Für eine Grundversorgung mit Bankdienstleistungen
- ShortId
-
15.3222
- Id
-
20153222
- Updated
-
28.07.2023 06:17
- Language
-
de
- Title
-
Für eine Grundversorgung mit Bankdienstleistungen
- AdditionalIndexing
-
24;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Zahlreich sind die Klagen der Konsumentinnen und Konsumenten über die Bankdienstleistungen. Nur noch wenige Banken bieten die Konten zur traditionellen Verwaltung gratis an. Die Tarife unterscheiden sich von Bank zu Bank stark. Und für die Konsumentinnen und Konsumenten ist es schwierig, sich ein genaues Bild der Verwaltungskosten und der damit abgedeckten Leistungen zu machen. Um alle Informationen zu finden, muss man in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Zahlungsgebührenordnung und in der Gebührenordnung im Zusammenhang mit Kreditkarten suchen: mühselige Kleinstarbeit, die die Konsumentinnen und Konsumenten nicht verrichten werden. Werden die Tarife über die allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert, so ist dies besonders undurchsichtig, und die betroffenen Personen merken es oft erst, wenn sie den Kontoauszug erhalten.</p><p>Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Banken die "kleinen" Kundinnen und Kunden immer mehr zur Kasse bitten. Sie erhöhen die Gebühren massiv oder schaffen Minimaldienstleistungen ab. Die Grenzen, ab denen die Kontoverwaltung gratis ist, werden stetig erhöht. Die "kleinen" Kundinnen und Kunden sehen sich dadurch dazu veranlasst, die Bank zu wechseln oder ihre Guthaben in einer einzigen Bank zusammenzuführen. Es kommt zudem vor, dass die Zinsen von den Gebühren aufgezehrt werden. Damit wird das Vermögen von Kundinnen und Kunden in bescheidenen Verhältnissen angeknabbert.</p><p>Diese Probleme könnten mit einer Grundversorgung an Bankdienstleistungen gelöst werden. Bankkonten sind zentral, wenn man am wirtschaftlichen und am gesellschaftlichen Leben vollumfänglich teilnehmen will. Zentral sind auch das Recht auf ein Konto, die Vergleichbarkeit der Tarife, die Vereinfachung eines Bankenwechsels, die Tatsache, dass man sich nicht zur Zusammenlegung der Konten in einer einzigen Bank gezwungen sieht, und warum nicht auch ein Grundangebot, das verhindert, dass die, die am wenigsten haben, die höchsten Gebühren bezahlen?</p>
- <p>Vorab ist daran zu erinnern, dass die Banken die in der Verfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit geniessen. Sie sind somit im Rahmen des Privatrechts und des Finanzmarktrechts frei, wie sie ihre Dienstleistungen und das Entschädigungssystem hierfür ausgestalten. Anders als im Verwaltungsrecht kommt im Privatrecht das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht zur Anwendung. Ebenso sind die Banken frei zu entscheiden, mit wem sie Bankgeschäfte tätigen wollen.</p><p>Umgekehrt ermöglicht es die Angebotsvielfalt den Bankkunden, das Finanzinstitut und die Dienstleistungen ihrer Wahl auszusuchen. Massgeblich ist dabei, dass der Markt einen freien Wettbewerb zulässt. In diesem Zusammenhang führten die vom Preisüberwacher im Bereich der Finanzdienstleistungen erfolgten Untersuchungen zum Ergebnis, dass bei den Gebühren und Entschädigungen für Bankdienstleistungen massgebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Instituten bestehen und der Wettbewerb somit im Allgemeinen gut funktioniert (vgl. auch Newsletter 5/12 des Preisüberwachers vom 30. August 2012 zu Bankkontogebühren für Auslandschweizer).</p><p>Was die Transparenz der Bankgebühren angeht, so besteht für die tatsächlich zu bezahlenden Preise für die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung bereits heute eine Bekanntgabepflicht (Art. 16 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und Art. 10 Abs. 1 Bst. r der Preisbekanntgabeverordnung). Die meisten Banken geben ihre Angebote und die Gebühren auf ihren Webseiten im Internet bekannt. Vergleichsmöglichkeiten bieten sich zudem über verschiedene Internetforen an, in denen Bankgebühren für die wichtigsten Banken aufgeführt und verglichen werden.</p><p>Mit den jüngsten gesetzgeberischen Entwürfen zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), zum Finanzinstitutsgesetz und zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) soll ferner der Schutz der Bankkunden auf einheitliche Weise gesetzlich verankert und verstärkt werden. So sehen insbesondere die Verhaltensregeln im Fidleg erhöhte Anforderungen an die Rechenschaftspflicht des Finanzdienstleisters gegenüber seinen Kunden sowie an die Transparenz und Sorgfalt bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen vor. Die mit den Dienstleistungen verbundenen Kosten müssen die Finanzdienstleister transparent machen. Die Schweiz wird damit ihre Regulierung an internationale Standards im Bereich der Finanzdienstleistungen angleichen.</p><p>In der Schweiz ist die Pflicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Postgesetz vorgesehen und wird durch die Postfinance gewährleistet. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 43 der Postverordnung umfasst die Grundversorgung namentlich das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. Die Postverordnung enthält in Artikel 47 Vorgaben zur Preisgestaltung für diese Dienstleistungen. So hat die Postfinance die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung festzulegen. Die von ihr für die Kontenführung bis zu einem Guthaben von 7500 Franken erhobene Gebühr von 5 Franken im Monat kann auch für ein nur das Existenzminimum absicherndes Budget als tragbar beurteilt werden.</p><p>In der EU ist am 17. September 2014 die EU-Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Kraft getreten (ABl. L257/214 vom 28. August 2014). Diese Richtlinie soll allen Verbrauchern mit rechtmässigem Aufenthalt in der EU den Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen sowie Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 18. September 2016 umsetzen. Betroffen werden somit insbesondere jene Staaten sein, in denen die Grundversorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs derzeit noch nicht gewährleistet ist.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass derzeit kein Bedarf für eine Überprüfung der geltenden schweizerischen Regelung besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Bankgebühren zu erarbeiten. Darin soll er insbesondere auf folgende Fragen eingehen: Wie lassen sich die Banktarife transparenter gestalten (Kosten für die Leistungen, Pauschalen, Zusammenfassung obligatorischer Konten)? Welche Politik verfolgen die Banken bei der Vermögensverwaltung in Bezug auf die Verzinsung? Zudem soll er darin den Stand der Diskussionen in der EU zur Einführung einer Grundversorgung mit Bankdienstleistungen darstellen und untersuchen, wie eine solche Grundversorgung in der Schweiz eingeführt werden könnte.</p>
- Für eine Grundversorgung mit Bankdienstleistungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zahlreich sind die Klagen der Konsumentinnen und Konsumenten über die Bankdienstleistungen. Nur noch wenige Banken bieten die Konten zur traditionellen Verwaltung gratis an. Die Tarife unterscheiden sich von Bank zu Bank stark. Und für die Konsumentinnen und Konsumenten ist es schwierig, sich ein genaues Bild der Verwaltungskosten und der damit abgedeckten Leistungen zu machen. Um alle Informationen zu finden, muss man in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Zahlungsgebührenordnung und in der Gebührenordnung im Zusammenhang mit Kreditkarten suchen: mühselige Kleinstarbeit, die die Konsumentinnen und Konsumenten nicht verrichten werden. Werden die Tarife über die allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert, so ist dies besonders undurchsichtig, und die betroffenen Personen merken es oft erst, wenn sie den Kontoauszug erhalten.</p><p>Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Banken die "kleinen" Kundinnen und Kunden immer mehr zur Kasse bitten. Sie erhöhen die Gebühren massiv oder schaffen Minimaldienstleistungen ab. Die Grenzen, ab denen die Kontoverwaltung gratis ist, werden stetig erhöht. Die "kleinen" Kundinnen und Kunden sehen sich dadurch dazu veranlasst, die Bank zu wechseln oder ihre Guthaben in einer einzigen Bank zusammenzuführen. Es kommt zudem vor, dass die Zinsen von den Gebühren aufgezehrt werden. Damit wird das Vermögen von Kundinnen und Kunden in bescheidenen Verhältnissen angeknabbert.</p><p>Diese Probleme könnten mit einer Grundversorgung an Bankdienstleistungen gelöst werden. Bankkonten sind zentral, wenn man am wirtschaftlichen und am gesellschaftlichen Leben vollumfänglich teilnehmen will. Zentral sind auch das Recht auf ein Konto, die Vergleichbarkeit der Tarife, die Vereinfachung eines Bankenwechsels, die Tatsache, dass man sich nicht zur Zusammenlegung der Konten in einer einzigen Bank gezwungen sieht, und warum nicht auch ein Grundangebot, das verhindert, dass die, die am wenigsten haben, die höchsten Gebühren bezahlen?</p>
- <p>Vorab ist daran zu erinnern, dass die Banken die in der Verfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit geniessen. Sie sind somit im Rahmen des Privatrechts und des Finanzmarktrechts frei, wie sie ihre Dienstleistungen und das Entschädigungssystem hierfür ausgestalten. Anders als im Verwaltungsrecht kommt im Privatrecht das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht zur Anwendung. Ebenso sind die Banken frei zu entscheiden, mit wem sie Bankgeschäfte tätigen wollen.</p><p>Umgekehrt ermöglicht es die Angebotsvielfalt den Bankkunden, das Finanzinstitut und die Dienstleistungen ihrer Wahl auszusuchen. Massgeblich ist dabei, dass der Markt einen freien Wettbewerb zulässt. In diesem Zusammenhang führten die vom Preisüberwacher im Bereich der Finanzdienstleistungen erfolgten Untersuchungen zum Ergebnis, dass bei den Gebühren und Entschädigungen für Bankdienstleistungen massgebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Instituten bestehen und der Wettbewerb somit im Allgemeinen gut funktioniert (vgl. auch Newsletter 5/12 des Preisüberwachers vom 30. August 2012 zu Bankkontogebühren für Auslandschweizer).</p><p>Was die Transparenz der Bankgebühren angeht, so besteht für die tatsächlich zu bezahlenden Preise für die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung bereits heute eine Bekanntgabepflicht (Art. 16 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und Art. 10 Abs. 1 Bst. r der Preisbekanntgabeverordnung). Die meisten Banken geben ihre Angebote und die Gebühren auf ihren Webseiten im Internet bekannt. Vergleichsmöglichkeiten bieten sich zudem über verschiedene Internetforen an, in denen Bankgebühren für die wichtigsten Banken aufgeführt und verglichen werden.</p><p>Mit den jüngsten gesetzgeberischen Entwürfen zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), zum Finanzinstitutsgesetz und zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) soll ferner der Schutz der Bankkunden auf einheitliche Weise gesetzlich verankert und verstärkt werden. So sehen insbesondere die Verhaltensregeln im Fidleg erhöhte Anforderungen an die Rechenschaftspflicht des Finanzdienstleisters gegenüber seinen Kunden sowie an die Transparenz und Sorgfalt bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen vor. Die mit den Dienstleistungen verbundenen Kosten müssen die Finanzdienstleister transparent machen. Die Schweiz wird damit ihre Regulierung an internationale Standards im Bereich der Finanzdienstleistungen angleichen.</p><p>In der Schweiz ist die Pflicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Postgesetz vorgesehen und wird durch die Postfinance gewährleistet. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 43 der Postverordnung umfasst die Grundversorgung namentlich das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. Die Postverordnung enthält in Artikel 47 Vorgaben zur Preisgestaltung für diese Dienstleistungen. So hat die Postfinance die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung festzulegen. Die von ihr für die Kontenführung bis zu einem Guthaben von 7500 Franken erhobene Gebühr von 5 Franken im Monat kann auch für ein nur das Existenzminimum absicherndes Budget als tragbar beurteilt werden.</p><p>In der EU ist am 17. September 2014 die EU-Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Kraft getreten (ABl. L257/214 vom 28. August 2014). Diese Richtlinie soll allen Verbrauchern mit rechtmässigem Aufenthalt in der EU den Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen sowie Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 18. September 2016 umsetzen. Betroffen werden somit insbesondere jene Staaten sein, in denen die Grundversorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs derzeit noch nicht gewährleistet ist.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass derzeit kein Bedarf für eine Überprüfung der geltenden schweizerischen Regelung besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Bankgebühren zu erarbeiten. Darin soll er insbesondere auf folgende Fragen eingehen: Wie lassen sich die Banktarife transparenter gestalten (Kosten für die Leistungen, Pauschalen, Zusammenfassung obligatorischer Konten)? Welche Politik verfolgen die Banken bei der Vermögensverwaltung in Bezug auf die Verzinsung? Zudem soll er darin den Stand der Diskussionen in der EU zur Einführung einer Grundversorgung mit Bankdienstleistungen darstellen und untersuchen, wie eine solche Grundversorgung in der Schweiz eingeführt werden könnte.</p>
- Für eine Grundversorgung mit Bankdienstleistungen
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