einer Kostenexplosion führen könnten und die Qualität des Angebotes infrage gestellt ist, wenn auf gewinnorientierte Anbieter verzichtet wird.</p>
    • <p>Die Beschaffung und der Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) liegen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) weitgehend in der Kompetenz der Kantone. Dies gilt somit auch für die kollektiven Bildungsmassnahmen. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV), die durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) wahrgenommen wird, setzt als Aufsichtsbehörde Rahmenbedingungen, um einen gesetzeskonformen und effizienten Vollzug des Avig sicherzustellen.</p><p>1. Die kantonalen Durchführungsstellen beschaffen ein an ihre jeweiligen arbeitsmarktlichen Gegebenheiten angepasstes Angebot an AMM. Artikel 59cbis Absatz 1 Avig lässt zu, dass kollektive Bildungsmassnahmen durch private, gewinnorientierte Organisationen bereitgestellt werden können. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, diese Möglichkeit einzuschränken, und hält daran fest, dass auch gewinnorientierte Organisationen AMM durchführen können.</p><p>2./3./5. Artikel 59cbis Absatz 2 Avig hält fest, dass Organisatoren von AMM die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung der Massnahme erstattet werden. Die anrechenbaren Kosten sind in Artikel 88 Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung abschliessend definiert. Beitragszahlungen der ALV dürfen daher die effektiven, nachgewiesenen und notwendigen Kosten nicht übersteigen. Folglich ist ein Gewinn für Organisatoren von AMM nicht zulässig, und das Gewinnverbot muss von den kantonalen Vollzugsstellen durchgesetzt werden. Als ein bestehender Korrekturmodus beim Verdacht eines nichtoptimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses bei der Dienstleistungserbringung steht es den Kantonen frei, AMM mittels WTO-Ausschreibung zu beschaffen. Dabei bildet der Preis ein wichtiges Vergabekriterium. AMM sind Leistungen der ALV, welche die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von Stellensuchenden unterstützen. Dass ein Gewinnverbot bzw. die Vergütung der effektiven Kosten keinen Anreiz bildet, solche Leistungen möglichst effizient und kostengünstig erbringen, ist mindestens möglich, wurde aber bisher nicht untersucht.</p><p>Im Zuge eines vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens, wo es unter anderem um die Frage des Gewinnverbots bei Organisatoren kollektiver Bildungsmassnahmen geht, wurde obenbeschriebene Rechtseinschätzung durch ein vom Seco in Auftrag gegebenes, externes Gutachten gestützt.</p><p>Der Bundesrat sieht dadurch den Vollzug des Avig, wie er in der Weisung "Anrechenbarkeit von Projektkosten bei der Durchführung von kollektiven Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen" vorgegeben wird, bestätigt.</p><p>Im Falle einer anderen Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht in obengenanntem Verfahren oder eines parlamentarischen Auftrags würde der Bundesrat die derzeitige Vollzugspraxis überdenken und gegebenenfalls anpassen.</p><p>4. Gemäss Artikel 59cbis Absatz 2 Avig werden den Organisatoren von AMM einzig die für die Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme nachgewiesenen und notwendigen Kosten vergütet. In konsequenter Anwendung dieser Bestimmung ist es unerlässlich, dass die ausbezahlten Beiträge mit den tatsächlichen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die kantonale Vollzugsstelle erteilten Auftrag stehenden Kosten verglichen werden können. Diese Vorgaben werden im Falle von Pauschalbeiträgen durch eine nachträgliche Anrechenbarkeitsprüfung erfüllt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat am 22. Mai 2014 eine neue Weisung "Anrechenbarkeit von Projektkosten bei der Durchführung von kollektiven Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen" erlassen. In dieser Weisung wird erstens festgehalten, dass Anbieter solcher Massnahmen aus deren Durchführung keine Gewinne erzielen dürfen. Zudem sollen zweitens vereinbarte Pauschalbeiträge einer umfangreichen, nachträglichen Anrechenbarkeitsprüfung unterzogen werden müssen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Meinung, dass auch gewinnorientierte Organisationen kollektive Bildungsmassnahmen anbieten sollen?</p><p>2. Kommt er nicht auch zum Schluss, dass es dazu eines Anreizes bedarf?</p><p>3. Und wenn ja, dass sie dann auch Gewinn erzielen dürfen, jedenfalls solange der entrichtete Beitrag nicht höher ausfällt als jener für gleichartige Dienstleistungen nichtgewinnorientierter Anbieter?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass man bei Pauschalbeiträgen auf eine umfangreiche, nachträgliche Anrechenbarkeitsprüfung im Sinn von Entbürokratisierung verzichten könnte?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Gewinnverbot zur Verteuerung des Angebots führt?</p>
    • Ist ein Gewinnverbot für Anbieter von kollektiven Bildungsmassnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen rechtens und sinnvoll?

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