CO2-Verordnung. Grundlagen für eine Umsetzung der Härtefallregelung ohne Willkür

ShortId
15.3241
Id
20153241
Updated
28.07.2023 06:12
Language
de
Title
CO2-Verordnung. Grundlagen für eine Umsetzung der Härtefallregelung ohne Willkür
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Antwort des Bundesrates vom 25. Februar 2015 auf die Interpellation 14.4190 zur Umsetzung der Härtefallregelung nach CO2-Verordnung ist unbefriedigend, weil sie die unternehmerischen Realitäten der betroffenen Unternehmen einfach ausblendet.</p><p>So ist der einzige Preis für die Beurteilung des Marktpreises von Emissionsrechten, welcher für die erhebliche Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen verantwortlich ist, der europäische Marktpreis. Die CO2-Abgabe und die schweizerischen Versteigerungspreise tangieren die europäische Konkurrenz nicht im Geringsten, da sie diesen nicht unterliegen. Die Kriterien und die Wissensgrundlage, welche der Bundesrat bei der Umsetzung der Härtefallregelung anwendet, sind deshalb praxisfern und aus Wirtschaftssicht ungenügend.</p><p>Aufgrund der vom Bafu veröffentlichten Informationen über CO2-Ausstoss, Allokation, Entwertung von Emissionsrechten und unter der Voraussetzung, dass nur Unternehmen, die dem Risiko einer Produktionsverlagerung ins Ausland ("Carbon-Leakage-Risiko") ausgesetzt sind, die Härtefallregelung geltend machen können, ist festzustellen, dass die ersten Gesuche frühestens 2018 eingereicht werden können. Die kritische Zeit für Unternehmen, die am Schweizer Emissionshandelssystem teilnehmen, beginnt somit im Jahr 2018. </p><p>Die Aussage des Bundesrates: "Eine einmal bewilligte Härtefallregelung gilt bis Ende 2018 - dementsprechend sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, die Härtefallregelung anzupassen", vermag deshalb aus Unternehmenssicht nicht zu genügen. </p><p>Aufgrund der Tatsache, dass die Anbindung an den EU-Emissionshandel seitens der EU von der Lösung in der Frage Personenfreizügigkeit abhängig gemacht wird (und der Bundesrat das offenbar hinnimmt), bestehen aus Sicht der Wirtschaft und der betroffenen Unternehmen die Notwendigkeit und die Dringlichkeit, die Härtefallregelung jetzt anzupassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die Härtefallregelung am 8. Oktober 2014 mit einer Änderung der CO2-Verordnung (Art. 55a der CO2-Verordnung, SR 641.711) erlassen. Sie spricht Unternehmen, die fehlende Schweizer Emissionsrechte nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erwerben können, eine grössere Menge ausländischer Emissionsminderungszertifikate zu. Ein entsprechendes Gesuch kann jederzeit - auch vor 2018 - gestellt werden, sofern das Unternehmen den erfolglosen Versuch des Erwerbs von Emissionsrechten an der Versteigerung und auf dem Sekundärmarkt nachweisen kann. Aus Gründen der Kompatibilität mit dem EU-System, das den Anteil ausländischer Emissionsminderungszertifikate einschränkt, muss ein als Härtefall eingestuftes Unternehmen zusätzlich europäische Emissionsrechte auf einem Konto der Schweizer Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der EU hinterlegen. Sollte sich abzeichnen, dass bis Ende 2018 kein Abkommen über die Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt, werden die hinterlegten europäischen Emissionsrechte wieder an das Unternehmen zurücktransferiert.</p><p>Das Verfahren für den Vollzug der Härtefallregelung ist in der CO2-Verordnung bereits klar definiert. Um den Unternehmen die Gesuchstellung zu vereinfachen, hat das zuständige Bundesamt für Umwelt (Bafu) auf seiner Website eine Excel-Vorlage zur Verfügung gestellt. Bislang ist beim Bafu kein Gesuch um Beurteilung als Härtefall eingegangen. Vermutlich auch als direkte Folge der Härtefallregelung sind die Preise für Emissionsrechte in der Schweiz - anhand der Versteigerungsergebnisse beurteilt - seit Inkrafttreten der revidierten CO2-Verordnung massiv gesunken und haben sich dem EU-Niveau angenähert.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, die Härtefallregelung anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Verordnungsanpassungen vorzunehmen, um bezüglich Härtefallregelung nach CO2-Verordnung Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen, die am Emissionshandelssystem teilnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesrat ein klar definiertes Vorgehen festlegt, wie die Härtefallregelung praxisnah vollzogen werden kann.</p>
  • CO2-Verordnung. Grundlagen für eine Umsetzung der Härtefallregelung ohne Willkür
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Antwort des Bundesrates vom 25. Februar 2015 auf die Interpellation 14.4190 zur Umsetzung der Härtefallregelung nach CO2-Verordnung ist unbefriedigend, weil sie die unternehmerischen Realitäten der betroffenen Unternehmen einfach ausblendet.</p><p>So ist der einzige Preis für die Beurteilung des Marktpreises von Emissionsrechten, welcher für die erhebliche Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen verantwortlich ist, der europäische Marktpreis. Die CO2-Abgabe und die schweizerischen Versteigerungspreise tangieren die europäische Konkurrenz nicht im Geringsten, da sie diesen nicht unterliegen. Die Kriterien und die Wissensgrundlage, welche der Bundesrat bei der Umsetzung der Härtefallregelung anwendet, sind deshalb praxisfern und aus Wirtschaftssicht ungenügend.</p><p>Aufgrund der vom Bafu veröffentlichten Informationen über CO2-Ausstoss, Allokation, Entwertung von Emissionsrechten und unter der Voraussetzung, dass nur Unternehmen, die dem Risiko einer Produktionsverlagerung ins Ausland ("Carbon-Leakage-Risiko") ausgesetzt sind, die Härtefallregelung geltend machen können, ist festzustellen, dass die ersten Gesuche frühestens 2018 eingereicht werden können. Die kritische Zeit für Unternehmen, die am Schweizer Emissionshandelssystem teilnehmen, beginnt somit im Jahr 2018. </p><p>Die Aussage des Bundesrates: "Eine einmal bewilligte Härtefallregelung gilt bis Ende 2018 - dementsprechend sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, die Härtefallregelung anzupassen", vermag deshalb aus Unternehmenssicht nicht zu genügen. </p><p>Aufgrund der Tatsache, dass die Anbindung an den EU-Emissionshandel seitens der EU von der Lösung in der Frage Personenfreizügigkeit abhängig gemacht wird (und der Bundesrat das offenbar hinnimmt), bestehen aus Sicht der Wirtschaft und der betroffenen Unternehmen die Notwendigkeit und die Dringlichkeit, die Härtefallregelung jetzt anzupassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die Härtefallregelung am 8. Oktober 2014 mit einer Änderung der CO2-Verordnung (Art. 55a der CO2-Verordnung, SR 641.711) erlassen. Sie spricht Unternehmen, die fehlende Schweizer Emissionsrechte nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erwerben können, eine grössere Menge ausländischer Emissionsminderungszertifikate zu. Ein entsprechendes Gesuch kann jederzeit - auch vor 2018 - gestellt werden, sofern das Unternehmen den erfolglosen Versuch des Erwerbs von Emissionsrechten an der Versteigerung und auf dem Sekundärmarkt nachweisen kann. Aus Gründen der Kompatibilität mit dem EU-System, das den Anteil ausländischer Emissionsminderungszertifikate einschränkt, muss ein als Härtefall eingestuftes Unternehmen zusätzlich europäische Emissionsrechte auf einem Konto der Schweizer Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der EU hinterlegen. Sollte sich abzeichnen, dass bis Ende 2018 kein Abkommen über die Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt, werden die hinterlegten europäischen Emissionsrechte wieder an das Unternehmen zurücktransferiert.</p><p>Das Verfahren für den Vollzug der Härtefallregelung ist in der CO2-Verordnung bereits klar definiert. Um den Unternehmen die Gesuchstellung zu vereinfachen, hat das zuständige Bundesamt für Umwelt (Bafu) auf seiner Website eine Excel-Vorlage zur Verfügung gestellt. Bislang ist beim Bafu kein Gesuch um Beurteilung als Härtefall eingegangen. Vermutlich auch als direkte Folge der Härtefallregelung sind die Preise für Emissionsrechte in der Schweiz - anhand der Versteigerungsergebnisse beurteilt - seit Inkrafttreten der revidierten CO2-Verordnung massiv gesunken und haben sich dem EU-Niveau angenähert.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, die Härtefallregelung anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Verordnungsanpassungen vorzunehmen, um bezüglich Härtefallregelung nach CO2-Verordnung Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen, die am Emissionshandelssystem teilnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesrat ein klar definiertes Vorgehen festlegt, wie die Härtefallregelung praxisnah vollzogen werden kann.</p>
    • CO2-Verordnung. Grundlagen für eine Umsetzung der Härtefallregelung ohne Willkür

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