Gewinne der Schweizerischen Nationalbank. Verwendung und Auswirkung

ShortId
15.3183
Id
20153183
Updated
28.07.2023 06:11
Language
de
Title
Gewinne der Schweizerischen Nationalbank. Verwendung und Auswirkung
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erfahrung zeigt, dass die Höhe einer allfälligen Ausschüttung der SNB-Gewinne sehr unterschiedlich sein kann. Die Verwendung der SNB-Gewinne kann theoretisch Effekte erzielen, welche einer nachhaltigen finanziellen Entwicklung eines Empfängers nicht förderlich sind. Gerade einen möglichen Einsatz als Beitrag für die laufende Rechnung oder zur Senkung von Steuern oder für notwendige und/oder wünschbare Investitionen gilt es bei erfolgtem Ereignisfall auf daraus resultierende Auswirkungen und Entwicklung der Empfänger in den vergangenen Jahren zu prüfen und allfällige Schlüsse zu ziehen oder auch Massnahmen zu treffen.</p>
  • <p>Die Gewinnverteilung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist in Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes (NBG) geregelt. Demnach fällt der Reingewinn (Bilanzgewinn nach Dividendenausschüttung) zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Die daraus entstehenden Einnahmen sind nicht für bestimmte Aufgaben zweckgebunden. Kantone und Bund sind damit im Rahmen der rechtlichen Vorgaben frei in der Verwendung der Mittel. Die Mittel fliessen in die allgemeinen Haushalte und kommen sämtlichen Aufgabengebieten zugute. Im Fall eines Überschusses tragen sie auch zum Schuldenabbau bei. Aus dem geforderten Bericht sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.</p><p>Über die Verteilung der regulären Reingewinne der SNB wurde im Rahmen der Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV" bereits eine breite Diskussion geführt. Sie sah vor, den jährlichen Reingewinn der SNB - abzüglich einer Milliarde Franken für die Kantone - an den AHV-Fonds zu überweisen. Die Volksinitiative wurde am 24. September 2006 von Volk und Ständen abgelehnt. Eine ausführliche politische Debatte wurde auch über die Verwendung des Erlöses aus den überschüssigen Goldreserven der SNB geführt. Am 29. September 2002 hatten Volk und Stände zwei entsprechende Vorlagen abgelehnt. Nachdem eine weitere Vorlage im Parlament gescheitert war, beschloss der Bundesrat am 2. Februar 2005, den Golderlös nach Artikel 31 Absatz 2 NBG zu verteilen. Der Bundesanteil wurde im Jahr 2007 an den AHV-Fonds überwiesen (indirekter Gegenvorschlag zur obengenannten Volksinitiative). Die Kantone haben ihren Anteil vorwiegend für den Schuldenabbau und die Bildung von Eigenkapital verwendet.</p><p>Der Bundesrat sieht abschliessend keinen Bedarf, die Verwendung der Gewinnausschüttung zu steuern. Er ist vielmehr der Ansicht, dass ein solcher Eingriff rechtlich problematisch wäre, würde doch durch die Zweckbindung der Mittel die Autonomie der Kantone beschnitten. Der Bundesrat erachtet die heutige Regelung als sinnvoll, weil sie den finanzpolitischen Handlungsspielraum von Bund und Kantonen nicht beschneidet und die Gewinnausschüttung der SNB nicht dem Druck der Sachpolitik aussetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht zu erstatten, für welche Zwecke in den vergangenen 10 Jahren ausbezahlte Gewinne der Schweizerischen Nationalbank (SNB) bei den Empfängern (Bund und Kantone) verwendet wurden, und zu prüfen, ob Massnahmen zu treffen sind, um deren Verwendung zu steuern.</p>
  • Gewinne der Schweizerischen Nationalbank. Verwendung und Auswirkung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erfahrung zeigt, dass die Höhe einer allfälligen Ausschüttung der SNB-Gewinne sehr unterschiedlich sein kann. Die Verwendung der SNB-Gewinne kann theoretisch Effekte erzielen, welche einer nachhaltigen finanziellen Entwicklung eines Empfängers nicht förderlich sind. Gerade einen möglichen Einsatz als Beitrag für die laufende Rechnung oder zur Senkung von Steuern oder für notwendige und/oder wünschbare Investitionen gilt es bei erfolgtem Ereignisfall auf daraus resultierende Auswirkungen und Entwicklung der Empfänger in den vergangenen Jahren zu prüfen und allfällige Schlüsse zu ziehen oder auch Massnahmen zu treffen.</p>
    • <p>Die Gewinnverteilung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist in Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes (NBG) geregelt. Demnach fällt der Reingewinn (Bilanzgewinn nach Dividendenausschüttung) zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Die daraus entstehenden Einnahmen sind nicht für bestimmte Aufgaben zweckgebunden. Kantone und Bund sind damit im Rahmen der rechtlichen Vorgaben frei in der Verwendung der Mittel. Die Mittel fliessen in die allgemeinen Haushalte und kommen sämtlichen Aufgabengebieten zugute. Im Fall eines Überschusses tragen sie auch zum Schuldenabbau bei. Aus dem geforderten Bericht sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.</p><p>Über die Verteilung der regulären Reingewinne der SNB wurde im Rahmen der Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV" bereits eine breite Diskussion geführt. Sie sah vor, den jährlichen Reingewinn der SNB - abzüglich einer Milliarde Franken für die Kantone - an den AHV-Fonds zu überweisen. Die Volksinitiative wurde am 24. September 2006 von Volk und Ständen abgelehnt. Eine ausführliche politische Debatte wurde auch über die Verwendung des Erlöses aus den überschüssigen Goldreserven der SNB geführt. Am 29. September 2002 hatten Volk und Stände zwei entsprechende Vorlagen abgelehnt. Nachdem eine weitere Vorlage im Parlament gescheitert war, beschloss der Bundesrat am 2. Februar 2005, den Golderlös nach Artikel 31 Absatz 2 NBG zu verteilen. Der Bundesanteil wurde im Jahr 2007 an den AHV-Fonds überwiesen (indirekter Gegenvorschlag zur obengenannten Volksinitiative). Die Kantone haben ihren Anteil vorwiegend für den Schuldenabbau und die Bildung von Eigenkapital verwendet.</p><p>Der Bundesrat sieht abschliessend keinen Bedarf, die Verwendung der Gewinnausschüttung zu steuern. Er ist vielmehr der Ansicht, dass ein solcher Eingriff rechtlich problematisch wäre, würde doch durch die Zweckbindung der Mittel die Autonomie der Kantone beschnitten. Der Bundesrat erachtet die heutige Regelung als sinnvoll, weil sie den finanzpolitischen Handlungsspielraum von Bund und Kantonen nicht beschneidet und die Gewinnausschüttung der SNB nicht dem Druck der Sachpolitik aussetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bericht zu erstatten, für welche Zwecke in den vergangenen 10 Jahren ausbezahlte Gewinne der Schweizerischen Nationalbank (SNB) bei den Empfängern (Bund und Kantone) verwendet wurden, und zu prüfen, ob Massnahmen zu treffen sind, um deren Verwendung zu steuern.</p>
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