Dublin III. Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien, Ermessensklauseln, Aussetzung der Überstellung und kantonale Kompetenzen

ShortId
15.3279
Id
20153279
Updated
28.07.2023 06:19
Language
de
Title
Dublin III. Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien, Ermessensklauseln, Aussetzung der Überstellung und kantonale Kompetenzen
AdditionalIndexing
10;1231;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den vergangenen Monaten haben sich durch die Anwendung der Dublin-III-Verordnung, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel sowie durch die Vereinbarung, welche die Schweiz und Italien im Nachgang zu diesem Urteil abgeschlossen haben, wichtige Fragen gestellt. Insbesondere stellt sich die Frage, inwiefern es gangbar ist, weiterhin verletzliche Personen und Familien zu überstellen, namentlich nach Italien.</p><p>Wenn es nicht um Fälle geht, in denen ein Gericht formell systemische Mängel feststellt, verfügen die Mitgliedstaaten über einen grossen Ermessensspielraum: Sie können die Ermessensklausel (Art. 17 Dublin-III-Verordnung) anwenden und im Rahmen einer individualisierten Herangehensweise Ausnahmen gewähren; dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person gesundheitliche Probleme hat oder wenn besondere familiäre oder persönliche Umstände eine Ausnahme gebieten.</p><p>In den vergangenen Jahren hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch die Ermessensklausel offenbar nur in wenigen Fällen angewendet. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Asylsuchende sich nicht auf die Ermessensklausel berufen können, dass also diese Bestimmung nicht direkt anwendbar sei. Die Ermessensklausel begründet somit keinen subjektiven Rechtsanspruch, der vor Gericht eingefordert werden kann.</p><p>Das Dublin-System gebietet, dass bei jedem Verfahrensschritt ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der persönlichen Rechte und der Effizienz der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit gefunden wird. Es gilt zu verhindern, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem es dann zu Verletzungen der Rechte der Antragstellerin oder des Antragstellers kommt, Rückwirkungen auf den überstellenden Staat hat, weil dieser sich eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention hat zuschulde kommen lassen. Deshalb müssen die Behörden die Fakten aufgrund objektiver und ausgewogener Kriterien prüfen mit dem Ziel, den Asylsuchenden einen raschen Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Zusammenarbeit mit den Kantonen - die zuvorderst für die Durchführung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zuständig sind - zu fördern und die Kompetenzen der Kantone zu stärken; dies ist insbesondere dann wichtig, wenn dem SEM Fälle, in denen die erwähnten Transfers problematisch sind, gemeldet werden müssen. Diese neue kantonale Kompetenz würde sich zu den neuen prozeduralen Anforderungen gesellen, die sich aus dem Urteil im Fall Tarakhel ergeben. </p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren, inbesondere der Überstellungen nach Italien, eine Bestandesaufnahme zu machen. Darin soll er klären, welche Politik er hinsichtlich der Anwendung der Ermessensklauseln und der allfälligen Aussetzung von Überstellungen verfolgt. Zudem soll er untersuchen, auf welche Weise die Zusammenarbeit mit den Kantonen in dieser Hinsicht verbessert werden kann.</p>
  • Dublin III. Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien, Ermessensklauseln, Aussetzung der Überstellung und kantonale Kompetenzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den vergangenen Monaten haben sich durch die Anwendung der Dublin-III-Verordnung, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel sowie durch die Vereinbarung, welche die Schweiz und Italien im Nachgang zu diesem Urteil abgeschlossen haben, wichtige Fragen gestellt. Insbesondere stellt sich die Frage, inwiefern es gangbar ist, weiterhin verletzliche Personen und Familien zu überstellen, namentlich nach Italien.</p><p>Wenn es nicht um Fälle geht, in denen ein Gericht formell systemische Mängel feststellt, verfügen die Mitgliedstaaten über einen grossen Ermessensspielraum: Sie können die Ermessensklausel (Art. 17 Dublin-III-Verordnung) anwenden und im Rahmen einer individualisierten Herangehensweise Ausnahmen gewähren; dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person gesundheitliche Probleme hat oder wenn besondere familiäre oder persönliche Umstände eine Ausnahme gebieten.</p><p>In den vergangenen Jahren hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch die Ermessensklausel offenbar nur in wenigen Fällen angewendet. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Asylsuchende sich nicht auf die Ermessensklausel berufen können, dass also diese Bestimmung nicht direkt anwendbar sei. Die Ermessensklausel begründet somit keinen subjektiven Rechtsanspruch, der vor Gericht eingefordert werden kann.</p><p>Das Dublin-System gebietet, dass bei jedem Verfahrensschritt ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der persönlichen Rechte und der Effizienz der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit gefunden wird. Es gilt zu verhindern, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem es dann zu Verletzungen der Rechte der Antragstellerin oder des Antragstellers kommt, Rückwirkungen auf den überstellenden Staat hat, weil dieser sich eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention hat zuschulde kommen lassen. Deshalb müssen die Behörden die Fakten aufgrund objektiver und ausgewogener Kriterien prüfen mit dem Ziel, den Asylsuchenden einen raschen Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Zusammenarbeit mit den Kantonen - die zuvorderst für die Durchführung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens zuständig sind - zu fördern und die Kompetenzen der Kantone zu stärken; dies ist insbesondere dann wichtig, wenn dem SEM Fälle, in denen die erwähnten Transfers problematisch sind, gemeldet werden müssen. Diese neue kantonale Kompetenz würde sich zu den neuen prozeduralen Anforderungen gesellen, die sich aus dem Urteil im Fall Tarakhel ergeben. </p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren, inbesondere der Überstellungen nach Italien, eine Bestandesaufnahme zu machen. Darin soll er klären, welche Politik er hinsichtlich der Anwendung der Ermessensklauseln und der allfälligen Aussetzung von Überstellungen verfolgt. Zudem soll er untersuchen, auf welche Weise die Zusammenarbeit mit den Kantonen in dieser Hinsicht verbessert werden kann.</p>
    • Dublin III. Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien, Ermessensklauseln, Aussetzung der Überstellung und kantonale Kompetenzen

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