Keine Diskriminierung von verheirateten Landwirtinnen und -wirten

ShortId
15.3239
Id
20153239
Updated
28.07.2023 14:56
Language
de
Title
Keine Diskriminierung von verheirateten Landwirtinnen und -wirten
AdditionalIndexing
1211;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Regelung gemäss Artikel 2 Absatz 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung sieht vor, dass ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft zwar eigenständige sogenannte Produktionsstätten führen können, aber keine eigenständigen Betriebe. Dies verunmöglicht die eigenständige Unternehmensführung eines Partners gemäss der obigen Definition. Diese Regelung ist weder zeitgemäss, noch entspricht sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung. In der Praxis führt diese Regelung dazu, dass Paare sich formell trennen, um selbstständig je einen Betrieb führen zu können. Ein Individuum soll unabhängig von seinem Zivilstand die Möglichkeit haben, einen Betrieb selbstständig zu führen.</p>
  • <p>Das Anliegen des Motionärs wurde als administrative Vereinfachung in eine Anhörung bei den interessierten Kreisen zur Änderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung geschickt. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Herbst 2015 über die Änderung entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die landwirtschaftliche Begriffsverordnung so anzupassen, dass ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft weiterhin eigenständige Landwirtschaftsbetriebe führen können.</p>
  • Keine Diskriminierung von verheirateten Landwirtinnen und -wirten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Regelung gemäss Artikel 2 Absatz 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung sieht vor, dass ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft zwar eigenständige sogenannte Produktionsstätten führen können, aber keine eigenständigen Betriebe. Dies verunmöglicht die eigenständige Unternehmensführung eines Partners gemäss der obigen Definition. Diese Regelung ist weder zeitgemäss, noch entspricht sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung. In der Praxis führt diese Regelung dazu, dass Paare sich formell trennen, um selbstständig je einen Betrieb führen zu können. Ein Individuum soll unabhängig von seinem Zivilstand die Möglichkeit haben, einen Betrieb selbstständig zu führen.</p>
    • <p>Das Anliegen des Motionärs wurde als administrative Vereinfachung in eine Anhörung bei den interessierten Kreisen zur Änderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung geschickt. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Herbst 2015 über die Änderung entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die landwirtschaftliche Begriffsverordnung so anzupassen, dass ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft weiterhin eigenständige Landwirtschaftsbetriebe führen können.</p>
    • Keine Diskriminierung von verheirateten Landwirtinnen und -wirten

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