Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

ShortId
15.3284
Id
20153284
Updated
25.06.2025 00:12
Language
de
Title
Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
AdditionalIndexing
2846;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist für die schweizerische Landwirtschaft von zentraler Bedeutung. Dessen Vollzug ist aber mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Nach über 20 Jahren seit Inkrafttreten des BGBB ist es daher angezeigt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Vollzug des BGBB vereinfacht werden kann.</p><p>Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) will mit dem Projekt "Administrative Vereinfachungen" die Bürokratie abbauen und damit die Landwirtschaft von unnötigen administrativen Auflagen entlasten. Gleiches ist im Bereich des BGBB notwendig, welches in engem Zusammenhang zur Landwirtschaft steht. Die Ziele des BGBB können nämlich auch mit einer entsprechend vereinfachten Umsetzung erreicht werden. Beispielsweise ist nicht einzusehen, dass heute für die Abparzellierung einer Teilfläche (ohne landwirtschaftliche Infrastrukturen) einer Parzelle, die neu als Bauzone eingezont wird und bisher als Gesamtparzelle dem BGBB unterstand, ein Abparzellierungsgesuch eingereicht werden muss (Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB). Denn ein diesbezügliches Gesuch "muss" per se bewilligt werden. Den Grundbuchämtern ist es ohne Weiteres möglich festzustellen, dass eine diesbezügliche Einzonung erfolgt ist. Oder wenn der Erwerb gemäss Artikel 62 Litera h BGBB keiner Bewilligung bedarf, so ist nicht ersichtlich, warum die entsprechende Abparzellierung einer Bewilligung bedarf. Weitere Beispiele unnötiger Administration könnten ohne Weiteres aufgeführt werden. </p><p>Der Vollzug des BGBB soll möglichst einfach und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand erfolgen. Daher ist es angezeigt, dass der Bundesrat darlegt, in welchen Bereichen dieser vereinfacht werden kann, und gleichzeitig mögliche Lösungen aufzeigt.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen - nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen - in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) administrativ vereinfacht werden kann. Gleichzeitig sind entsprechend konkrete Lösungsvorschläge zu unterbreiten.</p>
  • Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist für die schweizerische Landwirtschaft von zentraler Bedeutung. Dessen Vollzug ist aber mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Nach über 20 Jahren seit Inkrafttreten des BGBB ist es daher angezeigt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Vollzug des BGBB vereinfacht werden kann.</p><p>Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) will mit dem Projekt "Administrative Vereinfachungen" die Bürokratie abbauen und damit die Landwirtschaft von unnötigen administrativen Auflagen entlasten. Gleiches ist im Bereich des BGBB notwendig, welches in engem Zusammenhang zur Landwirtschaft steht. Die Ziele des BGBB können nämlich auch mit einer entsprechend vereinfachten Umsetzung erreicht werden. Beispielsweise ist nicht einzusehen, dass heute für die Abparzellierung einer Teilfläche (ohne landwirtschaftliche Infrastrukturen) einer Parzelle, die neu als Bauzone eingezont wird und bisher als Gesamtparzelle dem BGBB unterstand, ein Abparzellierungsgesuch eingereicht werden muss (Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB). Denn ein diesbezügliches Gesuch "muss" per se bewilligt werden. Den Grundbuchämtern ist es ohne Weiteres möglich festzustellen, dass eine diesbezügliche Einzonung erfolgt ist. Oder wenn der Erwerb gemäss Artikel 62 Litera h BGBB keiner Bewilligung bedarf, so ist nicht ersichtlich, warum die entsprechende Abparzellierung einer Bewilligung bedarf. Weitere Beispiele unnötiger Administration könnten ohne Weiteres aufgeführt werden. </p><p>Der Vollzug des BGBB soll möglichst einfach und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand erfolgen. Daher ist es angezeigt, dass der Bundesrat darlegt, in welchen Bereichen dieser vereinfacht werden kann, und gleichzeitig mögliche Lösungen aufzeigt.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen - nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen - in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) administrativ vereinfacht werden kann. Gleichzeitig sind entsprechend konkrete Lösungsvorschläge zu unterbreiten.</p>
    • Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

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