Mehrwertsteuer. Schaffung eines Einheitssatzes für das Gastgewerbe

ShortId
15.3227
Id
20153227
Updated
28.07.2023 06:14
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Schaffung eines Einheitssatzes für das Gastgewerbe
AdditionalIndexing
2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die BDP will keine Privilegien und Subventionen für das Gastgewerbe, sondern die Aufhebung der bestehenden Ungerechtigkeiten sowie den Abbau des administrativen Aufwands. Für alle Anbieter sollen gleiche Bedingungen gelten, und es sollen nicht eine Branche und deren Kunden benachteiligt werden. Angesichts der Frankenstärke und der damit verbundenen wirtschaftlichen Herausforderungen für die Gastro- und Tourismusbranche wird die Aufhebung der bestehenden Ungleichheiten zu einer dringlichen Priorität.</p><p>Nach Meinung der BDP ist das Gastgewerbe mit 26 000 Betrieben, meist KMU, ein sehr wichtiger Arbeitgeber in der Schweiz. Mit 4000 Lehrabschlüssen pro Jahr setzt es sich auch stark für den Nachwuchs ein.</p><p>Die Einführung eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes für das Gastgewerbe (Gastro-Einheitssatz) würde die bestehende Diskriminierung vermindern und zu einer signifikanten administrativen Entlastung für die Betriebe führen. Unter den künftigen Gastro-Einheitssatz sollen die gastgewerblichen Leistungen und die Beherbergungsleistungen im Sinne des geltenden MWSTG (Art. 25 Abs. 3 und 4) fallen. </p><p>Gemäss Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung käme ein möglicher Satz auf 5,5 Prozent zu liegen. Die Ausgestaltung sollte haushaltneutral erfolgen. Der nach Artikel 25 MWSTG aktuell geltende Normalsatz von 8 Prozent sowie der nach Artikel 25 MWSTG aktuell geltende reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent bleiben dabei unverändert.</p><p>Mit dem vorliegenden Konzept des Gastro-Einheitssatzes wird die Besteuerung von Beherbergungsleistungen zwar vordergründig erhöht, doch da die Hotelleriebetriebe oft einen beachtlichen Umsatzanteil an der Restauration haben, würde sich dies wieder ausgleichen.</p>
  • <p>Bereits in den Beratungen zur Volksinitiative 12.074, "Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!", wurde ein einheitlicher Steuersatz von 5,5 Prozent für gastgewerbliche Leistungen (ohne alkoholische Getränke) und Beherbergungsleistungen diskutiert, aber wieder verworfen. Zum einen hatte sich das Hotelgewerbe dagegen ausgesprochen, und zum anderen wurde auf die von der ESTV berechneten Steuermindereinnahmen hingewiesen.</p><p>Der "Gastro-Einheitssatz" gemäss Motion soll für Beherbergungsbetriebe, Restaurationsbetriebe und Take-away-Betriebe gelten. Nach dem Wortlaut der Motion wären also auch alkoholische Getränke zum "Gastro-Einheitssatz" steuerbar, was insbesondere aus gesundheitspolitischen Gründen problematisch wäre. Käme hingegen für die Abgabe alkoholischer Getränke im Gast- und Beherbergungsgewerbe immer noch der Normalsatz zur Anwendung, müssten die meisten Betriebe unverändert zwei Steuersätze handhaben. Überall dort, wo bisher alles zum gleichen Satz abgerechnet werden konnte, ergäbe sich also eine Zunahme des administrativen Aufwands.</p><p>Die Beratungen zur Volksinitiative "Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!" haben gezeigt, dass es nicht möglich ist, die Take-away-Leistungen zuverlässig von reinen Nahrungsmittellieferungen abzugrenzen. Dies wäre jedoch notwendig, wenn Take-away-Leistungen steuerlich gleich behandelt werden sollen wie gastgewerbliche Leistungen. Beispielsweise käme es beim Kauf eines Wegglis in der Bäckerei auf den Zeitpunkt des Verzehrs an. Wird das Weggli unmittelbar nach dem Verkauf, d. h. noch im Laden oder in dessen Nähe gegessen, wäre es eine zum "Gastro-Einheitssatz" steuerbare Take-away-Leistung. Wird das Weggli erst einige Zeit später gegessen, wäre es eine zum reduzierten Satz steuerbare Lieferung eines Nahrungsmittels. Die steuerlichen Folgen stünden im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht fest, was eine korrekte Inrechnungstellung der Steuer verunmöglichen würde.</p><p>Umsetzbar wäre somit bloss eine steuerliche Gleichstellung von Beherbergungsleistungen und gastgewerblichen Leistungen, wobei bei letzteren die alkoholischen Getränke steuertechnisch einbezogen werden können oder nicht. Damit würde aber weiterhin der reduzierte Satz von 2,5 Prozent zur Anwendung kommen, wenn der Kunde oder die Kundin eines Imbissstandes nicht die vorhandenen Konsumationseinrichtungen benützt, sondern die Bratwurst oder den Kebab mitnimmt.</p><p>Ein "Gastro-Einheitssatz" von 5,5 Prozent wäre nicht haushaltneutral. Würden alle gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen zum Steuersatz von 5,5 Prozent besteuert, ergäben sich jährliche Mindereinnahmen von rund 300 Millionen Franken. Für eine haushaltneutrale Umsetzung müsste der "Gastro-Einheitssatz" 7,1 Prozent betragen. Dieser Satz liesse sich allerdings reduzieren, wenn auch die aktuell dem reduzierten Satz unterliegenden Take-away-Leistungen zum "Gastro-Einheitssatz" besteuert würden, wie dies mit der Motion gefordert wird. Dies wäre aber mit grösseren Schwierigkeiten verbunden, lassen sich doch die Take-away-Leistungen nicht ohne Weiteres zuverlässig von reinen Nahrungsmittellieferungen abgrenzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche das Mehrwertsteuergesetz dahingehend ändert, dass ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz für das Gastgewerbe geschaffen wird. Dieser Einheitssatz sollte bei etwa 5,5 Prozent liegen. Der Einheitssatz soll für Beherbergungsbetriebe, Restaurationsbetriebe und Take-away-Betriebe gelten.</p>
  • Mehrwertsteuer. Schaffung eines Einheitssatzes für das Gastgewerbe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die BDP will keine Privilegien und Subventionen für das Gastgewerbe, sondern die Aufhebung der bestehenden Ungerechtigkeiten sowie den Abbau des administrativen Aufwands. Für alle Anbieter sollen gleiche Bedingungen gelten, und es sollen nicht eine Branche und deren Kunden benachteiligt werden. Angesichts der Frankenstärke und der damit verbundenen wirtschaftlichen Herausforderungen für die Gastro- und Tourismusbranche wird die Aufhebung der bestehenden Ungleichheiten zu einer dringlichen Priorität.</p><p>Nach Meinung der BDP ist das Gastgewerbe mit 26 000 Betrieben, meist KMU, ein sehr wichtiger Arbeitgeber in der Schweiz. Mit 4000 Lehrabschlüssen pro Jahr setzt es sich auch stark für den Nachwuchs ein.</p><p>Die Einführung eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes für das Gastgewerbe (Gastro-Einheitssatz) würde die bestehende Diskriminierung vermindern und zu einer signifikanten administrativen Entlastung für die Betriebe führen. Unter den künftigen Gastro-Einheitssatz sollen die gastgewerblichen Leistungen und die Beherbergungsleistungen im Sinne des geltenden MWSTG (Art. 25 Abs. 3 und 4) fallen. </p><p>Gemäss Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung käme ein möglicher Satz auf 5,5 Prozent zu liegen. Die Ausgestaltung sollte haushaltneutral erfolgen. Der nach Artikel 25 MWSTG aktuell geltende Normalsatz von 8 Prozent sowie der nach Artikel 25 MWSTG aktuell geltende reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent bleiben dabei unverändert.</p><p>Mit dem vorliegenden Konzept des Gastro-Einheitssatzes wird die Besteuerung von Beherbergungsleistungen zwar vordergründig erhöht, doch da die Hotelleriebetriebe oft einen beachtlichen Umsatzanteil an der Restauration haben, würde sich dies wieder ausgleichen.</p>
    • <p>Bereits in den Beratungen zur Volksinitiative 12.074, "Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!", wurde ein einheitlicher Steuersatz von 5,5 Prozent für gastgewerbliche Leistungen (ohne alkoholische Getränke) und Beherbergungsleistungen diskutiert, aber wieder verworfen. Zum einen hatte sich das Hotelgewerbe dagegen ausgesprochen, und zum anderen wurde auf die von der ESTV berechneten Steuermindereinnahmen hingewiesen.</p><p>Der "Gastro-Einheitssatz" gemäss Motion soll für Beherbergungsbetriebe, Restaurationsbetriebe und Take-away-Betriebe gelten. Nach dem Wortlaut der Motion wären also auch alkoholische Getränke zum "Gastro-Einheitssatz" steuerbar, was insbesondere aus gesundheitspolitischen Gründen problematisch wäre. Käme hingegen für die Abgabe alkoholischer Getränke im Gast- und Beherbergungsgewerbe immer noch der Normalsatz zur Anwendung, müssten die meisten Betriebe unverändert zwei Steuersätze handhaben. Überall dort, wo bisher alles zum gleichen Satz abgerechnet werden konnte, ergäbe sich also eine Zunahme des administrativen Aufwands.</p><p>Die Beratungen zur Volksinitiative "Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!" haben gezeigt, dass es nicht möglich ist, die Take-away-Leistungen zuverlässig von reinen Nahrungsmittellieferungen abzugrenzen. Dies wäre jedoch notwendig, wenn Take-away-Leistungen steuerlich gleich behandelt werden sollen wie gastgewerbliche Leistungen. Beispielsweise käme es beim Kauf eines Wegglis in der Bäckerei auf den Zeitpunkt des Verzehrs an. Wird das Weggli unmittelbar nach dem Verkauf, d. h. noch im Laden oder in dessen Nähe gegessen, wäre es eine zum "Gastro-Einheitssatz" steuerbare Take-away-Leistung. Wird das Weggli erst einige Zeit später gegessen, wäre es eine zum reduzierten Satz steuerbare Lieferung eines Nahrungsmittels. Die steuerlichen Folgen stünden im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht fest, was eine korrekte Inrechnungstellung der Steuer verunmöglichen würde.</p><p>Umsetzbar wäre somit bloss eine steuerliche Gleichstellung von Beherbergungsleistungen und gastgewerblichen Leistungen, wobei bei letzteren die alkoholischen Getränke steuertechnisch einbezogen werden können oder nicht. Damit würde aber weiterhin der reduzierte Satz von 2,5 Prozent zur Anwendung kommen, wenn der Kunde oder die Kundin eines Imbissstandes nicht die vorhandenen Konsumationseinrichtungen benützt, sondern die Bratwurst oder den Kebab mitnimmt.</p><p>Ein "Gastro-Einheitssatz" von 5,5 Prozent wäre nicht haushaltneutral. Würden alle gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen zum Steuersatz von 5,5 Prozent besteuert, ergäben sich jährliche Mindereinnahmen von rund 300 Millionen Franken. Für eine haushaltneutrale Umsetzung müsste der "Gastro-Einheitssatz" 7,1 Prozent betragen. Dieser Satz liesse sich allerdings reduzieren, wenn auch die aktuell dem reduzierten Satz unterliegenden Take-away-Leistungen zum "Gastro-Einheitssatz" besteuert würden, wie dies mit der Motion gefordert wird. Dies wäre aber mit grösseren Schwierigkeiten verbunden, lassen sich doch die Take-away-Leistungen nicht ohne Weiteres zuverlässig von reinen Nahrungsmittellieferungen abgrenzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche das Mehrwertsteuergesetz dahingehend ändert, dass ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz für das Gastgewerbe geschaffen wird. Dieser Einheitssatz sollte bei etwa 5,5 Prozent liegen. Der Einheitssatz soll für Beherbergungsbetriebe, Restaurationsbetriebe und Take-away-Betriebe gelten.</p>
    • Mehrwertsteuer. Schaffung eines Einheitssatzes für das Gastgewerbe

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