Bürokratie beschränkt Eigentumsnutzung und verhindert die Energiewende

ShortId
15.3260
Id
20153260
Updated
28.07.2023 06:03
Language
de
Title
Bürokratie beschränkt Eigentumsnutzung und verhindert die Energiewende
AdditionalIndexing
66;2846;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>2011 beschlossen Bundesrat und Parlament die Energiewende mit einer verstärkten Nutzung der einheimischen Energien und Verbesserung der Energieeffizienz - insbesondere im Gebäudebereich. Laut Bundesrat bildet der Gebäudesektor den "Schlüssel" für die Energiewende. Während Investoren bei Kleinwasserkraftwerken (KWKW) KEV-Förderbeiträge von 100 bis 400 Prozent der Investitionskosten erhalten, landen sanierungsinteressierte Hauseigentümer, Mieterinnen und Mieter, KMU und Landwirte mit der solaren Gebäudenutzung auf der Warteliste. Noch schlimmer: Hauseigentümer, KMU und Bauernfamilien, die ihre Gebäude energetisch sanieren und mit ihren Dächern und Fassaden Solarstrom ernten wollen, erhalten oft jahrelang keine Baubewilligung - oder sie wird nach fünfjährigem Verwaltungsverfahren ganz verweigert, wie z. B. im Fall Lungern/OW. Auch gemäss neustem Bundesrecht gilt ein rostiges Wellblechdach offenbar als "Denkmal von nationaler Bedeutung": Die 2010 geplante, sorgfältig integrierte Solaranlage auf einem Stall wird gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid vom 24. Februar 2015 verboten.</p>
  • <p>Mit einem Anteil von rund 46 Prozent am inländischen Energieverbrauch spielt der Schweizer Gebäudepark - sowohl beim Verbrauch als auch bei der Produktion von Energie - bei der Erreichung der energiepolitischen Ziele eine wichtige Rolle. Bezüglich der Nutzung von erneuerbaren Energien schlägt der Bundesrat im ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 unter anderem vor, dass die Kantone bei Vorschriften im Gebäudebereich den Anliegen der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien nach Möglichkeit den Vorrang geben. Anliegen des Ortsbild-, Heimat- und Denkmalschutzes soll angemessen Rechnung getragen werden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude ist und bleibt Gegenstand einer sachgerechten Interessenabwägung.</p><p>1. Im Rahmen der letzten Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RGP; SR 700) führten die eidgenössischen Räte mit Artikel 18a eine Erleichterung für Solaranlagen ein. In Bau- und Landwirtschaftszonen benötigen Solaranlagen, die genügend in die Dächer eingepasst sind, keine Baubewilligung mehr. Für Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern bleibt die Bewilligungspflicht bestehen. Damit eine Solaranlage auf einem Baudenkmal realisiert werden kann, darf sie dieses nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG).</p><p>Artikel 18a RPG sieht keineswegs ein Verbot von Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung vor. Die Anlagen bedürfen aber stets einer Baubewilligung (Art. 18a Abs. 3 RPG). Dadurch soll verhindert werden, dass Ortsbilder und Denkmäler durch den Ersatz des originalen Dacheindeckungsmaterials markant verändert werden. Im Rahmen des kommunalen Baubewilligungsverfahrens ist zu prüfen, ob die geplante Anlage so gestaltet und platziert werden kann, dass sie das Baudenkmal und seine Umgebung oder das schützenswerte Ortsbild nicht beeinträchtigt.</p><p>Der Gesamtbestand an Gebäuden beläuft sich in der Schweiz auf rund 2,5 Millionen. Davon sind maximal 5 Prozent als Denkmal geschützt. Weitere 10 Prozent stehen in einem Kontext von denkmalpflegerischem Interesse. Davon sind rund zwei Drittel Gebäude von kantonaler oder nationaler Bedeutung, für welche Artikel 18a Absatz 3 RPG zur Anwendung kommt. Mit anderen Worten: Bei rund 90 Prozent der Gebäude gibt es keine denkmalpflegerischen Einschränkungen für energetische Vorhaben.</p><p>2./3. Für den Umbau von Bauten gelten die Vorschriften des jeweiligen Kantons. Ihre Einhaltung wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft. Eine wie vom Interpellanten vorgeschlagene Änderung ist demnach Sache der Kantone. Sicher wäre es begrüssenswert, bei geringfügigen Umbauten bzw. bei energetischen Massnahmen, die den Bau nicht wesentlich verändern, zumindest ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren anzuwenden.</p><p>Der Bundesrat kann die Auswirkungen einer Ausnahmeregelung, wie vom Interpellanten in Frage 3 vorgeschlagen wird, nicht beurteilen, da davon nicht der Bund, sondern die Kantone betroffen wären. Er wird das Anliegen aber gerne den Kantonen unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt er die Energiewende umzusetzen, wenn aufgrund der neusten Solarnutzungsnorm (Art. 18a RPG) ein rostiges Wellblechdach als "Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung" gilt und die solare Dachnutzung von 80 000 Kilowattstunden pro Jahr verboten ist?</p><p>2. Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung sind die Kantone für den "Verbrauch" von Energie zuständig. Für die "Produktion" z. B. von Solarstrom verfügt der Bund in Artikel 89 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung über die notwendige Verfassungskompetenz. Wäre es nicht ein Beitrag gegen die überbordende Bürokratie und für mehr Eigenverantwortung im Interesse der Energiewende, wenn bereits einmal bewilligte Gebäude für die energetische Solarnutzung von Fassaden oder Dächern keine neue Baubewilligung benötigen, sofern die Fassaden und/oder Dächer in Länge und Breite gegenüber der ursprünglichen Bewilligung mehr geändert werden als um die zusätzlich notwendige Dämmung? </p><p>3. Wie beurteilt er die Umsetzung der Ziffer 2, wenn die im Verzeichnis der Baudenkmäler von nationaler und internationaler Bedeutung gemäss Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut vom 26. März 1999 bzw. vom 9. Oktober 2004 (SR 0.520.33) aufgeführten Gebäude davon ausgenommen werden?</p>
  • Bürokratie beschränkt Eigentumsnutzung und verhindert die Energiewende
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>2011 beschlossen Bundesrat und Parlament die Energiewende mit einer verstärkten Nutzung der einheimischen Energien und Verbesserung der Energieeffizienz - insbesondere im Gebäudebereich. Laut Bundesrat bildet der Gebäudesektor den "Schlüssel" für die Energiewende. Während Investoren bei Kleinwasserkraftwerken (KWKW) KEV-Förderbeiträge von 100 bis 400 Prozent der Investitionskosten erhalten, landen sanierungsinteressierte Hauseigentümer, Mieterinnen und Mieter, KMU und Landwirte mit der solaren Gebäudenutzung auf der Warteliste. Noch schlimmer: Hauseigentümer, KMU und Bauernfamilien, die ihre Gebäude energetisch sanieren und mit ihren Dächern und Fassaden Solarstrom ernten wollen, erhalten oft jahrelang keine Baubewilligung - oder sie wird nach fünfjährigem Verwaltungsverfahren ganz verweigert, wie z. B. im Fall Lungern/OW. Auch gemäss neustem Bundesrecht gilt ein rostiges Wellblechdach offenbar als "Denkmal von nationaler Bedeutung": Die 2010 geplante, sorgfältig integrierte Solaranlage auf einem Stall wird gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid vom 24. Februar 2015 verboten.</p>
    • <p>Mit einem Anteil von rund 46 Prozent am inländischen Energieverbrauch spielt der Schweizer Gebäudepark - sowohl beim Verbrauch als auch bei der Produktion von Energie - bei der Erreichung der energiepolitischen Ziele eine wichtige Rolle. Bezüglich der Nutzung von erneuerbaren Energien schlägt der Bundesrat im ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 unter anderem vor, dass die Kantone bei Vorschriften im Gebäudebereich den Anliegen der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien nach Möglichkeit den Vorrang geben. Anliegen des Ortsbild-, Heimat- und Denkmalschutzes soll angemessen Rechnung getragen werden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude ist und bleibt Gegenstand einer sachgerechten Interessenabwägung.</p><p>1. Im Rahmen der letzten Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RGP; SR 700) führten die eidgenössischen Räte mit Artikel 18a eine Erleichterung für Solaranlagen ein. In Bau- und Landwirtschaftszonen benötigen Solaranlagen, die genügend in die Dächer eingepasst sind, keine Baubewilligung mehr. Für Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern bleibt die Bewilligungspflicht bestehen. Damit eine Solaranlage auf einem Baudenkmal realisiert werden kann, darf sie dieses nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 RPG). Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG).</p><p>Artikel 18a RPG sieht keineswegs ein Verbot von Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung vor. Die Anlagen bedürfen aber stets einer Baubewilligung (Art. 18a Abs. 3 RPG). Dadurch soll verhindert werden, dass Ortsbilder und Denkmäler durch den Ersatz des originalen Dacheindeckungsmaterials markant verändert werden. Im Rahmen des kommunalen Baubewilligungsverfahrens ist zu prüfen, ob die geplante Anlage so gestaltet und platziert werden kann, dass sie das Baudenkmal und seine Umgebung oder das schützenswerte Ortsbild nicht beeinträchtigt.</p><p>Der Gesamtbestand an Gebäuden beläuft sich in der Schweiz auf rund 2,5 Millionen. Davon sind maximal 5 Prozent als Denkmal geschützt. Weitere 10 Prozent stehen in einem Kontext von denkmalpflegerischem Interesse. Davon sind rund zwei Drittel Gebäude von kantonaler oder nationaler Bedeutung, für welche Artikel 18a Absatz 3 RPG zur Anwendung kommt. Mit anderen Worten: Bei rund 90 Prozent der Gebäude gibt es keine denkmalpflegerischen Einschränkungen für energetische Vorhaben.</p><p>2./3. Für den Umbau von Bauten gelten die Vorschriften des jeweiligen Kantons. Ihre Einhaltung wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft. Eine wie vom Interpellanten vorgeschlagene Änderung ist demnach Sache der Kantone. Sicher wäre es begrüssenswert, bei geringfügigen Umbauten bzw. bei energetischen Massnahmen, die den Bau nicht wesentlich verändern, zumindest ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren anzuwenden.</p><p>Der Bundesrat kann die Auswirkungen einer Ausnahmeregelung, wie vom Interpellanten in Frage 3 vorgeschlagen wird, nicht beurteilen, da davon nicht der Bund, sondern die Kantone betroffen wären. Er wird das Anliegen aber gerne den Kantonen unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt er die Energiewende umzusetzen, wenn aufgrund der neusten Solarnutzungsnorm (Art. 18a RPG) ein rostiges Wellblechdach als "Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung" gilt und die solare Dachnutzung von 80 000 Kilowattstunden pro Jahr verboten ist?</p><p>2. Gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung sind die Kantone für den "Verbrauch" von Energie zuständig. Für die "Produktion" z. B. von Solarstrom verfügt der Bund in Artikel 89 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung über die notwendige Verfassungskompetenz. Wäre es nicht ein Beitrag gegen die überbordende Bürokratie und für mehr Eigenverantwortung im Interesse der Energiewende, wenn bereits einmal bewilligte Gebäude für die energetische Solarnutzung von Fassaden oder Dächern keine neue Baubewilligung benötigen, sofern die Fassaden und/oder Dächer in Länge und Breite gegenüber der ursprünglichen Bewilligung mehr geändert werden als um die zusätzlich notwendige Dämmung? </p><p>3. Wie beurteilt er die Umsetzung der Ziffer 2, wenn die im Verzeichnis der Baudenkmäler von nationaler und internationaler Bedeutung gemäss Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut vom 26. März 1999 bzw. vom 9. Oktober 2004 (SR 0.520.33) aufgeführten Gebäude davon ausgenommen werden?</p>
    • Bürokratie beschränkt Eigentumsnutzung und verhindert die Energiewende

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