Verantwortlichkeitsprobleme im Zusammenhang mit Kompetenzverschiebungen zwischen Gesundheitsberufen
- ShortId
-
15.3198
- Id
-
20153198
- Updated
-
28.07.2023 06:07
- Language
-
de
- Title
-
Verantwortlichkeitsprobleme im Zusammenhang mit Kompetenzverschiebungen zwischen Gesundheitsberufen
- AdditionalIndexing
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1216;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass man zwischen folgenden Aspekten unterscheiden muss: a) Möglichkeiten zur Abrechnung zulasten der sozialen Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), b) Regelung der Voraussetzungen zur Ausübung der Berufe sowie c) Rechtsbeziehungen - und folglich auch Haftungsbestimmungen - zwischen Patient, Arzt und der Person, die einen Pflege- oder Therapieberuf ausübt.</p><p>Eine allfällige Änderung der Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch die soziale Krankenversicherung, wie sie die parlamentarische Initiative Joder 11.418 anstrebt, beinhaltet keine Änderung der Voraussetzungen zur Ausübung der betroffenen Berufe oder ihrer jeweiligen Kompetenzen im Pflege- und Behandlungsbereich. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden den Pflege- oder Therapieberufen zudem keine erweiterten Kompetenzen erteilt, weder für die Abrechnung von Leistungen noch für die effektive Behandlung. Sollte es im Gesundheitsrecht (insbesondere KVG und in der Bundesgesetzgebung betreffend die Medizinal- und Gesundheitsberufe) zu einer Anpassung der Kompetenzen kommen, kann dies Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit und damit auf die Haftung der beteiligten Personen haben. Die konkreten Auswirkungen hängen dabei aber von den Rechtsbeziehungen in der jeweiligen Konstellation ab und von der Frage, welches Recht anwendbar ist (öffentliches Recht, insbesondere kantonales Staatshaftungsrecht, oder Privatrecht). Dies sollte bei allfälligen zukünftigen Gesetzesanpassungen berücksichtigt werden. Eine Erweiterung der Kompetenzen der Personen in Pflege- und Therapieberufen könnte möglicherweise - und entgegen den Befürchtungen des Interpellanten - sogar zu einer Reduktion des Haftungsrisikos für Ärztinnen und Ärzte führen, weil diese für bestimmte Leistungen nicht mehr Vertragspartei wären.</p><p>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, gerade auch im Bereich des in der Interpellation erwähnten Fahrlässigkeitsstraftatbestandes, wird von den Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten ohnehin individuell, das heisst je nach konkreter Fallkonstellation, beurteilt und eine allfällige Strafe schliesslich entsprechend dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin bemessen und ausgesprochen. Dabei sind die massgebenden vertraglichen Regelungen und Verantwortlichkeiten sowie die versicherungsrechtlichen Kompetenzen lediglich ein zu berücksichtigendes Element.</p><p>Das geltende Recht enthält klare Haftungsgrundlagen. Entsprechend erachtet es der Bundesrat auch nicht als notwendig, im Hinblick auf eine mögliche Kompetenzverschiebung zwischen Gesundheitsberufen zum heutigen Zeitpunkt zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die heutige politische Entwicklung geht in Richtung eines Verzichtes auf ärztliche Anordnung bestimmter Leistungen von Pflege- und Therapieberufen (parlamentarische Initiative 11.418). Dies mag auch aus Versorgungsoptik sinnvoll erscheinen, doch stellen sich einige heikle rechtliche Haftpflichtfragen.</p><p>Bei Kompetenzerweiterungen der Pflege- und Therapieberufe infolge Gesetzesänderungen haben Ärztinnen und Ärzte im Falle der Geltendmachung von Haftungsansprüchen keine Möglichkeit, die erwähnte Verschiebung der Verantwortlichkeit auf die Pflege- und Therapieberufe rechtlich durchzusetzen. Dies gilt sowohl für die strafrechtliche Verantwortlichkeit (z. B. fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB), die Haftung gemäss den Artikel 394ff. OR (Vertragshaftung gemäss Auftragsrecht), gemäss Artikel 55 OR (Geschäftsherrenhaftung) und Artikel 101 OR (Hilfspersonenhaftung) sowie gestützt auf Artikel 41 OR (ausservertragliche Haftung) im Zusammenhang mit Behandlungen von Patientinnen und Patienten.</p><p>Ärztin und Arzt haben wahrscheinlich bei fehlender Anordnungspflicht nicht einmal die Möglichkeit, die Sorgfaltskriterien einzuhalten, die für die Einsetzung eines Unterauftragnehmers gemäss Artikel 399 Absatz 2 OR gelten: Auswahl und Instruktion.</p><p>Durch Kompetenzerweiterungen der Pflege- und Therapieberufe entstehen Haftungsrisiken für Ärztin und Arzt. </p><p>1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass Haftungsrisiken für ärztliche Medizinalpersonen entstehen, wenn die Kompetenzen von Pflege- und Therapieberufen erweitert werden?</p><p>2. Welche Massnahmen wären aus seiner Sicht für die Regelung dieser Verantwortlichkeitsprobleme geeignet?</p>
- Verantwortlichkeitsprobleme im Zusammenhang mit Kompetenzverschiebungen zwischen Gesundheitsberufen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass man zwischen folgenden Aspekten unterscheiden muss: a) Möglichkeiten zur Abrechnung zulasten der sozialen Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), b) Regelung der Voraussetzungen zur Ausübung der Berufe sowie c) Rechtsbeziehungen - und folglich auch Haftungsbestimmungen - zwischen Patient, Arzt und der Person, die einen Pflege- oder Therapieberuf ausübt.</p><p>Eine allfällige Änderung der Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch die soziale Krankenversicherung, wie sie die parlamentarische Initiative Joder 11.418 anstrebt, beinhaltet keine Änderung der Voraussetzungen zur Ausübung der betroffenen Berufe oder ihrer jeweiligen Kompetenzen im Pflege- und Behandlungsbereich. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden den Pflege- oder Therapieberufen zudem keine erweiterten Kompetenzen erteilt, weder für die Abrechnung von Leistungen noch für die effektive Behandlung. Sollte es im Gesundheitsrecht (insbesondere KVG und in der Bundesgesetzgebung betreffend die Medizinal- und Gesundheitsberufe) zu einer Anpassung der Kompetenzen kommen, kann dies Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit und damit auf die Haftung der beteiligten Personen haben. Die konkreten Auswirkungen hängen dabei aber von den Rechtsbeziehungen in der jeweiligen Konstellation ab und von der Frage, welches Recht anwendbar ist (öffentliches Recht, insbesondere kantonales Staatshaftungsrecht, oder Privatrecht). Dies sollte bei allfälligen zukünftigen Gesetzesanpassungen berücksichtigt werden. Eine Erweiterung der Kompetenzen der Personen in Pflege- und Therapieberufen könnte möglicherweise - und entgegen den Befürchtungen des Interpellanten - sogar zu einer Reduktion des Haftungsrisikos für Ärztinnen und Ärzte führen, weil diese für bestimmte Leistungen nicht mehr Vertragspartei wären.</p><p>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, gerade auch im Bereich des in der Interpellation erwähnten Fahrlässigkeitsstraftatbestandes, wird von den Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichten ohnehin individuell, das heisst je nach konkreter Fallkonstellation, beurteilt und eine allfällige Strafe schliesslich entsprechend dem Verschulden des Täters bzw. der Täterin bemessen und ausgesprochen. Dabei sind die massgebenden vertraglichen Regelungen und Verantwortlichkeiten sowie die versicherungsrechtlichen Kompetenzen lediglich ein zu berücksichtigendes Element.</p><p>Das geltende Recht enthält klare Haftungsgrundlagen. Entsprechend erachtet es der Bundesrat auch nicht als notwendig, im Hinblick auf eine mögliche Kompetenzverschiebung zwischen Gesundheitsberufen zum heutigen Zeitpunkt zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die heutige politische Entwicklung geht in Richtung eines Verzichtes auf ärztliche Anordnung bestimmter Leistungen von Pflege- und Therapieberufen (parlamentarische Initiative 11.418). Dies mag auch aus Versorgungsoptik sinnvoll erscheinen, doch stellen sich einige heikle rechtliche Haftpflichtfragen.</p><p>Bei Kompetenzerweiterungen der Pflege- und Therapieberufe infolge Gesetzesänderungen haben Ärztinnen und Ärzte im Falle der Geltendmachung von Haftungsansprüchen keine Möglichkeit, die erwähnte Verschiebung der Verantwortlichkeit auf die Pflege- und Therapieberufe rechtlich durchzusetzen. Dies gilt sowohl für die strafrechtliche Verantwortlichkeit (z. B. fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB), die Haftung gemäss den Artikel 394ff. OR (Vertragshaftung gemäss Auftragsrecht), gemäss Artikel 55 OR (Geschäftsherrenhaftung) und Artikel 101 OR (Hilfspersonenhaftung) sowie gestützt auf Artikel 41 OR (ausservertragliche Haftung) im Zusammenhang mit Behandlungen von Patientinnen und Patienten.</p><p>Ärztin und Arzt haben wahrscheinlich bei fehlender Anordnungspflicht nicht einmal die Möglichkeit, die Sorgfaltskriterien einzuhalten, die für die Einsetzung eines Unterauftragnehmers gemäss Artikel 399 Absatz 2 OR gelten: Auswahl und Instruktion.</p><p>Durch Kompetenzerweiterungen der Pflege- und Therapieberufe entstehen Haftungsrisiken für Ärztin und Arzt. </p><p>1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass Haftungsrisiken für ärztliche Medizinalpersonen entstehen, wenn die Kompetenzen von Pflege- und Therapieberufen erweitert werden?</p><p>2. Welche Massnahmen wären aus seiner Sicht für die Regelung dieser Verantwortlichkeitsprobleme geeignet?</p>
- Verantwortlichkeitsprobleme im Zusammenhang mit Kompetenzverschiebungen zwischen Gesundheitsberufen
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