Bürokratieabbau durch die Harmonisierung der Betreibungsregister
- ShortId
-
15.3267
- Id
-
20153267
- Updated
-
28.07.2023 06:01
- Language
-
de
- Title
-
Bürokratieabbau durch die Harmonisierung der Betreibungsregister
- AdditionalIndexing
-
1211;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach geltendem Recht (Art. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1) sind die Kantone bei der Ausgestaltung der territorialen Zuständigkeiten ihrer Betreibungskreise frei. Der Bundesrat hat nicht die Absicht, daran etwas zu ändern. Der Informationsaustausch zwischen den Betreibungsämtern hängt nicht zwingend mit deren Organisationsstruktur zusammen. Eine Vernetzung oder Vereinheitlichung der jeweiligen Datensysteme, soweit sie getrennt geführt werden, kann den Daten- und Informationsaustausch unabhängig von der jeweiligen Organisationsstruktur gewährleisten.</p><p>2. Vor diesem Hintergrund steht der Bundesrat Bestrebungen, die Betreibungsregisterdaten zu vernetzen oder zu vereinheitlichen, grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechend das Postulat Candinas 12.3957, "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben", zur Annahme empfohlen.</p><p>3. Mit der Überweisung des unter Ziffer 2 genannten Postulates hat das Parlament den Bundesrat beauftragt zu prüfen, welche gesetzlichen und organisatorischen Massnahmen getroffen werden könnten, um dem Schuldnertourismus Einhalt zu gebieten. Dabei geht es insbesondere um die Möglichkeit, die einzelnen Betreibungsämter miteinander zu verbinden und deren Daten zu harmonisieren, damit (analog dem Strafregisterauszug) eine schweizweite Betreibungsauskunft erstellt werden kann, wobei sich verschiedene heikle, insbesondere technische Fragen stellen. Diese werden im verlangten Bericht diskutiert. Zugleich soll aufgezeigt werden, welche Massnahmen im Einzelnen zu treffen sind, damit eine schweizweite Betreibungsauskunft möglich wird. Der Bundesrat wird den Bericht voraussichtlich Ende 2015 verabschieden.</p><p>Der Bundesrat wird zunächst die Ergebnisse des unter Ziffer 2 genannten Berichtes abwarten. Im Rahmen der allfälligen Umsetzung der dannzumal favorisierten Lösungen werden Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben geprüft werden. Auf der technischen Umsetzungsebene steht dabei meist die Zusammenarbeit mit den Softwareherstellern im Vordergrund, welche die Kantone mit Lösungen beliefern.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates 12.3661, "Adressdatenaustausch zwischen Einwohnerregistern, Post und anderen Dateninhabern", festgehalten, dass eine zentrale Adressdatenbank für die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden von grossem Nutzen wäre. Damit eng verbunden ist die Frage nach einem eindeutigen Personenidentifikator. Die datenschutzrechtlichen Implikationen eines solchen Personenidentifikators rufen jedoch nach klaren gesetzlichen Grundlagen und fundierten Entscheidungsgrundlagen.</p><p>Das AHVG gestattet die Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. So ermöglicht etwa das Registerharmonisierungsgesetz von 2006 konsolidierte Personendaten auf Stufe Gemeinde/Kanton/Bund mittels der Verwendung der AHV-Versichertennummer. Gemäss Botschaft vom 16. April 2014 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) soll das Grundbuch künftig ebenfalls gestützt auf die AHV-Versichertennummer geführt werden. Darüber hinaus ist seit 2014 das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) vom Eidgenössischen Finanzdepartement beauftragt, ein Grundlagenpapier zur Schaffung bundesgesetzlicher Grundlagen für die Einführung eines eindeutigen und universell einsetzbaren behördlichen Personenidentifikators zu erarbeiten. Zudem wird der unter Ziffer 2 genannte Bericht zum Postulat 12.3957 auch diese Frage unter dem besonderen Blickwinkel des Betreibungsregisterrechts zu berücksichtigen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Struktur der Betreibungsämter und -register ist historisch gewachsen. Dies hat dazu geführt, dass einzelne Gemeinden in mehrere Betreibungskreise unterteilt sind (z. B. Zürich oder Winterthur). Die kleinräumige Unterteilung der Betreibungsregister führt zu einem hohen bürokratischen Aufwand für die Einwohnerinnen und Einwohner, die Unternehmen, aber auch die Betreibungsämter selber. Zudem führen die fragmentierten Register zu einer schlechten Transparenz bezüglich der offenen Betreibungen, denn nach einem Umzug in einen anderen Betreibungskreis sind die offenen Betreibungen im neuen zuständigen Betreibungsregister nicht mehr ersichtlich. Der Kantonsrat Zürich hat aus diesen Gründen am 9. März 2015 die Motion Zeugin (251/2014) zur Schaffung eines Betreibungsregisters für den Kanton Zürich an den Regierungsrat überwiesen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet er die aktuelle Situation, in der einzelne Gemeinden in unterschiedliche Betreibungskreise unterteilt sind, weiterhin als zukunftsträchtig?</p><p>2. Befürwortet er, dass durch die Zusammenlegung von Betreibungsregistern die Transparenz erhöht und der administrative Aufwand in Bezug auf die Betreibungsregister reduziert wird?</p><p>3. Ist er bereit, zusammen mit dem Kanton Zürich ein Pilotprojekt für die Harmonisierung der Betreibungsregister umzusetzen und damit die Grundlage für eine schweizweite Umsetzung zu schaffen?</p><p>4. Ist er bereit, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit ein schweizweit gültiger Personenidentifikator sowie die notwendigen Normen für eine über den Kanton Zürich hinausgehende Harmonisierung festgelegt werden können?</p>
- Bürokratieabbau durch die Harmonisierung der Betreibungsregister
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Nach geltendem Recht (Art. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1) sind die Kantone bei der Ausgestaltung der territorialen Zuständigkeiten ihrer Betreibungskreise frei. Der Bundesrat hat nicht die Absicht, daran etwas zu ändern. Der Informationsaustausch zwischen den Betreibungsämtern hängt nicht zwingend mit deren Organisationsstruktur zusammen. Eine Vernetzung oder Vereinheitlichung der jeweiligen Datensysteme, soweit sie getrennt geführt werden, kann den Daten- und Informationsaustausch unabhängig von der jeweiligen Organisationsstruktur gewährleisten.</p><p>2. Vor diesem Hintergrund steht der Bundesrat Bestrebungen, die Betreibungsregisterdaten zu vernetzen oder zu vereinheitlichen, grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechend das Postulat Candinas 12.3957, "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben", zur Annahme empfohlen.</p><p>3. Mit der Überweisung des unter Ziffer 2 genannten Postulates hat das Parlament den Bundesrat beauftragt zu prüfen, welche gesetzlichen und organisatorischen Massnahmen getroffen werden könnten, um dem Schuldnertourismus Einhalt zu gebieten. Dabei geht es insbesondere um die Möglichkeit, die einzelnen Betreibungsämter miteinander zu verbinden und deren Daten zu harmonisieren, damit (analog dem Strafregisterauszug) eine schweizweite Betreibungsauskunft erstellt werden kann, wobei sich verschiedene heikle, insbesondere technische Fragen stellen. Diese werden im verlangten Bericht diskutiert. Zugleich soll aufgezeigt werden, welche Massnahmen im Einzelnen zu treffen sind, damit eine schweizweite Betreibungsauskunft möglich wird. Der Bundesrat wird den Bericht voraussichtlich Ende 2015 verabschieden.</p><p>Der Bundesrat wird zunächst die Ergebnisse des unter Ziffer 2 genannten Berichtes abwarten. Im Rahmen der allfälligen Umsetzung der dannzumal favorisierten Lösungen werden Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben geprüft werden. Auf der technischen Umsetzungsebene steht dabei meist die Zusammenarbeit mit den Softwareherstellern im Vordergrund, welche die Kantone mit Lösungen beliefern.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates 12.3661, "Adressdatenaustausch zwischen Einwohnerregistern, Post und anderen Dateninhabern", festgehalten, dass eine zentrale Adressdatenbank für die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden von grossem Nutzen wäre. Damit eng verbunden ist die Frage nach einem eindeutigen Personenidentifikator. Die datenschutzrechtlichen Implikationen eines solchen Personenidentifikators rufen jedoch nach klaren gesetzlichen Grundlagen und fundierten Entscheidungsgrundlagen.</p><p>Das AHVG gestattet die Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. So ermöglicht etwa das Registerharmonisierungsgesetz von 2006 konsolidierte Personendaten auf Stufe Gemeinde/Kanton/Bund mittels der Verwendung der AHV-Versichertennummer. Gemäss Botschaft vom 16. April 2014 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) soll das Grundbuch künftig ebenfalls gestützt auf die AHV-Versichertennummer geführt werden. Darüber hinaus ist seit 2014 das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) vom Eidgenössischen Finanzdepartement beauftragt, ein Grundlagenpapier zur Schaffung bundesgesetzlicher Grundlagen für die Einführung eines eindeutigen und universell einsetzbaren behördlichen Personenidentifikators zu erarbeiten. Zudem wird der unter Ziffer 2 genannte Bericht zum Postulat 12.3957 auch diese Frage unter dem besonderen Blickwinkel des Betreibungsregisterrechts zu berücksichtigen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Struktur der Betreibungsämter und -register ist historisch gewachsen. Dies hat dazu geführt, dass einzelne Gemeinden in mehrere Betreibungskreise unterteilt sind (z. B. Zürich oder Winterthur). Die kleinräumige Unterteilung der Betreibungsregister führt zu einem hohen bürokratischen Aufwand für die Einwohnerinnen und Einwohner, die Unternehmen, aber auch die Betreibungsämter selber. Zudem führen die fragmentierten Register zu einer schlechten Transparenz bezüglich der offenen Betreibungen, denn nach einem Umzug in einen anderen Betreibungskreis sind die offenen Betreibungen im neuen zuständigen Betreibungsregister nicht mehr ersichtlich. Der Kantonsrat Zürich hat aus diesen Gründen am 9. März 2015 die Motion Zeugin (251/2014) zur Schaffung eines Betreibungsregisters für den Kanton Zürich an den Regierungsrat überwiesen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet er die aktuelle Situation, in der einzelne Gemeinden in unterschiedliche Betreibungskreise unterteilt sind, weiterhin als zukunftsträchtig?</p><p>2. Befürwortet er, dass durch die Zusammenlegung von Betreibungsregistern die Transparenz erhöht und der administrative Aufwand in Bezug auf die Betreibungsregister reduziert wird?</p><p>3. Ist er bereit, zusammen mit dem Kanton Zürich ein Pilotprojekt für die Harmonisierung der Betreibungsregister umzusetzen und damit die Grundlage für eine schweizweite Umsetzung zu schaffen?</p><p>4. Ist er bereit, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit ein schweizweit gültiger Personenidentifikator sowie die notwendigen Normen für eine über den Kanton Zürich hinausgehende Harmonisierung festgelegt werden können?</p>
- Bürokratieabbau durch die Harmonisierung der Betreibungsregister
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