Hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone

ShortId
15.3218
Id
20153218
Updated
28.07.2023 14:56
Language
de
Title
Hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone
AdditionalIndexing
2846;55
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Halten von Kleintieren wird durch raumplanerische Regulierungen immer mehr eingeschränkt.</p><p>In der Schweiz gibt es aber über 800 000 Personen, die Kleintiere halten und/oder züchten, von denen über 100 000 organisiert sind. Die Kleintierhaltung spielt sich im Stillen ab und hat keine Lobby. Sie ist aber von zunehmender gesellschaftlicher Bedeutung, die oft verkannt wird: Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und Artenvielfalt, weckt das natürliche Verständnis der jungen Menschen für Natur und Kreatur, hat für viele Menschen durch den Bezug zu einem Tier geradezu therapeutischen Charakter und erbringt durch Pflege und Nutzung von unzähligen kleinen Landflächen einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung des Landschaftsbildes.</p><p>Gegenläufig zu ihrer Bedeutung wird die hobbymässige Kleintierhaltung immer mehr eingeschränkt. In der Wohnzone ist sie heute zwar theoretisch zulässig, doch führt das verdichtete Bauen dazu, dass Kleintiere wegen Lärm- und Geruchsemissionen immer mehr aus der Wohnzone verdrängt werden. Umgekehrt wird die Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone, wo ideale Voraussetzungen herrschen, immer mehr eingeschränkt:</p><p>1. Nicht einmal reversible Kleinstbauten für die hobbymässige Kleintierhaltung - beispielsweise überdachte Volieren oder Kleinställe - dürfen nach geltendem Recht in der Landwirtschaftszone errichtet werden.</p><p>2. Die Beschränkung der Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone auf "Bewohner oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute" (Art. 24e Abs. 1 RPG) stellt für Personen, die in dicht besiedelten Gemeinden wohnen, ein faktisches Verbot dar, Kleintiere zu halten.</p><p>3. Wenn umgekehrt ein Kleintierstall innerhalb eines nicht mehr benutzten landwirtschaftlichen Gebäudes untergebracht wird, ist dessen Fläche dem Erweiterungspotenzial der nahegelegenen Wohnbaute anzurechnen (Art. 42b RPV). Wer als Eigentümer (oder Mieter) einer nahegelegenen Wohnbaute keine freien Bruttogeschossflächen mehr zur Verfügung hat, kann somit in der Landwirtschaftszone keine "baulichen Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen" treffen.</p><p>4. Sogar die Sanierung von baufälligen landwirtschaftlichen Gebäuden zwecks hobbymässiger Kleintierhaltung ist nur unter restriktiven Bedingungen möglich. Selbst die Wiedererrichtung nach Zerstörung durch höhere Gewalt ist untersagt.</p><p>5. Der Begriff "Aussenanlage" nach Artikel 24e Absatz 2 RPG führt in der Praxis oft zu Auslegungsschwierigkeiten.</p><p>Die Landwirtschaftszone bietet einen geradezu idealen Ort für eine tiergerechte und raumschonende Kleintierhaltung, ohne die Landwirtschaft einzuschränken. Die hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone innerhalb oder ausserhalb der laufenden RPG-Revision ist raumplanerisch dem Landwirtschaftsbetrieb in der Landwirtschaftszone gleichzustellen oder anzunähern. Dabei sind selbstverständlich raumplanerische Grundsätze einzuhalten. So könnte z. B. Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 RPG wie folgt ergänzt werden: "Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind oder die der hobbymässigen Kleintierhaltung dienen." Unabhängig von der RPG-Revision kann das Ziel weitgehend auch durch eine reine Verordnungsrevision erreicht werden.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind die Landwirtschaftszonen von Überbauungen weitgehend freizuhalten.</p><p>Zulässig sind einzig Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG), beziehungsweise Bauten und Anlagen, die über eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24ff. RPG verfügen.</p><p>Mit der Teilrevision vom 23. März 2007 des RPG wurden für die Hobbytierhalter wichtige Änderungen vorgenommen: Insbesondere wurde neu ermöglicht, dass in der Landwirtschaftszone bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen zugelassen werden können, wenn sie Bewohnerinnen oder Bewohnern einer nahegelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten. Seither sind auch neue Aussenanlagen zulässig, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Mit der damaligen Öffnung der Landwirtschaftszone für die hobbymässige Tierhaltung wurde auch der parlamentarischen Initiative Joder 03.431, "Kleintierzucht und -haltung", vom 19. Juni 2003 Rechnung getragen.</p><p>Im Rahmen der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG, in Kraft seit dem 1. Mai 2014, erfolgten im Bereich der hobbymässigen Tierhaltung mit Artikel 24e RPG in Verbindung mit Artikel 42b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) zudem punktuelle Präzisierungen und Lockerungen.</p><p>Der Bundesrat erachtet den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet als fundamental; zudem will er den Schutz des Kulturlandes verstärken. Vor diesem Hintergrund würde die vom Motionär vorgeschlagene Gesetzesänderung zu einer weiteren, unerwünschten Öffnung der Landwirtschaftszone für landwirtschaftsfremde Nutzungen führen. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Regelung zu einer zusätzlichen, nicht zu unterschätzenden administrativen Belastung der Vollzugsbehörden führen würde.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die heute geltenden raumplanungsrechtlichen Grundlagen für die Haltung von Kleintieren ausserhalb der Bauzonen ausreichend sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsrecht so zu ändern, dass die hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform ist.</p>
  • Hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Halten von Kleintieren wird durch raumplanerische Regulierungen immer mehr eingeschränkt.</p><p>In der Schweiz gibt es aber über 800 000 Personen, die Kleintiere halten und/oder züchten, von denen über 100 000 organisiert sind. Die Kleintierhaltung spielt sich im Stillen ab und hat keine Lobby. Sie ist aber von zunehmender gesellschaftlicher Bedeutung, die oft verkannt wird: Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und Artenvielfalt, weckt das natürliche Verständnis der jungen Menschen für Natur und Kreatur, hat für viele Menschen durch den Bezug zu einem Tier geradezu therapeutischen Charakter und erbringt durch Pflege und Nutzung von unzähligen kleinen Landflächen einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung des Landschaftsbildes.</p><p>Gegenläufig zu ihrer Bedeutung wird die hobbymässige Kleintierhaltung immer mehr eingeschränkt. In der Wohnzone ist sie heute zwar theoretisch zulässig, doch führt das verdichtete Bauen dazu, dass Kleintiere wegen Lärm- und Geruchsemissionen immer mehr aus der Wohnzone verdrängt werden. Umgekehrt wird die Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone, wo ideale Voraussetzungen herrschen, immer mehr eingeschränkt:</p><p>1. Nicht einmal reversible Kleinstbauten für die hobbymässige Kleintierhaltung - beispielsweise überdachte Volieren oder Kleinställe - dürfen nach geltendem Recht in der Landwirtschaftszone errichtet werden.</p><p>2. Die Beschränkung der Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone auf "Bewohner oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute" (Art. 24e Abs. 1 RPG) stellt für Personen, die in dicht besiedelten Gemeinden wohnen, ein faktisches Verbot dar, Kleintiere zu halten.</p><p>3. Wenn umgekehrt ein Kleintierstall innerhalb eines nicht mehr benutzten landwirtschaftlichen Gebäudes untergebracht wird, ist dessen Fläche dem Erweiterungspotenzial der nahegelegenen Wohnbaute anzurechnen (Art. 42b RPV). Wer als Eigentümer (oder Mieter) einer nahegelegenen Wohnbaute keine freien Bruttogeschossflächen mehr zur Verfügung hat, kann somit in der Landwirtschaftszone keine "baulichen Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen" treffen.</p><p>4. Sogar die Sanierung von baufälligen landwirtschaftlichen Gebäuden zwecks hobbymässiger Kleintierhaltung ist nur unter restriktiven Bedingungen möglich. Selbst die Wiedererrichtung nach Zerstörung durch höhere Gewalt ist untersagt.</p><p>5. Der Begriff "Aussenanlage" nach Artikel 24e Absatz 2 RPG führt in der Praxis oft zu Auslegungsschwierigkeiten.</p><p>Die Landwirtschaftszone bietet einen geradezu idealen Ort für eine tiergerechte und raumschonende Kleintierhaltung, ohne die Landwirtschaft einzuschränken. Die hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone innerhalb oder ausserhalb der laufenden RPG-Revision ist raumplanerisch dem Landwirtschaftsbetrieb in der Landwirtschaftszone gleichzustellen oder anzunähern. Dabei sind selbstverständlich raumplanerische Grundsätze einzuhalten. So könnte z. B. Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 RPG wie folgt ergänzt werden: "Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind oder die der hobbymässigen Kleintierhaltung dienen." Unabhängig von der RPG-Revision kann das Ziel weitgehend auch durch eine reine Verordnungsrevision erreicht werden.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind die Landwirtschaftszonen von Überbauungen weitgehend freizuhalten.</p><p>Zulässig sind einzig Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG), beziehungsweise Bauten und Anlagen, die über eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24ff. RPG verfügen.</p><p>Mit der Teilrevision vom 23. März 2007 des RPG wurden für die Hobbytierhalter wichtige Änderungen vorgenommen: Insbesondere wurde neu ermöglicht, dass in der Landwirtschaftszone bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen zugelassen werden können, wenn sie Bewohnerinnen oder Bewohnern einer nahegelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten. Seither sind auch neue Aussenanlagen zulässig, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Mit der damaligen Öffnung der Landwirtschaftszone für die hobbymässige Tierhaltung wurde auch der parlamentarischen Initiative Joder 03.431, "Kleintierzucht und -haltung", vom 19. Juni 2003 Rechnung getragen.</p><p>Im Rahmen der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG, in Kraft seit dem 1. Mai 2014, erfolgten im Bereich der hobbymässigen Tierhaltung mit Artikel 24e RPG in Verbindung mit Artikel 42b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) zudem punktuelle Präzisierungen und Lockerungen.</p><p>Der Bundesrat erachtet den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet als fundamental; zudem will er den Schutz des Kulturlandes verstärken. Vor diesem Hintergrund würde die vom Motionär vorgeschlagene Gesetzesänderung zu einer weiteren, unerwünschten Öffnung der Landwirtschaftszone für landwirtschaftsfremde Nutzungen führen. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Regelung zu einer zusätzlichen, nicht zu unterschätzenden administrativen Belastung der Vollzugsbehörden führen würde.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die heute geltenden raumplanungsrechtlichen Grundlagen für die Haltung von Kleintieren ausserhalb der Bauzonen ausreichend sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsrecht so zu ändern, dass die hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform ist.</p>
    • Hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone

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