Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggi-Gesetz". Planungssicherheit für Arbeitsplätze im Inland

ShortId
15.3211
Id
20153211
Updated
28.07.2023 06:18
Language
de
Title
Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggi-Gesetz". Planungssicherheit für Arbeitsplätze im Inland
AdditionalIndexing
15;55;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Im Rahmen der WTO-Übereinkommen von 1994 (Uruguay-Runde) sind Exportsubventionen im Grundsatz verboten, wobei gewisse befristete Ausnahmen im Agrarbereich vorgesehen wurden. Die Ausfuhrbeiträge im Rahmen des "Schoggi-Gesetzes" (Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten; SR 632.111.72) fallen unter die WTO-Definition der Exportsubventionen. Im Rahmen der erwähnten Ausnahmen beträgt der jährliche Plafond der Schweiz für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte 114,9 Millionen Franken. Es besteht ein breiter Konsens unter den WTO-Mitgliedern, Exportsubventionen im Rahmen der laufenden Doha-Runde vollständig zu beseitigen. Dieser Grundsatz wurde anlässlich der WTO-Ministerkonferenz 2005 (Hongkong) beschlossen und an der letzten WTO-Ministerkonferenz 2013 (Bali) bestätigt. Gestützt auf die Mandate des Bundesrates zu diesen Ministerkonferenzen, zu welchen die Aussenpolitischen Kommissionen der Räte konsultiert wurden, trägt die Schweiz diese beiden Beschlüsse mit. Der Ministerbeschluss von Bali schliesst zudem die politische Verpflichtung mit ein, in der Zwischenzeit Reformen zum Abbau der noch bestehenden Exportsubventionen weiterzuführen und sicherzustellen, dass ihr Volumen signifikant unter der jeweiligen Verpflichtungslimite (im Fall der Schweiz 114,9 Millionen Franken) verbleibt. So hat die EU ihre Exportsubventionen kürzlich vollständig aufgehoben. Nebst der Schweiz entrichten heute nur noch Norwegen und Kanada in nennenswertem Ausmass Exportbeiträge.</p><p>2. Die Bedarfsermittlung durch die zuständigen Verwaltungsstellen dient als Entscheidgrundlage für die laufende Anpassung der Ausfuhrbeitragsansätze. Die Nahrungsmittelindustrie kann Zahlen, die zur Ermittlung des Bedarfs nützlich sind, der Verwaltung jederzeit mitteilen. Die Verwaltung wird den etablierten Austausch mit den Branchen im Rahmen des Steuerungsausschusses weiterführen und ist bereit, die Zusammenarbeit mit der Branche weiter zu vertiefen (vgl. auch Ziff. 3).</p><p>3. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung (SR 632.111.723) kompensieren die Ausfuhrbeiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel die Preisunterschiede der bei der Herstellung von Exportprodukten verwendeten Grundstoffe. Seit 2010, dem Jahr, in dem erstmals Ansatzkürzungen vorgenommen werden mussten, wurde im Austausch mit den betroffenen Branchen eine Praxis entwickelt, welche das Ziel verfolgt, das verfügbare Budget möglichst gleichmässig über das Jahr zu verteilen und gleichzeitig den Budgetrahmen vollständig zu nutzen. Damit wurde versucht, im Rahmen des vorgegebenen Budgets und angesichts der unvermeidlichen, zum Teil kurzfristigen Schwankungen der Marktpreise und der Exportmengen grösstmögliche Planungssicherheit zu erreichen. Der Bundesrat ist bereit, mit der Branche andere Modelle zur Erreichung von Planungssicherheit im Rahmen des Steuerungsausschusses zu prüfen. Dabei kommen aber mit Blick auf den Bundeshaushalt und auf die WTO-Vorgaben nur Varianten infrage, bei denen das durchschnittliche Volumen der Ausfuhrbeiträge im bisherigen Rahmen liegt. Gemäss geltender Gesetzgebung besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe der Ausfuhrbeiträge bzw. einen bestimmten prozentualen Ausgleich der Preisdifferenzen.</p><p>4. Gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 25. Februar 2015 soll sich der Nachtragskredit an einem Deckungsgrad von maximal 85 Prozent orientieren. Es ist somit nicht vorgegeben, dass in jedem Fall 85 Prozent erreicht werden bzw. in Abhängigkeit von der Mengen- und Preisentwicklung erreicht werden können. 85 Prozent stellen einen höheren Deckungsgrad dar, als in den letzten Jahren erreicht wurde. Die Frage allfälliger weiterer Budgeterhöhungen wird der Bundesrat unter Einbezug von finanz-, aussenwirtschafts-, landwirtschafts- und ordnungspolitischen Überlegungen prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte oder kurz das "Schoggi-Gesetz" haben auch in der letztjährigen Budgetvorlage zu einlässlichen Diskussionen in der Finanzkommission und im Plenum geführt.</p><p>Das Parlament hat schliesslich dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Betrag von 70 Millionen Franken zugestimmt, davon ausgehend, dass der Bundesrat bereit ist, die Differenz für einen Ausgleich von 85 Prozent mit einem Nachtragskredit zu beschaffen.</p><p>In der Zwischenzeit hat der Bundesrat Ende Februar beschlossen bzw. beantragt, das Budget für Ausfuhrbeiträge gemäss Bundesgesetz über Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten um 20 Millionen auf 90 Millionen Franken aufzustocken.</p><p>Der Entscheid ist zu begrüssen. Aus Gesprächen mit verarbeitenden Betrieben im Kanton war nun zu erfahren, dass dieser Betrag nach Berechnungen der Industrie nicht ausreichen wird, um die Preisdifferenz zu 85 Prozent zu kompensieren. Nach Berechnungen der Industrie dürfte sich der Gesamtbedarf für den Agrarschutz-Ausgleich auf 139 Millionen Franken belaufen. Unter Berücksichtigung des sogenannten EU-Plafonds für Ausfuhrbeiträge sollte der erforderliche Ausgleichsbetrag ungefähr 120 Millionen betragen.</p><p>Meine Fragen sind:</p><p>1. Welche handelsrechtlichen Verpflichtungen ist das Seco bei den WTO-Verhandlungen eingegangen und weshalb?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass die Zahlen der Nahrungsmittelindustrie in geeigneter Form mit den Berechnungen der vom Bundesrat zugrunde gelegten Bedarfsermittlung der Zollverwaltung abgeglichen werden können?</p><p>3. Ist er bereit, ein System auszuarbeiten, das für die nächsten Jahre für beide Seiten Planungssicherheit schafft und die jährlich wiederkehrenden Diskussionen im Parlament um das "Schoggi-Gesetz" erübrigt?</p><p>4. Sollte der erforderliche Ausgleichsbetrag Ende Jahr höher sein als die dem ersten Nachtrag zugrunde gelegten Zahlen, ist der Bundesrat bereit, dem Parlament in einem zweiten Nachtrag den Ausgleich auf 85 Prozent vorzuschlagen?</p>
  • Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggi-Gesetz". Planungssicherheit für Arbeitsplätze im Inland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Rahmen der WTO-Übereinkommen von 1994 (Uruguay-Runde) sind Exportsubventionen im Grundsatz verboten, wobei gewisse befristete Ausnahmen im Agrarbereich vorgesehen wurden. Die Ausfuhrbeiträge im Rahmen des "Schoggi-Gesetzes" (Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten; SR 632.111.72) fallen unter die WTO-Definition der Exportsubventionen. Im Rahmen der erwähnten Ausnahmen beträgt der jährliche Plafond der Schweiz für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte 114,9 Millionen Franken. Es besteht ein breiter Konsens unter den WTO-Mitgliedern, Exportsubventionen im Rahmen der laufenden Doha-Runde vollständig zu beseitigen. Dieser Grundsatz wurde anlässlich der WTO-Ministerkonferenz 2005 (Hongkong) beschlossen und an der letzten WTO-Ministerkonferenz 2013 (Bali) bestätigt. Gestützt auf die Mandate des Bundesrates zu diesen Ministerkonferenzen, zu welchen die Aussenpolitischen Kommissionen der Räte konsultiert wurden, trägt die Schweiz diese beiden Beschlüsse mit. Der Ministerbeschluss von Bali schliesst zudem die politische Verpflichtung mit ein, in der Zwischenzeit Reformen zum Abbau der noch bestehenden Exportsubventionen weiterzuführen und sicherzustellen, dass ihr Volumen signifikant unter der jeweiligen Verpflichtungslimite (im Fall der Schweiz 114,9 Millionen Franken) verbleibt. So hat die EU ihre Exportsubventionen kürzlich vollständig aufgehoben. Nebst der Schweiz entrichten heute nur noch Norwegen und Kanada in nennenswertem Ausmass Exportbeiträge.</p><p>2. Die Bedarfsermittlung durch die zuständigen Verwaltungsstellen dient als Entscheidgrundlage für die laufende Anpassung der Ausfuhrbeitragsansätze. Die Nahrungsmittelindustrie kann Zahlen, die zur Ermittlung des Bedarfs nützlich sind, der Verwaltung jederzeit mitteilen. Die Verwaltung wird den etablierten Austausch mit den Branchen im Rahmen des Steuerungsausschusses weiterführen und ist bereit, die Zusammenarbeit mit der Branche weiter zu vertiefen (vgl. auch Ziff. 3).</p><p>3. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Ausfuhrbeitragsverordnung (SR 632.111.723) kompensieren die Ausfuhrbeiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel die Preisunterschiede der bei der Herstellung von Exportprodukten verwendeten Grundstoffe. Seit 2010, dem Jahr, in dem erstmals Ansatzkürzungen vorgenommen werden mussten, wurde im Austausch mit den betroffenen Branchen eine Praxis entwickelt, welche das Ziel verfolgt, das verfügbare Budget möglichst gleichmässig über das Jahr zu verteilen und gleichzeitig den Budgetrahmen vollständig zu nutzen. Damit wurde versucht, im Rahmen des vorgegebenen Budgets und angesichts der unvermeidlichen, zum Teil kurzfristigen Schwankungen der Marktpreise und der Exportmengen grösstmögliche Planungssicherheit zu erreichen. Der Bundesrat ist bereit, mit der Branche andere Modelle zur Erreichung von Planungssicherheit im Rahmen des Steuerungsausschusses zu prüfen. Dabei kommen aber mit Blick auf den Bundeshaushalt und auf die WTO-Vorgaben nur Varianten infrage, bei denen das durchschnittliche Volumen der Ausfuhrbeiträge im bisherigen Rahmen liegt. Gemäss geltender Gesetzgebung besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe der Ausfuhrbeiträge bzw. einen bestimmten prozentualen Ausgleich der Preisdifferenzen.</p><p>4. Gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 25. Februar 2015 soll sich der Nachtragskredit an einem Deckungsgrad von maximal 85 Prozent orientieren. Es ist somit nicht vorgegeben, dass in jedem Fall 85 Prozent erreicht werden bzw. in Abhängigkeit von der Mengen- und Preisentwicklung erreicht werden können. 85 Prozent stellen einen höheren Deckungsgrad dar, als in den letzten Jahren erreicht wurde. Die Frage allfälliger weiterer Budgeterhöhungen wird der Bundesrat unter Einbezug von finanz-, aussenwirtschafts-, landwirtschafts- und ordnungspolitischen Überlegungen prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte oder kurz das "Schoggi-Gesetz" haben auch in der letztjährigen Budgetvorlage zu einlässlichen Diskussionen in der Finanzkommission und im Plenum geführt.</p><p>Das Parlament hat schliesslich dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Betrag von 70 Millionen Franken zugestimmt, davon ausgehend, dass der Bundesrat bereit ist, die Differenz für einen Ausgleich von 85 Prozent mit einem Nachtragskredit zu beschaffen.</p><p>In der Zwischenzeit hat der Bundesrat Ende Februar beschlossen bzw. beantragt, das Budget für Ausfuhrbeiträge gemäss Bundesgesetz über Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten um 20 Millionen auf 90 Millionen Franken aufzustocken.</p><p>Der Entscheid ist zu begrüssen. Aus Gesprächen mit verarbeitenden Betrieben im Kanton war nun zu erfahren, dass dieser Betrag nach Berechnungen der Industrie nicht ausreichen wird, um die Preisdifferenz zu 85 Prozent zu kompensieren. Nach Berechnungen der Industrie dürfte sich der Gesamtbedarf für den Agrarschutz-Ausgleich auf 139 Millionen Franken belaufen. Unter Berücksichtigung des sogenannten EU-Plafonds für Ausfuhrbeiträge sollte der erforderliche Ausgleichsbetrag ungefähr 120 Millionen betragen.</p><p>Meine Fragen sind:</p><p>1. Welche handelsrechtlichen Verpflichtungen ist das Seco bei den WTO-Verhandlungen eingegangen und weshalb?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass die Zahlen der Nahrungsmittelindustrie in geeigneter Form mit den Berechnungen der vom Bundesrat zugrunde gelegten Bedarfsermittlung der Zollverwaltung abgeglichen werden können?</p><p>3. Ist er bereit, ein System auszuarbeiten, das für die nächsten Jahre für beide Seiten Planungssicherheit schafft und die jährlich wiederkehrenden Diskussionen im Parlament um das "Schoggi-Gesetz" erübrigt?</p><p>4. Sollte der erforderliche Ausgleichsbetrag Ende Jahr höher sein als die dem ersten Nachtrag zugrunde gelegten Zahlen, ist der Bundesrat bereit, dem Parlament in einem zweiten Nachtrag den Ausgleich auf 85 Prozent vorzuschlagen?</p>
    • Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggi-Gesetz". Planungssicherheit für Arbeitsplätze im Inland

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