Berechnung der Eigenmittel der Banken gemäss Swiss GAAP FER für die Verpflichtungen gegenüber Pensionskassen

ShortId
15.3209
Id
20153209
Updated
28.07.2023 14:54
Language
de
Title
Berechnung der Eigenmittel der Banken gemäss Swiss GAAP FER für die Verpflichtungen gegenüber Pensionskassen
AdditionalIndexing
24;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Aus Erfahrung weiss man, dass die gleichen Verpflichtungen, wenn sie gemäss IAS 19 berechnet werden, deutlich höher ausfallen (um etwa 10 bis 15 Prozent), als wenn sie nach Swiss GAAP FER 26 berechnet werden, weil die Methoden sich unterscheiden. Ein und dieselbe Pensionskasse weist dann häufig nach IAS 19 eine rein buchhalterische Unterdeckung aus, während ihr Deckungsgrad bei Anwendung von Swiss GAAP FER 26 bei 100 Prozent oder mehr liegt. Das heisst, die Unternehmen, die ihre Rechnung nach IAS 19 erstellen, werden systematisch benachteiligt gegenüber denjenigen, die Swiss GAAP FER anwenden.</p><p>Zahlreich sind die Schweizer Unternehmen, die sich auf den internationalen Kapitalmarkt abstützen müssen und für die Erstellung ihrer Jahresrechnung den IFRS-Standard anwenden. Sie haben diesbezüglich keinerlei Handlungsspielraum. Was aber geändert werden kann und unbedingt geändert werden muss, ist die Berechnung der Eigenmittel nach ERV und damit diese Verordnung. </p><p>Alle Banken in der Schweiz müssen einen Eigenmittelnachweis erstellen, der belegt, dass sie über eine angemessene, solide und dauerhafte Eigenmittelausstattung verfügen. Nach dem Rundschreiben 2013/1 der Finma sollen alle Banken grundsätzlich gleich behandelt werden, unabhängig davon, welche Rechnungslegungsvorschriften sie anwenden.</p><p>Die Banken, die ihre Jahresrechnung gemäss den IFRS-Standards erstellen, sind benachteiligt, weil die aufgrund von IAS 19 bilanzierten Verpflichtungen sich negativ auf die Berechnung des regulatorischen Kapitals auswirken. Im Übrigen: Selbst wenn die Berechnungen, die auf IAS beruhen, eine Forderung gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen ergeben, muss diese vollständig von den Eigenmitteln abgezogen werden (gemäss Art. 32 Bst. g ERV).</p><p>Die Anpassung der Verordnung hat keinerlei Auswirkungen auf die Kosten und führt zu keinen Mehrausgaben. Sie würde die Aussagekraft des Eigenmittelnachweises erhöhen, weil er auf tatsächlichen Grössenordnungen beruhen würde. Diese Ergänzung ist gerechtfertigt, denn alle Banken müssen gleich behandelt werden.</p>
  • <p>Banken erstellen ihre Abschlüsse nach dem nationalen Standard Swiss GAAP FER oder nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards (IFRS oder US GAAP). Die Wahl eines internationalen Rechnungslegungsstandards wird den Banken weder gesetzlich noch von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) vorgeschrieben. Die Verwendung eines internationalen Rechnungslegungsstandards kann aber die Eigenmittelunterlegung in anderen Jurisdiktionen erleichtern. Die Wahl der Bank hat Auswirkungen auf die zu haltenden Eigenmittel, indem unter anderem die Bewertung der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit leistungsorientierten Pensionsfonds ("defined benefit pension fund liabilities") je nach gewähltem Standard nicht gleich ausfallen muss.</p><p>Die Aufsichtsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht erlauben bei der Bewertung von Pensionskassenverpflichtungen im Rahmen der Ermittlung der von den Banken zu haltenden Eigenmittel keine "Korrekturen" an den Rechnungslegungsstandards. Der Bundesrat hat beim Erlass der Eigenmittelverordnung (ERV) vom 1. Juni 2012 darauf verzichtet, "Korrekturen" an den für die Bewertung gewählten Standards betreffend Pensionskassenpläne vorzusehen. Von der Umsetzung der Motion profitieren würden vorab die international tätigen Grossbanken, indem sie nicht im Ausland, jedoch im Inland tieferen Eigenmittelanforderungen unterliegen würden. Es liegt weder im Interesse des schweizerischen Bankenplatzes noch im Interesse der Marktteilnehmer, wenn als Resultat der von der Motion verlangten Eingriffe in die Rechnungslegungsstandards das schweizerische Eigenmittelregime im internationalen Vergleich geschwächt wird. An der geltenden Regelung in der ERV ist festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Eigenmittelverordnung (ERV) so anzupassen, dass die Verpflichtungen gebenüber den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zweckmässig und im Einklang mit der Praxis bei den Eigenmitteln ausgewiesen werden können, das heisst unter Berücksichtigung der schweizerischen Eigenheiten.</p><p>Er könnte vorschlagen, dass die Banken die Verpflichtungen gegenüber Pensionskassen gemäss Swiss GAAP FER (FER 16 in Verbindung mit FER 26) bewerten und diese Bewertung für die Berechnung des regulatorischen Kapitals verwenden können, auch wenn sie die Jahresrechnung nach international anerkannten Standards erstellen (z. B. IFRS).</p>
  • Berechnung der Eigenmittel der Banken gemäss Swiss GAAP FER für die Verpflichtungen gegenüber Pensionskassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus Erfahrung weiss man, dass die gleichen Verpflichtungen, wenn sie gemäss IAS 19 berechnet werden, deutlich höher ausfallen (um etwa 10 bis 15 Prozent), als wenn sie nach Swiss GAAP FER 26 berechnet werden, weil die Methoden sich unterscheiden. Ein und dieselbe Pensionskasse weist dann häufig nach IAS 19 eine rein buchhalterische Unterdeckung aus, während ihr Deckungsgrad bei Anwendung von Swiss GAAP FER 26 bei 100 Prozent oder mehr liegt. Das heisst, die Unternehmen, die ihre Rechnung nach IAS 19 erstellen, werden systematisch benachteiligt gegenüber denjenigen, die Swiss GAAP FER anwenden.</p><p>Zahlreich sind die Schweizer Unternehmen, die sich auf den internationalen Kapitalmarkt abstützen müssen und für die Erstellung ihrer Jahresrechnung den IFRS-Standard anwenden. Sie haben diesbezüglich keinerlei Handlungsspielraum. Was aber geändert werden kann und unbedingt geändert werden muss, ist die Berechnung der Eigenmittel nach ERV und damit diese Verordnung. </p><p>Alle Banken in der Schweiz müssen einen Eigenmittelnachweis erstellen, der belegt, dass sie über eine angemessene, solide und dauerhafte Eigenmittelausstattung verfügen. Nach dem Rundschreiben 2013/1 der Finma sollen alle Banken grundsätzlich gleich behandelt werden, unabhängig davon, welche Rechnungslegungsvorschriften sie anwenden.</p><p>Die Banken, die ihre Jahresrechnung gemäss den IFRS-Standards erstellen, sind benachteiligt, weil die aufgrund von IAS 19 bilanzierten Verpflichtungen sich negativ auf die Berechnung des regulatorischen Kapitals auswirken. Im Übrigen: Selbst wenn die Berechnungen, die auf IAS beruhen, eine Forderung gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen ergeben, muss diese vollständig von den Eigenmitteln abgezogen werden (gemäss Art. 32 Bst. g ERV).</p><p>Die Anpassung der Verordnung hat keinerlei Auswirkungen auf die Kosten und führt zu keinen Mehrausgaben. Sie würde die Aussagekraft des Eigenmittelnachweises erhöhen, weil er auf tatsächlichen Grössenordnungen beruhen würde. Diese Ergänzung ist gerechtfertigt, denn alle Banken müssen gleich behandelt werden.</p>
    • <p>Banken erstellen ihre Abschlüsse nach dem nationalen Standard Swiss GAAP FER oder nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards (IFRS oder US GAAP). Die Wahl eines internationalen Rechnungslegungsstandards wird den Banken weder gesetzlich noch von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) vorgeschrieben. Die Verwendung eines internationalen Rechnungslegungsstandards kann aber die Eigenmittelunterlegung in anderen Jurisdiktionen erleichtern. Die Wahl der Bank hat Auswirkungen auf die zu haltenden Eigenmittel, indem unter anderem die Bewertung der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit leistungsorientierten Pensionsfonds ("defined benefit pension fund liabilities") je nach gewähltem Standard nicht gleich ausfallen muss.</p><p>Die Aufsichtsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht erlauben bei der Bewertung von Pensionskassenverpflichtungen im Rahmen der Ermittlung der von den Banken zu haltenden Eigenmittel keine "Korrekturen" an den Rechnungslegungsstandards. Der Bundesrat hat beim Erlass der Eigenmittelverordnung (ERV) vom 1. Juni 2012 darauf verzichtet, "Korrekturen" an den für die Bewertung gewählten Standards betreffend Pensionskassenpläne vorzusehen. Von der Umsetzung der Motion profitieren würden vorab die international tätigen Grossbanken, indem sie nicht im Ausland, jedoch im Inland tieferen Eigenmittelanforderungen unterliegen würden. Es liegt weder im Interesse des schweizerischen Bankenplatzes noch im Interesse der Marktteilnehmer, wenn als Resultat der von der Motion verlangten Eingriffe in die Rechnungslegungsstandards das schweizerische Eigenmittelregime im internationalen Vergleich geschwächt wird. An der geltenden Regelung in der ERV ist festzuhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Eigenmittelverordnung (ERV) so anzupassen, dass die Verpflichtungen gebenüber den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zweckmässig und im Einklang mit der Praxis bei den Eigenmitteln ausgewiesen werden können, das heisst unter Berücksichtigung der schweizerischen Eigenheiten.</p><p>Er könnte vorschlagen, dass die Banken die Verpflichtungen gegenüber Pensionskassen gemäss Swiss GAAP FER (FER 16 in Verbindung mit FER 26) bewerten und diese Bewertung für die Berechnung des regulatorischen Kapitals verwenden können, auch wenn sie die Jahresrechnung nach international anerkannten Standards erstellen (z. B. IFRS).</p>
    • Berechnung der Eigenmittel der Banken gemäss Swiss GAAP FER für die Verpflichtungen gegenüber Pensionskassen

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