Korrekte Behandlung von Unternehmern in der Arbeitslosenversicherung
- ShortId
-
15.3195
- Id
-
20153195
- Updated
-
28.07.2023 06:10
- Language
-
de
- Title
-
Korrekte Behandlung von Unternehmern in der Arbeitslosenversicherung
- AdditionalIndexing
-
15;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Arbeitslosenversicherung ist - wie der Name sagt - eine Versicherung. Vom Versicherungsprinzip (Prämie für potenzielle Leistung) gibt es aber in der Realität eine Ausnahme: Wer bei seinem eigenen Unternehmen angestellt ist und dieses leitet ("Person in arbeitgeberähnlicher Stellung") zahlt zwar als Arbeitnehmer Beiträge, erhält aber im Falle von Arbeitslosigkeit oft keine Leistung.</p><p>Der Bundesrat hält in seiner Antwort zur Motion 14.4195 zwar fest, auch eine solche Person könne Leistungen beziehen, nämlich wenn sie entweder ihre Leitungsfunktion formell abgebe oder aber das Unternehmen liquidiere.</p><p>Der erste Weg entfällt aber bei Einmann-Unternehmen, sofern sie sich (auch angesichts ihrer Schieflage) nicht sofort verkaufen lassen. Der zweite Weg dauert sehr lange, wobei erst mit Löschung des Handelsregistereintrags Leistungen fliessen.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen darzutun, wie er die Versicherungsgerechtigkeit für diese Personen herstellen kann. Mögliche Optionen sind eine Beschleunigung der Liquidationsverfahren z. B. für Einpersonen-Unternehmen oder die Freiwilligkeit der ALV für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. </p>
- <p>1. Einführung der Freiwilligkeit der ALV für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.</p><p>Die Bestimmung der Rechtsform des Betriebes (GmbH/AG oder Einzelfirma) ist frei wählbar, wird jedoch von haftungsrechtlichen, steuer- und insbesondere auch beitragsrechtlichen Überlegungen beeinflusst.</p><p>Hinsichtlich der Beitragspflicht hängt das Avig von der AHV-Gesetzgebung ab. Selbstständigerwerbende (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Einzelfirma) zahlen keine ALV-Beiträge und sind deshalb bei Arbeitslosigkeit nicht versichert. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer AG oder GmbH, auch wenn es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt, unterliegt hingegen der Beitragspflicht an die ALV. Eine freiwillige Wahl der ALV-Beitragspflicht für arbeitgeberähnliche Personen bedeutet einen grundlegenden Eingriff in das Beitragswesen, d. h. ein Abweichen vom einheitlichen AHV-rechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Eine solche Änderung würde zu einer massiven administrativen Mehrbelastung führen. Ausserdem dürfte eine solche Möglichkeit einen negativen Anreiz schaffen, sich nicht gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, um sich im Risikofall über die Sozialhilfe schadlos zu halten. Die Schwierigkeiten und Risiken, welche die Einführung einer freiwilligen ALV-Versicherung mit sich bringen würde, hat der Bundesrat in der Antwort zum Postulat Savary 08.4047, "Kleine Selbstständigerwerbende als vergessene Opfer der Krise", dargelegt.</p><p>2. Beschleunigung des Liquidationsverfahrens bei Einpersonengesellschaften.</p><p>Die Liquidation bzw. Auflösung von Unternehmen unterliegt zahlreichen spezialgesetzlichen Vorschriften (OR, SchKG, HRegV usw.). Diese Vorschriften dienen insbesondere dazu, die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger zu schützen. Eine Beschleunigung des Liquidationsverfahrens für Einpersonengesellschaften steht nicht im Einklang mit den Gläubigerinteressen und widerspricht dem Gleichbehandlungsgedanken.</p><p>3. Andere Massnahmen.</p><p>Um die definitive Aufgabe einer arbeitgeberähnlichen Stellung belegen zu können und folglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erlangen, wird zwar in erster Linie auf den Handelsregistereintrag abgestellt. Schon unter der geltenden Rechtslage sowie gemäss den Seco-Weisungen (vgl. "Avig-Praxis ALE", Randziffer B28) ist es aber möglich, aufgrund von eindeutigen tatsächlichen Gegebenheiten, die dem Handelsregistereintrag widersprechen, der versicherten Person vor dem definitiven Abschluss des Liquidationsverfahrens, d. h. vor dem Handelsregisteraustrag, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (vgl. Bundesgerichtsentscheid C 267/04 vom 3. April 2006). Vorausgesetzt wird in diesem Fall, dass die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv bejaht werden kann. Das Seco wird die Vollzugsweisungen entsprechend präzisieren bzw. die Durchführungsstellen darauf sensibilisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen darzulegen, ob er Möglichkeiten sieht, um Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung in der Arbeitslosenversicherung (ALV) korrekter zu behandeln, und zwar:</p><p>1. mittels Einführung der Freiwilligkeit der ALV für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung;</p><p>2. via Beschleunigung der Liquidation von Einzelunternehmen;</p><p>3. mit anderen Massnahmen.</p>
- Korrekte Behandlung von Unternehmern in der Arbeitslosenversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Arbeitslosenversicherung ist - wie der Name sagt - eine Versicherung. Vom Versicherungsprinzip (Prämie für potenzielle Leistung) gibt es aber in der Realität eine Ausnahme: Wer bei seinem eigenen Unternehmen angestellt ist und dieses leitet ("Person in arbeitgeberähnlicher Stellung") zahlt zwar als Arbeitnehmer Beiträge, erhält aber im Falle von Arbeitslosigkeit oft keine Leistung.</p><p>Der Bundesrat hält in seiner Antwort zur Motion 14.4195 zwar fest, auch eine solche Person könne Leistungen beziehen, nämlich wenn sie entweder ihre Leitungsfunktion formell abgebe oder aber das Unternehmen liquidiere.</p><p>Der erste Weg entfällt aber bei Einmann-Unternehmen, sofern sie sich (auch angesichts ihrer Schieflage) nicht sofort verkaufen lassen. Der zweite Weg dauert sehr lange, wobei erst mit Löschung des Handelsregistereintrags Leistungen fliessen.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen darzutun, wie er die Versicherungsgerechtigkeit für diese Personen herstellen kann. Mögliche Optionen sind eine Beschleunigung der Liquidationsverfahren z. B. für Einpersonen-Unternehmen oder die Freiwilligkeit der ALV für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. </p>
- <p>1. Einführung der Freiwilligkeit der ALV für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.</p><p>Die Bestimmung der Rechtsform des Betriebes (GmbH/AG oder Einzelfirma) ist frei wählbar, wird jedoch von haftungsrechtlichen, steuer- und insbesondere auch beitragsrechtlichen Überlegungen beeinflusst.</p><p>Hinsichtlich der Beitragspflicht hängt das Avig von der AHV-Gesetzgebung ab. Selbstständigerwerbende (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Einzelfirma) zahlen keine ALV-Beiträge und sind deshalb bei Arbeitslosigkeit nicht versichert. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer AG oder GmbH, auch wenn es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt, unterliegt hingegen der Beitragspflicht an die ALV. Eine freiwillige Wahl der ALV-Beitragspflicht für arbeitgeberähnliche Personen bedeutet einen grundlegenden Eingriff in das Beitragswesen, d. h. ein Abweichen vom einheitlichen AHV-rechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Eine solche Änderung würde zu einer massiven administrativen Mehrbelastung führen. Ausserdem dürfte eine solche Möglichkeit einen negativen Anreiz schaffen, sich nicht gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, um sich im Risikofall über die Sozialhilfe schadlos zu halten. Die Schwierigkeiten und Risiken, welche die Einführung einer freiwilligen ALV-Versicherung mit sich bringen würde, hat der Bundesrat in der Antwort zum Postulat Savary 08.4047, "Kleine Selbstständigerwerbende als vergessene Opfer der Krise", dargelegt.</p><p>2. Beschleunigung des Liquidationsverfahrens bei Einpersonengesellschaften.</p><p>Die Liquidation bzw. Auflösung von Unternehmen unterliegt zahlreichen spezialgesetzlichen Vorschriften (OR, SchKG, HRegV usw.). Diese Vorschriften dienen insbesondere dazu, die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger zu schützen. Eine Beschleunigung des Liquidationsverfahrens für Einpersonengesellschaften steht nicht im Einklang mit den Gläubigerinteressen und widerspricht dem Gleichbehandlungsgedanken.</p><p>3. Andere Massnahmen.</p><p>Um die definitive Aufgabe einer arbeitgeberähnlichen Stellung belegen zu können und folglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erlangen, wird zwar in erster Linie auf den Handelsregistereintrag abgestellt. Schon unter der geltenden Rechtslage sowie gemäss den Seco-Weisungen (vgl. "Avig-Praxis ALE", Randziffer B28) ist es aber möglich, aufgrund von eindeutigen tatsächlichen Gegebenheiten, die dem Handelsregistereintrag widersprechen, der versicherten Person vor dem definitiven Abschluss des Liquidationsverfahrens, d. h. vor dem Handelsregisteraustrag, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (vgl. Bundesgerichtsentscheid C 267/04 vom 3. April 2006). Vorausgesetzt wird in diesem Fall, dass die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv bejaht werden kann. Das Seco wird die Vollzugsweisungen entsprechend präzisieren bzw. die Durchführungsstellen darauf sensibilisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen darzulegen, ob er Möglichkeiten sieht, um Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung in der Arbeitslosenversicherung (ALV) korrekter zu behandeln, und zwar:</p><p>1. mittels Einführung der Freiwilligkeit der ALV für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung;</p><p>2. via Beschleunigung der Liquidation von Einzelunternehmen;</p><p>3. mit anderen Massnahmen.</p>
- Korrekte Behandlung von Unternehmern in der Arbeitslosenversicherung
Back to List