Offene Fragen betreffend Restwassersanierungen

ShortId
15.3189
Id
20153189
Updated
28.07.2023 06:12
Language
de
Title
Offene Fragen betreffend Restwassersanierungen
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Probleme im Vollzug der Restwassersanierung nach den Artikeln 8ff. des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) bewusst. Das UVEK hat denn auch die zuständigen Kantone mehrmals zum fristgerechten Vollzug ermahnt und dabei die grosse Bedeutung der Restwassersanierung für die Fliessgewässer und die davon abhängenden Lebensräume und -gemeinschaften unterstrichen. Das zuständige Bundesamt für Umwelt (Bafu) begleitet im Rahmen seiner Aufsichtspflicht den Vollzug der Restwassersanierung, erhebt periodisch den Vollzugsstand und informiert die Öffentlichkeit über den Vollzugsstand, letztmals nach Ablauf der Sanierungsfrist Ende 2012. Im Rahmen der aktuellen Erhebung des Vollzugsstandes per Ende 2014 waren die Kantone aufgefordert, die Rückmeldungen bis Ende Februar 2015 einzureichen. Es ist beabsichtigt, die Resultate im Juni 2015 zu veröffentlichen.</p><p>1./2. Die für Juni 2015 angekündigte Berichterstattung bezüglich Vollzugsstand in den Kantonen wird diese Fragen beantworten.</p><p>3. Mit Ausnahme der Grenzgewässer liegt der Vollzug der Restwassersanierung in der Pflicht der Kantone (Art. 45 GSchG). Das GSchG sieht keine Anhörung des Bundes vor. Das Bafu nimmt entsprechend nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Kantons hin zu konkreten Sanierungsfällen Stellung. Nur in Fällen bundesgerichtlicher Beschwerdeverfahren (z. B. zur Sanierung der Oberalpreuss, 1C_718/2013) ist das Bafu verpflichtet, im Rahmen einer Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dem Bund fehlt deshalb eine verlässliche Übersicht, ob bei den abgeschlossenen Sanierungen diejenige Variante verfügt worden ist, die unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis aufweist, oder ob allenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere nationale oder kantonale Inventare) eine weiter gehende entschädigungsbegründende Sanierung gefordert hätte.</p><p>Der Bericht des Bafu zum Vollzugsstand Ende 2012 weist lediglich aus, wie viele weiter gehende Sanierungen verfügt worden bzw. geplant sind. Auch diese Angaben werden im Juni 2015 mit Stand Ende 2014 in aktualisierter Form vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Gesetzgebung zur Sanierung des Restwassers wurde 1991 als indirekter Gegenvorschlag zu der vom Schweizerischen Fischerei-Verband eingereichten Volksinitiative "Rettet unsere Gewässer" erlassen. </p><p>Gemäss Artikel 46 Absatz 1 GSchG hat der Bund die Aufgabe, den Vollzug der Restwassersanierung nach den Artikeln 8ff. GSchG zu beaufsichtigen. </p><p>Bis Ende 2012 hätten die Restwassersanierungen abgeschlossen sein sollen. Nach wie vor sind jedoch mehrere Kantone im Verzug. </p><p>Zudem bestehen gewisse Zweifel, ob in jedem Fall gesetzeskonforme Sanierungen erfolgen. So hat das Bafu gegenüber dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren zur Sanierung der Restwasserstrecke Oberalpreuss (BGer 1C_718/2013) beanstandet, dass sich der Kanton Uri mit einer absoluten Minimalvariante begnügt habe, ohne zu prüfen, ob eine weiter gehende Produktionsminderung zumutbar gewesen wäre. </p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wieweit sind die Restwassersanierungen vollzogen?</p><p>2. Bis wann kann mit einem Abschluss der Restwassersanierungen gerechnet werden?</p><p>3. Bildet der Fall Oberalpreuss eine Ausnahme, oder unterblieb auch bei anderen Gewässern die Prüfung weiter gehender Massnahmen, obwohl dies gemäss Artikel 80 Absatz 2 GSchG angezeigt gewesen wäre?</p>
  • Offene Fragen betreffend Restwassersanierungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Probleme im Vollzug der Restwassersanierung nach den Artikeln 8ff. des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) bewusst. Das UVEK hat denn auch die zuständigen Kantone mehrmals zum fristgerechten Vollzug ermahnt und dabei die grosse Bedeutung der Restwassersanierung für die Fliessgewässer und die davon abhängenden Lebensräume und -gemeinschaften unterstrichen. Das zuständige Bundesamt für Umwelt (Bafu) begleitet im Rahmen seiner Aufsichtspflicht den Vollzug der Restwassersanierung, erhebt periodisch den Vollzugsstand und informiert die Öffentlichkeit über den Vollzugsstand, letztmals nach Ablauf der Sanierungsfrist Ende 2012. Im Rahmen der aktuellen Erhebung des Vollzugsstandes per Ende 2014 waren die Kantone aufgefordert, die Rückmeldungen bis Ende Februar 2015 einzureichen. Es ist beabsichtigt, die Resultate im Juni 2015 zu veröffentlichen.</p><p>1./2. Die für Juni 2015 angekündigte Berichterstattung bezüglich Vollzugsstand in den Kantonen wird diese Fragen beantworten.</p><p>3. Mit Ausnahme der Grenzgewässer liegt der Vollzug der Restwassersanierung in der Pflicht der Kantone (Art. 45 GSchG). Das GSchG sieht keine Anhörung des Bundes vor. Das Bafu nimmt entsprechend nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Kantons hin zu konkreten Sanierungsfällen Stellung. Nur in Fällen bundesgerichtlicher Beschwerdeverfahren (z. B. zur Sanierung der Oberalpreuss, 1C_718/2013) ist das Bafu verpflichtet, im Rahmen einer Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dem Bund fehlt deshalb eine verlässliche Übersicht, ob bei den abgeschlossenen Sanierungen diejenige Variante verfügt worden ist, die unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis aufweist, oder ob allenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere nationale oder kantonale Inventare) eine weiter gehende entschädigungsbegründende Sanierung gefordert hätte.</p><p>Der Bericht des Bafu zum Vollzugsstand Ende 2012 weist lediglich aus, wie viele weiter gehende Sanierungen verfügt worden bzw. geplant sind. Auch diese Angaben werden im Juni 2015 mit Stand Ende 2014 in aktualisierter Form vorliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Gesetzgebung zur Sanierung des Restwassers wurde 1991 als indirekter Gegenvorschlag zu der vom Schweizerischen Fischerei-Verband eingereichten Volksinitiative "Rettet unsere Gewässer" erlassen. </p><p>Gemäss Artikel 46 Absatz 1 GSchG hat der Bund die Aufgabe, den Vollzug der Restwassersanierung nach den Artikeln 8ff. GSchG zu beaufsichtigen. </p><p>Bis Ende 2012 hätten die Restwassersanierungen abgeschlossen sein sollen. Nach wie vor sind jedoch mehrere Kantone im Verzug. </p><p>Zudem bestehen gewisse Zweifel, ob in jedem Fall gesetzeskonforme Sanierungen erfolgen. So hat das Bafu gegenüber dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren zur Sanierung der Restwasserstrecke Oberalpreuss (BGer 1C_718/2013) beanstandet, dass sich der Kanton Uri mit einer absoluten Minimalvariante begnügt habe, ohne zu prüfen, ob eine weiter gehende Produktionsminderung zumutbar gewesen wäre. </p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wieweit sind die Restwassersanierungen vollzogen?</p><p>2. Bis wann kann mit einem Abschluss der Restwassersanierungen gerechnet werden?</p><p>3. Bildet der Fall Oberalpreuss eine Ausnahme, oder unterblieb auch bei anderen Gewässern die Prüfung weiter gehender Massnahmen, obwohl dies gemäss Artikel 80 Absatz 2 GSchG angezeigt gewesen wäre?</p>
    • Offene Fragen betreffend Restwassersanierungen

Back to List