Reduzierung von Staus in den Morgenstunden
- ShortId
-
15.3185
- Id
-
20153185
- Updated
-
28.07.2023 14:55
- Language
-
de
- Title
-
Reduzierung von Staus in den Morgenstunden
- AdditionalIndexing
-
48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Staus und Engpässe sind vor allem in den Morgenstunden in der Schweiz werktags eine alltägliche Erscheinung. Die Staustunden erreichen mittlerweile über 20 000 pro Jahr. Die Belastung der Luft mit Schadstoffen und der Verbrauch an Treibstoffen steigen enorm beim Fahren im Stau. Die volkswirtschaftlichen Kosten des Staus selber sind hoch. Zudem sind die Lieferzeiten für Güter des täglichen Gebrauchs, insbesondere für Nahrungsmittel, enorm eng geworden, sodass die zeitlich verlässliche Lieferung immer wichtiger wird. Der individuelle Pendlerverkehr in den Agglomerationen findet zwischen 6 und 8.30 Uhr statt. Die morgendlichen Engpässe lassen sich infrastrukturell nur mittel- oder langfristig beheben, weil der Bau von neuen oder der Ausbau von Strassen zeit- und kostenintensiv ist. Auch das Bundesamt für Strassen anerkennt, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um der Situation zu begegnen. </p><p>Um schnell Gegensteuer zu geben und die beschriebenen Nachteile wenigstens teilweise abfedern zu können, ist das Ende des Nachtfahrverbots für Lastwagen im Binnenverkehr auf 4 Uhr morgens vorzuverlegen. Damit ist sichergestellt, dass der Warentransport und der Pendlerverkehr zu den morgendlichen Stosszeiten vielerorts nicht mehr aufeinandertreffen.</p><p>Gemäss Artikel 14 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) dürfen ausländische Fahrzeuge in der Schweiz keine Binnentransporte durchführen. Dieses sogenannte Kabotageverbot schliesst ausländische Fahrzeuge also vom Schweizer Binnentransportverkehr aus. Die ausschliesslich auf den Binnenverkehr begrenzte Verkürzung des Nachtfahrverbots ist somit keine diskriminierende Massnahme und steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 des Landverkehrsabkommens.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das ständig ansteigende Verkehrsaufkommen und die damit verbundene zunehmende Belastung des Strassennetzes zu vermehrten Staustunden führen. Staus und Engpässe sind jedoch nicht nur in den Morgenstunden, sondern auch in den Mittags- und Abendstunden eine alltägliche Erscheinung. Der Bundesrat hat daher bereits in den letzten Jahren Massnahmen zur besseren Bewirtschaftung der verfügbaren Kapazitäten getroffen (laufende Information der Verkehrsteilnehmenden, Umnutzung von Pannenstreifen usw.). Um die morgendliche Anlieferung von Gütern des täglichen Bedarfs (verderbliche Lebensmittel) sicherzustellen, wurden Lebensmitteltransporte vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.</p><p>Neben den Regelungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ist das heutige Nachtfahrverbot auch in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) enthalten und ausdrücklich mit der konkreten Zeitangabe von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geregelt. Die Umsetzung des Anliegens der Motion würde eine Anpassung des Landverkehrsabkommens erfordern, da - anders, als der Motionär meint - eine Verkürzung des Nachtfahrverbots nicht nur den Binnentransport betrifft, sondern jeglichen auf den Schweizer Strassen verkehrenden Güterschwerverkehr, also auch den Import-, Export- und Transitverkehr. Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) kennt in seinem Geltungsbereich keine Unterscheidung zwischen Binnenverkehr und den anderen Verkehrsbereichen. Durch die Anwendbarkeit des SVG auf alle Verkehrsbereiche kommen aber auch die Bestimmungen des Landverkehrsabkommens zur Anwendung. Wie bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2013 zum Postulat Rime 13.3678, "Lockerung des Nachtfahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge", dargelegt, lehnt der Bundesrat jedoch eine Anpassung des Landverkehrsabkommens aus europapolitischen Überlegungen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes dahingehend zu ändern, dass das Nachtfahrverbot für die Zeit ab 22 bis 4 Uhr gilt.</p>
- Reduzierung von Staus in den Morgenstunden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Staus und Engpässe sind vor allem in den Morgenstunden in der Schweiz werktags eine alltägliche Erscheinung. Die Staustunden erreichen mittlerweile über 20 000 pro Jahr. Die Belastung der Luft mit Schadstoffen und der Verbrauch an Treibstoffen steigen enorm beim Fahren im Stau. Die volkswirtschaftlichen Kosten des Staus selber sind hoch. Zudem sind die Lieferzeiten für Güter des täglichen Gebrauchs, insbesondere für Nahrungsmittel, enorm eng geworden, sodass die zeitlich verlässliche Lieferung immer wichtiger wird. Der individuelle Pendlerverkehr in den Agglomerationen findet zwischen 6 und 8.30 Uhr statt. Die morgendlichen Engpässe lassen sich infrastrukturell nur mittel- oder langfristig beheben, weil der Bau von neuen oder der Ausbau von Strassen zeit- und kostenintensiv ist. Auch das Bundesamt für Strassen anerkennt, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um der Situation zu begegnen. </p><p>Um schnell Gegensteuer zu geben und die beschriebenen Nachteile wenigstens teilweise abfedern zu können, ist das Ende des Nachtfahrverbots für Lastwagen im Binnenverkehr auf 4 Uhr morgens vorzuverlegen. Damit ist sichergestellt, dass der Warentransport und der Pendlerverkehr zu den morgendlichen Stosszeiten vielerorts nicht mehr aufeinandertreffen.</p><p>Gemäss Artikel 14 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) dürfen ausländische Fahrzeuge in der Schweiz keine Binnentransporte durchführen. Dieses sogenannte Kabotageverbot schliesst ausländische Fahrzeuge also vom Schweizer Binnentransportverkehr aus. Die ausschliesslich auf den Binnenverkehr begrenzte Verkürzung des Nachtfahrverbots ist somit keine diskriminierende Massnahme und steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 des Landverkehrsabkommens.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das ständig ansteigende Verkehrsaufkommen und die damit verbundene zunehmende Belastung des Strassennetzes zu vermehrten Staustunden führen. Staus und Engpässe sind jedoch nicht nur in den Morgenstunden, sondern auch in den Mittags- und Abendstunden eine alltägliche Erscheinung. Der Bundesrat hat daher bereits in den letzten Jahren Massnahmen zur besseren Bewirtschaftung der verfügbaren Kapazitäten getroffen (laufende Information der Verkehrsteilnehmenden, Umnutzung von Pannenstreifen usw.). Um die morgendliche Anlieferung von Gütern des täglichen Bedarfs (verderbliche Lebensmittel) sicherzustellen, wurden Lebensmitteltransporte vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.</p><p>Neben den Regelungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ist das heutige Nachtfahrverbot auch in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) enthalten und ausdrücklich mit der konkreten Zeitangabe von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geregelt. Die Umsetzung des Anliegens der Motion würde eine Anpassung des Landverkehrsabkommens erfordern, da - anders, als der Motionär meint - eine Verkürzung des Nachtfahrverbots nicht nur den Binnentransport betrifft, sondern jeglichen auf den Schweizer Strassen verkehrenden Güterschwerverkehr, also auch den Import-, Export- und Transitverkehr. Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) kennt in seinem Geltungsbereich keine Unterscheidung zwischen Binnenverkehr und den anderen Verkehrsbereichen. Durch die Anwendbarkeit des SVG auf alle Verkehrsbereiche kommen aber auch die Bestimmungen des Landverkehrsabkommens zur Anwendung. Wie bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2013 zum Postulat Rime 13.3678, "Lockerung des Nachtfahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge", dargelegt, lehnt der Bundesrat jedoch eine Anpassung des Landverkehrsabkommens aus europapolitischen Überlegungen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes dahingehend zu ändern, dass das Nachtfahrverbot für die Zeit ab 22 bis 4 Uhr gilt.</p>
- Reduzierung von Staus in den Morgenstunden
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