Ungleichbehandlung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern
- ShortId
-
15.3199
- Id
-
20153199
- Updated
-
14.11.2025 07:36
- Language
-
de
- Title
-
Ungleichbehandlung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern
- AdditionalIndexing
-
24;28;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Verrechnung der Hilflosenentschädigung (HE) in den Heimen liegt in der Kompetenz der Kantone. Der kürzlich (2013) erschienene Forschungsbericht "Wohn- und Betreuungssituation von Personen mit Hilflosenentschädigung der IV" (Berichtnummer 2/13, <a href="http://www.bsv.admin.ch/">www.bsv.admin.ch</a> > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen) hielt fest, dass nicht alle Kantone die Verrechnung im Heim klar regelten und einzelne Kantone dies den Heimen überliessen. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Unterschiede weiter bestehen.</p><p>2. Von den 13 000 Personen, die eine HE beziehen und in einem Heim leben, übernachtet die Hälfte gelegentlich in einer privaten Unterkunft. Gemäss obenerwähnter Studie ist dies im Durchschnitt an 61 Tagen pro Jahr der Fall. 1885 Personen davon müssen die Entschädigung vollständig an das Heim überweisen, auch wenn sie nur teilweise dort wohnen. Die Kosten werden nicht im Einzelfall erfasst, und eine Hochrechnung der genannten 61 Tage ist nicht möglich, da die Beträge von weiteren Faktoren, wie Grad der HE oder Art der Vergütung, abhängen.</p><p>3. Mit der NFA, die die Zustimmung des Parlamentes und des Volkes fand, wurde in diesem Bereich die Kompetenz eindeutig den Kantonen zugeordnet. Jeder Kanton kann somit eine eigene Regelung erlassen. Sofern im Rahmen eines kantonalen Gesetzes alle Personen gleich behandelt werden, ist die Rechtsgleichheit allerdings nicht verletzt. Dem Bundesrat ist bewusst, dass es zu Unterschieden in der Situation der Betroffenen kommen kann. Es steht ihm jedoch nicht zu, in die Hoheit der Kantone einzugreifen.</p><p>4. Die HE soll Menschen mit Assistenzbedarf mehr Autonomie und Selbstbestimmung ermöglichen. Die fehlende finanzielle Kompensation der Tage, an denen die Person nicht im Heim ist, erschwert den Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben. Es ist jedoch Sache der Kantone, im Rahmen ihrer eigenen Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass dieses Prinzip befolgt wird.</p><p>5. Der Assistenzbeitrag ist eine Ergänzung zur HE und zur Hilfe von Angehörigen und stellt eine Alternative zur institutionellen Hilfe dar. Er soll es betroffenen Versicherten ermöglichen, zu Hause selbstständig zu wohnen, sodass sie nicht in ein Heim eintreten müssen beziehungsweise aus dem Heim austreten können. Der Assistenzbeitrag fördert das selbstbestimmte Leben, auch bei Personen, die teilweise im Heim wohnen, vorausgesetzt, sie verbringen mindestens 15 Nächte pro Monat zu Hause. Verbringen Betroffene mehr als 15 Nächte im Heim, können sie die zu Hause erforderliche Hilfe über die HE finanzieren. Den Assistenzbeitrag an Personen auszurichten, die über die Hälfte eines Monats in einem Heim verbringen, stünde im Widerspruch zum Hauptziel des Assistenzbeitrags, und das in einem Bereich, der in die Zuständigkeit der Kantone fällt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kantone sind seit 2008 (Umsetzung NFA) für die Finanzierung der Heime zuständig. Sie bestimmen, wie hoch die Kostenbeteiligung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ist und ob ihnen für Tage, die sie nicht im Heim verbringen, eine Pauschale zurückerstattet wird. Einzelne Kantone gewähren solche Rückerstattungen, andere nicht. Personen mit IV-Leistungen können frei wählen, in welcher Einrichtung sie leben wollen; der Wohnortkanton bezahlt die Kosten.</p><p>Allerdings führt die unterschiedliche Praxis der Kantone zu stossenden Ungleichbehandlungen. So gewährt etwa der Kanton Schaffhausen Pauschalen für Abwesenheitstage, der Kanton Zürich nicht. Damit erhält eine von zwei im gleichen Heim lebenden Personen, eine mit Wohnsitz in Schaffhausen, die andere mit Wohnsitz in Zürich, einen Betrag zurückerstattet, die Zürcherin dagegen nicht; dies ungeachtet der Tatsache, dass beiden ausserhalb des Heimes Kosten entstehen.</p><p>Aufgrund dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von der ungleichen kantonalen Praxis im obenerwähnten Sinn?</p><p>2. Ist ihm bekannt, wie viele Personen von der Ungleichbehandlung betroffen sind und um welche Beträge es sich handelt?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass durch die ungleiche Rückerstattungspraxis der Kantone der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt wird und dass dagegen angegangen werden muss?</p><p>4. Teilt er die Meinung, dass einzelne Kantone mit der erwähnten Rückerstattungspraxis den zunehmend anerkannten Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben ausserhalb von Institutionen von Menschen mit Behinderung - und sei dies nur teilweise - unterstützen, dass andere Kantone dieses Recht jedoch verhindern oder sogar unterlaufen?</p><p>5. Ist er gewillt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, etwa durch den Ausbau des Assistenzbeitrags, den sich durchsetzenden Paradigmenwechsel hin zu einem autonomen Leben zu Hause zu unterstützen?</p>
- Ungleichbehandlung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Verrechnung der Hilflosenentschädigung (HE) in den Heimen liegt in der Kompetenz der Kantone. Der kürzlich (2013) erschienene Forschungsbericht "Wohn- und Betreuungssituation von Personen mit Hilflosenentschädigung der IV" (Berichtnummer 2/13, <a href="http://www.bsv.admin.ch/">www.bsv.admin.ch</a> > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen) hielt fest, dass nicht alle Kantone die Verrechnung im Heim klar regelten und einzelne Kantone dies den Heimen überliessen. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Unterschiede weiter bestehen.</p><p>2. Von den 13 000 Personen, die eine HE beziehen und in einem Heim leben, übernachtet die Hälfte gelegentlich in einer privaten Unterkunft. Gemäss obenerwähnter Studie ist dies im Durchschnitt an 61 Tagen pro Jahr der Fall. 1885 Personen davon müssen die Entschädigung vollständig an das Heim überweisen, auch wenn sie nur teilweise dort wohnen. Die Kosten werden nicht im Einzelfall erfasst, und eine Hochrechnung der genannten 61 Tage ist nicht möglich, da die Beträge von weiteren Faktoren, wie Grad der HE oder Art der Vergütung, abhängen.</p><p>3. Mit der NFA, die die Zustimmung des Parlamentes und des Volkes fand, wurde in diesem Bereich die Kompetenz eindeutig den Kantonen zugeordnet. Jeder Kanton kann somit eine eigene Regelung erlassen. Sofern im Rahmen eines kantonalen Gesetzes alle Personen gleich behandelt werden, ist die Rechtsgleichheit allerdings nicht verletzt. Dem Bundesrat ist bewusst, dass es zu Unterschieden in der Situation der Betroffenen kommen kann. Es steht ihm jedoch nicht zu, in die Hoheit der Kantone einzugreifen.</p><p>4. Die HE soll Menschen mit Assistenzbedarf mehr Autonomie und Selbstbestimmung ermöglichen. Die fehlende finanzielle Kompensation der Tage, an denen die Person nicht im Heim ist, erschwert den Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben. Es ist jedoch Sache der Kantone, im Rahmen ihrer eigenen Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass dieses Prinzip befolgt wird.</p><p>5. Der Assistenzbeitrag ist eine Ergänzung zur HE und zur Hilfe von Angehörigen und stellt eine Alternative zur institutionellen Hilfe dar. Er soll es betroffenen Versicherten ermöglichen, zu Hause selbstständig zu wohnen, sodass sie nicht in ein Heim eintreten müssen beziehungsweise aus dem Heim austreten können. Der Assistenzbeitrag fördert das selbstbestimmte Leben, auch bei Personen, die teilweise im Heim wohnen, vorausgesetzt, sie verbringen mindestens 15 Nächte pro Monat zu Hause. Verbringen Betroffene mehr als 15 Nächte im Heim, können sie die zu Hause erforderliche Hilfe über die HE finanzieren. Den Assistenzbeitrag an Personen auszurichten, die über die Hälfte eines Monats in einem Heim verbringen, stünde im Widerspruch zum Hauptziel des Assistenzbeitrags, und das in einem Bereich, der in die Zuständigkeit der Kantone fällt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kantone sind seit 2008 (Umsetzung NFA) für die Finanzierung der Heime zuständig. Sie bestimmen, wie hoch die Kostenbeteiligung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ist und ob ihnen für Tage, die sie nicht im Heim verbringen, eine Pauschale zurückerstattet wird. Einzelne Kantone gewähren solche Rückerstattungen, andere nicht. Personen mit IV-Leistungen können frei wählen, in welcher Einrichtung sie leben wollen; der Wohnortkanton bezahlt die Kosten.</p><p>Allerdings führt die unterschiedliche Praxis der Kantone zu stossenden Ungleichbehandlungen. So gewährt etwa der Kanton Schaffhausen Pauschalen für Abwesenheitstage, der Kanton Zürich nicht. Damit erhält eine von zwei im gleichen Heim lebenden Personen, eine mit Wohnsitz in Schaffhausen, die andere mit Wohnsitz in Zürich, einen Betrag zurückerstattet, die Zürcherin dagegen nicht; dies ungeachtet der Tatsache, dass beiden ausserhalb des Heimes Kosten entstehen.</p><p>Aufgrund dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von der ungleichen kantonalen Praxis im obenerwähnten Sinn?</p><p>2. Ist ihm bekannt, wie viele Personen von der Ungleichbehandlung betroffen sind und um welche Beträge es sich handelt?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass durch die ungleiche Rückerstattungspraxis der Kantone der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt wird und dass dagegen angegangen werden muss?</p><p>4. Teilt er die Meinung, dass einzelne Kantone mit der erwähnten Rückerstattungspraxis den zunehmend anerkannten Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben ausserhalb von Institutionen von Menschen mit Behinderung - und sei dies nur teilweise - unterstützen, dass andere Kantone dieses Recht jedoch verhindern oder sogar unterlaufen?</p><p>5. Ist er gewillt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, etwa durch den Ausbau des Assistenzbeitrags, den sich durchsetzenden Paradigmenwechsel hin zu einem autonomen Leben zu Hause zu unterstützen?</p>
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