Beteiligungskapital für Genossenschaftsbanken

ShortId
15.3220
Id
20153220
Updated
28.07.2023 14:56
Language
de
Title
Beteiligungskapital für Genossenschaftsbanken
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Too-big-to-fail-Gesetzgebung fordert von den Banken besondere Massnahmen. Dazu gehört die Aufstockung der Eigenmittel. Das Bankengesetz führt die Genossenschaftsbanken ausdrücklich auf. Das heisst, auch sie unterstehen der Too-big-to-fail-Gesetzgebung. Das Bundesgericht hat betont, das geltende Recht schliesse die Ausgabe von Partizipationsscheinen aus. Damit weist es auf das Erfordernis einer Gesetzesänderung hin, soweit sich die Schaffung einer neuen Kapitalkategorie als notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn man die erhöhten Eigenmittelanforderungen insbesondere für die systemisch bedeutsamen Banken betrachtet. Dank der Beschaffung von Kapital über Partizipationsscheine erhalten Genossenschaftsbanken im Wettbewerb mit den Banken in der Rechtsform der AG gleich lange Spiesse. Daraus ergibt sich unbestritten ein Vorteil für den Finanzplatz Schweiz: Er kann mit mehr Stabilität und Sicherheit rechnen. Zudem wird auch ein wettbewerbsverzerrendes Element ausgeschaltet.</p>
  • <p>Die Too-big-to-fail-Gesetzgebung (TBTF-Gesetzgebung) hat nicht nur Vorgaben zur Stärkung der Eigenmittel von Banken gemacht, sondern für diese auch besondere Finanzierungsmöglichkeiten vorgesehen. Insbesondere wurden für Banken wie Genossenschaften, welche nicht mittels Partizipationskapital ihre Eigenmittelbasis erhöhen können, mit Artikel 11 Absatz 2 des Bankengesetzes speziell die sogenannten Anleihen mit Forderungsverzicht als Instrument zur Schaffung von eigenkapitalersetzendem Fremdkapital vorgesehen. Diese Anleihen können entsprechend den Eigenmittelvorschriften je nach Ausgestaltung als zusätzliches Kernkapital (AT1) oder als Ergänzungskapital (T2) angerechnet werden. Des Weiteren besteht für Genossenschaften aufgrund des Fusionsgesetzes die Möglichkeit, sich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und sodann Partizipationskapital zu schaffen. Diesbezüglich hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) erläutert, dass, wenn eine stimmrechtslose Beteiligung am Risikokapital der Gesellschaft geschaffen werden soll, sachgerechterweise die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu wählen sei (BBl 2002 3249). Angesichts dieser Möglichkeiten gibt es mit Blick auf die TBTF-Gesetzgebung unter dem geltenden Recht keine Wettbewerbsverzerrung für Genossenschaftsbanken, da genügend Alternativen zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis bestehen.</p><p>Wie in der Motion erwähnt, hat das Bundesgericht kürzlich in einem von einer als Genossenschaft organisierten Bank angestrengten Verfahren die Zulässigkeit von Partizipationsscheinen bei Genossenschaften unter dem geltenden Recht abgelehnt (BGE 140 III 206). Die bundesgerichtliche Analyse der Regelungskonzepte einer Genossenschaft im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft zeigt, dass die Genossenschaft sowohl in vermögens- als auch in mitgliedschaftsrechtlicher Hinsicht grundlegende Unterschiede gegenüber der Aktiengesellschaft aufweist und daher bei einer Genossenschaft kein Partizipationskapital möglich sein kann.</p><p>Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen müssten besondere Bestimmungen zum Schutz der Partizipanten vor Missbrauch und willkürlicher Behandlung durch die Gesellschafter vorgesehen und die genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht grundsätzlich revidiert werden. Diese Ansicht teilte im Wesentlichen bereits die vom Bundesrat eingesetzte Groupe de Réflexion "Gesellschaftsrecht" in ihrem Bericht vom 24. September 1993 (S. 61). Dementsprechend wäre es nicht sachgerecht, durch eine Änderung des Bankengesetzes allein für die einzige systemrelevante Genossenschaftsbank die Möglichkeit zu eröffnen, Partizipationskapital zu beschaffen.</p><p>Eine gesetzgeberische Umgestaltung der Kapitalisierungsmöglichkeiten müsste sodann auch für Genossenschaften ausserhalb des Bankenbereichs erfolgen und deshalb im Rahmen einer Gesamtschau durch eine Revision des Obligationenrechts angegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bankengesetzes vorzulegen. Den Genossenschaftsbanken soll ermöglicht werden, Partizipationsscheine auszugeben.</p>
  • Beteiligungskapital für Genossenschaftsbanken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Too-big-to-fail-Gesetzgebung fordert von den Banken besondere Massnahmen. Dazu gehört die Aufstockung der Eigenmittel. Das Bankengesetz führt die Genossenschaftsbanken ausdrücklich auf. Das heisst, auch sie unterstehen der Too-big-to-fail-Gesetzgebung. Das Bundesgericht hat betont, das geltende Recht schliesse die Ausgabe von Partizipationsscheinen aus. Damit weist es auf das Erfordernis einer Gesetzesänderung hin, soweit sich die Schaffung einer neuen Kapitalkategorie als notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn man die erhöhten Eigenmittelanforderungen insbesondere für die systemisch bedeutsamen Banken betrachtet. Dank der Beschaffung von Kapital über Partizipationsscheine erhalten Genossenschaftsbanken im Wettbewerb mit den Banken in der Rechtsform der AG gleich lange Spiesse. Daraus ergibt sich unbestritten ein Vorteil für den Finanzplatz Schweiz: Er kann mit mehr Stabilität und Sicherheit rechnen. Zudem wird auch ein wettbewerbsverzerrendes Element ausgeschaltet.</p>
    • <p>Die Too-big-to-fail-Gesetzgebung (TBTF-Gesetzgebung) hat nicht nur Vorgaben zur Stärkung der Eigenmittel von Banken gemacht, sondern für diese auch besondere Finanzierungsmöglichkeiten vorgesehen. Insbesondere wurden für Banken wie Genossenschaften, welche nicht mittels Partizipationskapital ihre Eigenmittelbasis erhöhen können, mit Artikel 11 Absatz 2 des Bankengesetzes speziell die sogenannten Anleihen mit Forderungsverzicht als Instrument zur Schaffung von eigenkapitalersetzendem Fremdkapital vorgesehen. Diese Anleihen können entsprechend den Eigenmittelvorschriften je nach Ausgestaltung als zusätzliches Kernkapital (AT1) oder als Ergänzungskapital (T2) angerechnet werden. Des Weiteren besteht für Genossenschaften aufgrund des Fusionsgesetzes die Möglichkeit, sich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und sodann Partizipationskapital zu schaffen. Diesbezüglich hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) erläutert, dass, wenn eine stimmrechtslose Beteiligung am Risikokapital der Gesellschaft geschaffen werden soll, sachgerechterweise die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu wählen sei (BBl 2002 3249). Angesichts dieser Möglichkeiten gibt es mit Blick auf die TBTF-Gesetzgebung unter dem geltenden Recht keine Wettbewerbsverzerrung für Genossenschaftsbanken, da genügend Alternativen zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis bestehen.</p><p>Wie in der Motion erwähnt, hat das Bundesgericht kürzlich in einem von einer als Genossenschaft organisierten Bank angestrengten Verfahren die Zulässigkeit von Partizipationsscheinen bei Genossenschaften unter dem geltenden Recht abgelehnt (BGE 140 III 206). Die bundesgerichtliche Analyse der Regelungskonzepte einer Genossenschaft im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft zeigt, dass die Genossenschaft sowohl in vermögens- als auch in mitgliedschaftsrechtlicher Hinsicht grundlegende Unterschiede gegenüber der Aktiengesellschaft aufweist und daher bei einer Genossenschaft kein Partizipationskapital möglich sein kann.</p><p>Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen müssten besondere Bestimmungen zum Schutz der Partizipanten vor Missbrauch und willkürlicher Behandlung durch die Gesellschafter vorgesehen und die genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen im Obligationenrecht grundsätzlich revidiert werden. Diese Ansicht teilte im Wesentlichen bereits die vom Bundesrat eingesetzte Groupe de Réflexion "Gesellschaftsrecht" in ihrem Bericht vom 24. September 1993 (S. 61). Dementsprechend wäre es nicht sachgerecht, durch eine Änderung des Bankengesetzes allein für die einzige systemrelevante Genossenschaftsbank die Möglichkeit zu eröffnen, Partizipationskapital zu beschaffen.</p><p>Eine gesetzgeberische Umgestaltung der Kapitalisierungsmöglichkeiten müsste sodann auch für Genossenschaften ausserhalb des Bankenbereichs erfolgen und deshalb im Rahmen einer Gesamtschau durch eine Revision des Obligationenrechts angegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bankengesetzes vorzulegen. Den Genossenschaftsbanken soll ermöglicht werden, Partizipationsscheine auszugeben.</p>
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