Finanzierung beruflicher Weiterbildung mit Mitteln der Erwerbsersatzordnung

ShortId
15.3181
Id
20153181
Updated
28.07.2023 06:14
Language
de
Title
Finanzierung beruflicher Weiterbildung mit Mitteln der Erwerbsersatzordnung
AdditionalIndexing
2836;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Wirtschaftsstandort Schweiz bedarf aufgrund verschiedener Entwicklungen rascher und anhaltender Impulse im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Eine volkswirtschaftliche Herausforderung besteht deshalb darin, sämtliche Arbeitnehmenden in einer durch Schnelllebigkeit des Wissens und der Technologien geprägten Zeit für die gesamte Dauer der Erwerbstätigkeit fit zu behalten und verstärkt Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die heute zum Teil unterbeschäftigt sind, aus Gründen von Betreuungspflichten nur Teilzeit arbeiten und über 60 Jahre alt sind.</p><p>Zwar finden die Erwerbstätigen in der Schweiz grundsätzlich gute bis sehr gute Voraussetzungen für ihre berufliche Weiterbildung vor. Gleichwohl begegnen Weiterbildungswillige auch zahlreichen Hindernissen. Aus Untersuchungen weiss man, dass nebst den direkten Ausbildungskosten vor allem der Faktor "Zeitbedarf" für die Weiterbildung von Bedeutung ist und damit für die Unternehmen der "Ausfall von produktiver Arbeitszeit". </p><p>Für diesen Konflikt zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen der weiterbildungswilligen Person während der konkreten Weiterbildungsphase gilt es einen Ausgleich zu finden. Das gesuchte Instrument findet sich bei Leistungen, die analog zu den Leistungen bei Militärdienst und bei Mutterschaft ausgestaltet sind und aus demselben Topf, der EO-Rechnung, finanziert werden können. Allen diesen Leistungen ist gemeinsam, dass sie den Ausfall von Erwerbszeit abdecken, der durch die Übernahme von Leistungen für die Gesamtgesellschaft bedingt ist, die in deren Gesamtinteresse liegen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Weiterbildung für den Einzelnen, die Wirtschaft und die Gesellschaft bewusst. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesse erfordern, dass Qualifikationen und Wissen ständig angepasst und erweitert werden.</p><p>Schon heute gelten nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) Weiterbildungen, die Arbeitnehmende auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen auf sich nehmen, als Arbeitszeit. Eine weiter gehende Regelung im Arbeitsrecht lehnt der Bundesrat jedoch ab. Es sind deshalb Verhandlungslösungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder von Gesamtarbeitsverträgen vorzuziehen. Dadurch können Fehlanreize und unproduktive Bildungsinvestitionen vermieden werden (siehe dazu auch den Bericht des Bundesrates zur Weiterbildung im Arbeitsrecht vom 9. April 2003 in Erfüllung des Postulates Rechsteiner Paul <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=19963094">96.3094</a> vom 20. März 1996).</p><p>Die Übernahme des Lohnausfalls während der Weiterbildung durch die Erwerbsersatzordnung (EO) ist nach Ansicht des Bundesrates nicht angezeigt. Insbesondere bei individuell frei gewählter Weiterbildung ist es nicht Aufgabe einer Sozialversicherung, den dadurch erlittenen Erwerbsausfall abzudecken. Zudem würde eine weitere Ausdehnung des Aufgabenbereiches das Sozialwerk finanziell zusätzlich belasten, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Lohnbeiträge der Versicherung mussten bereits per 1. Januar 2011 aufgrund der seit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Jahre 2005 erzielten Ausgabenüberschüsse von 0,3 Prozent auf 0,5 Prozent erhöht werden. Das Parlament hat vor diesem Hintergrund bereits mehrere Vorstösse, die eine Übernahme von weiteren Aufgaben durch die EO forderten, abgelehnt. So hat sich das Parlament jüngst gegen die Finanzierung der Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (Postulat Favre 10.4092) durch die EO ausgesprochen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit der Finanzierung beruflicher Weiterbildung - Finanzierung des Ausfalls der Arbeitszeit - mit Mitteln der Erwerbsersatzordnung?</p>
  • Finanzierung beruflicher Weiterbildung mit Mitteln der Erwerbsersatzordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Wirtschaftsstandort Schweiz bedarf aufgrund verschiedener Entwicklungen rascher und anhaltender Impulse im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Eine volkswirtschaftliche Herausforderung besteht deshalb darin, sämtliche Arbeitnehmenden in einer durch Schnelllebigkeit des Wissens und der Technologien geprägten Zeit für die gesamte Dauer der Erwerbstätigkeit fit zu behalten und verstärkt Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die heute zum Teil unterbeschäftigt sind, aus Gründen von Betreuungspflichten nur Teilzeit arbeiten und über 60 Jahre alt sind.</p><p>Zwar finden die Erwerbstätigen in der Schweiz grundsätzlich gute bis sehr gute Voraussetzungen für ihre berufliche Weiterbildung vor. Gleichwohl begegnen Weiterbildungswillige auch zahlreichen Hindernissen. Aus Untersuchungen weiss man, dass nebst den direkten Ausbildungskosten vor allem der Faktor "Zeitbedarf" für die Weiterbildung von Bedeutung ist und damit für die Unternehmen der "Ausfall von produktiver Arbeitszeit". </p><p>Für diesen Konflikt zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen der weiterbildungswilligen Person während der konkreten Weiterbildungsphase gilt es einen Ausgleich zu finden. Das gesuchte Instrument findet sich bei Leistungen, die analog zu den Leistungen bei Militärdienst und bei Mutterschaft ausgestaltet sind und aus demselben Topf, der EO-Rechnung, finanziert werden können. Allen diesen Leistungen ist gemeinsam, dass sie den Ausfall von Erwerbszeit abdecken, der durch die Übernahme von Leistungen für die Gesamtgesellschaft bedingt ist, die in deren Gesamtinteresse liegen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Weiterbildung für den Einzelnen, die Wirtschaft und die Gesellschaft bewusst. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesse erfordern, dass Qualifikationen und Wissen ständig angepasst und erweitert werden.</p><p>Schon heute gelten nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) Weiterbildungen, die Arbeitnehmende auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen auf sich nehmen, als Arbeitszeit. Eine weiter gehende Regelung im Arbeitsrecht lehnt der Bundesrat jedoch ab. Es sind deshalb Verhandlungslösungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder von Gesamtarbeitsverträgen vorzuziehen. Dadurch können Fehlanreize und unproduktive Bildungsinvestitionen vermieden werden (siehe dazu auch den Bericht des Bundesrates zur Weiterbildung im Arbeitsrecht vom 9. April 2003 in Erfüllung des Postulates Rechsteiner Paul <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=19963094">96.3094</a> vom 20. März 1996).</p><p>Die Übernahme des Lohnausfalls während der Weiterbildung durch die Erwerbsersatzordnung (EO) ist nach Ansicht des Bundesrates nicht angezeigt. Insbesondere bei individuell frei gewählter Weiterbildung ist es nicht Aufgabe einer Sozialversicherung, den dadurch erlittenen Erwerbsausfall abzudecken. Zudem würde eine weitere Ausdehnung des Aufgabenbereiches das Sozialwerk finanziell zusätzlich belasten, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Lohnbeiträge der Versicherung mussten bereits per 1. Januar 2011 aufgrund der seit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Jahre 2005 erzielten Ausgabenüberschüsse von 0,3 Prozent auf 0,5 Prozent erhöht werden. Das Parlament hat vor diesem Hintergrund bereits mehrere Vorstösse, die eine Übernahme von weiteren Aufgaben durch die EO forderten, abgelehnt. So hat sich das Parlament jüngst gegen die Finanzierung der Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (Postulat Favre 10.4092) durch die EO ausgesprochen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit der Finanzierung beruflicher Weiterbildung - Finanzierung des Ausfalls der Arbeitszeit - mit Mitteln der Erwerbsersatzordnung?</p>
    • Finanzierung beruflicher Weiterbildung mit Mitteln der Erwerbsersatzordnung

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