Befristete Aufhebung der LSVA für Rohholztransporte inklusive Leer-Rückfahrten

ShortId
15.3285
Id
20153285
Updated
28.07.2023 06:17
Language
de
Title
Befristete Aufhebung der LSVA für Rohholztransporte inklusive Leer-Rückfahrten
AdditionalIndexing
2446;48;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger, soweit ihr Gesamtgewicht je über 3,5 Tonnen beträgt. Die Abgabe berechnet sich nach dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges respektive der Fahrzeugkombination und nach den auf öffentlichen Strassen zurückgelegten Kilometern.</p><p>Bereits bei der Einführung der LSVA hat der Bundesrat in den Bereichen der Urproduktion, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG), Sonderregelungen zugestanden. Gänzlich von der Abgabe befreit sind die mit grünen Kontrollschildern eingelösten landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Für Holztransporte sowie für Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren sind unter gewissen Bedingungen Reduktionen von 25 Prozent der Abgabe vorgesehen.</p><p>In der Begründung des Postulates werden ausschliesslich Massnahmen zugunsten der Holzwirtschaft gefordert.</p><p>Die Wald- und Forstwirtschaft profitiert seit Einführung der LSVA von der Begünstigung nach Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV). Für Fahrzeuge, die Rohholz transportieren, beträgt die Abgabe bei ausschliesslichem Transport von Rohholz und einer entsprechenden Verpflichtung 75 Prozent des normalen Tarifs nach Artikel 14 SVAV. Bei nichtausschliesslichem Transport von Rohholz gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von Fr. 2.10 pro Kubikmeter transportiertes Rohholz, wobei der Rückerstattungsbetrag 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode nicht überschreiten darf. Im vergangenen Jahr profitierte die Branche von einer Rückerstattung von rund 5,2 Millionen Franken.</p><p>Zu den rückerstattungsberechtigten Holzsortimenten und -produkten gehören Waldholz und Restholz. Das Waldholz fällt bei der Holzgewinnung und -verarbeitung ausschliesslich im Wald an. Das Restholz fällt bei der (Weiter-)Verarbeitung des Waldholzes in den Betrieben der Holzindustrie an (Sägereien).</p><p>Die temporäre Befreiung nach der Art des transportierten Gutes (inkl. Leerfahrten) und bezogen auf einzelne Fahrten wäre im Vollzug mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden und nur mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand - auch seitens der Fahrzeughalter - realisierbar. Zudem wäre mit einem Einnahmenausfall von etwa 15 Millionen Franken zu rechnen.</p><p>Bei der LSVA sind keine Mechanismen für temporäre Senkungen der Ansätze oder Befreiungen von einzelnen Fahrten vorgesehen. Eine grosszügige Gewährung von Ausnahmen würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Mit der Ablehnung verschiedener Vorstösse, welche auf eine Lockerung des Ausnahmeregimes zielten, hat das Parlament diese restriktive Haltung bestätigt. Die Bevorzugung einzelner Branchen hätte zudem berechtigte Anschlussbegehren zur Folge.</p><p>Es ist zu beachten, dass in- und ausländische Fahrzeughalter gleich behandelt werden müssen. Würde die LSVA für die inländische Waldwirtschaft und die Rohholzverarbeiter weiter vergünstigt oder aufgehoben, müssten die gleichen Bedingungen auch für die ausländischen Fahrzeuge gelten.</p><p>Der Bundesrat ist sich der schwierigen Lage der Waldwirtschaft und der waldnahen Holzwirtschaft bewusst. Mit dem Verzicht auf die geplante und überfällige Abklassierung von Fahrzeugen der Emissionsklassen Euro 3 und 4 per 1. Januar 2016 sowie der vorläufigen Weiterführung des Rabattes von 10 Prozent für Fahrzeuge der Emissionsklasse Euro 6 wurde der schwierigen Wirtschaftslage bereits Rechnung getragen und das Transportgewerbe keiner weiteren LSVA-Belastung ausgesetzt. Die Aufhebung des Euromindestkurses belastet aber auch andere Bereiche der Schweizer Volkswirtschaft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob die Rohholztransporte von der LSVA-Pflicht befreit werden können, solange ein Euro weniger als Fr. 1.20 kostet.</p><p>Ab dem Holzschlag im Wald erfolgt der erste Transport zwingend per Lastwagen. Das Umladen auf die Bahn ist in vielen Fällen nicht wirtschaftlich, auch wegen der Schliessung vieler Verladebahnhöfe. Damit wird faktisch die Zielsetzung der Verlagerung des Schwerverkehrs in dieser Branche obsolet.</p><p>Wegen der Mehrfachbelastung mit LSVA (Rundholz, Hauptprodukte, Nebenprodukte) und der Abschöpfung selbst auf nichtöffentlichen Waldstrassen wird der Branche seit 2008 eine Rückerstattung von 25 Prozent gewährt (Art. 11 SVAV). Die europäischen Mitbewerber kennen keine vergleichbare Abgabe, oder sie gilt wie die deutsche Maut nur auf Autobahnen und liegt um das Fünffache tiefer als die LSVA.</p><p>Durch die Euroabschwächung ist der LSVA-bedingte Wettbewerbsnachteil für die Schweizer Waldwirtschaft und Holzverarbeitung auf ein unerträgliches Mass angewachsen. </p><p>Die Befreiung wird auch für die Leer-Rückfahrt beantragt, weil keine Güter in den Wald transportiert werden können. Im Gegensatz zur Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 11.3968 stellt die LSVA selbst dann einen gravierenden Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Ausland dar, wenn ausländische Fahrzeughalter gleich behandelt werden: Die Mitbewerber transportieren überwiegend Halbfabrikate über wenige LSVA-pflichtige Kilometer in die grenznahen Schweizer Ballungsgebiete. Die Schweizer Holzverarbeiter bezahlen jedoch für jeden Vor- und Nebentransport und aus allen bewaldeten Landesteilen.</p><p>Durch die volle Rückerstattung der LSVA auf Rohholztransporten wird die Branche im Jahr 2015 um schätzungsweise 16 Millionen Schweizerfranken entlastet.</p><p>Die jüngste Frankenaufwertung sorgt in der Schweizer Holzverarbeitung für enormen Preisdruck im Binnenmarkt, massive Exporteinbussen, Marktanteilsverluste und Existenzfragen. Mitbetroffen sind die Waldeigentümer durch Ertragseinbussen beim Rohstoff Holz.</p>
  • Befristete Aufhebung der LSVA für Rohholztransporte inklusive Leer-Rückfahrten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger, soweit ihr Gesamtgewicht je über 3,5 Tonnen beträgt. Die Abgabe berechnet sich nach dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges respektive der Fahrzeugkombination und nach den auf öffentlichen Strassen zurückgelegten Kilometern.</p><p>Bereits bei der Einführung der LSVA hat der Bundesrat in den Bereichen der Urproduktion, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG), Sonderregelungen zugestanden. Gänzlich von der Abgabe befreit sind die mit grünen Kontrollschildern eingelösten landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Für Holztransporte sowie für Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren sind unter gewissen Bedingungen Reduktionen von 25 Prozent der Abgabe vorgesehen.</p><p>In der Begründung des Postulates werden ausschliesslich Massnahmen zugunsten der Holzwirtschaft gefordert.</p><p>Die Wald- und Forstwirtschaft profitiert seit Einführung der LSVA von der Begünstigung nach Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV). Für Fahrzeuge, die Rohholz transportieren, beträgt die Abgabe bei ausschliesslichem Transport von Rohholz und einer entsprechenden Verpflichtung 75 Prozent des normalen Tarifs nach Artikel 14 SVAV. Bei nichtausschliesslichem Transport von Rohholz gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von Fr. 2.10 pro Kubikmeter transportiertes Rohholz, wobei der Rückerstattungsbetrag 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode nicht überschreiten darf. Im vergangenen Jahr profitierte die Branche von einer Rückerstattung von rund 5,2 Millionen Franken.</p><p>Zu den rückerstattungsberechtigten Holzsortimenten und -produkten gehören Waldholz und Restholz. Das Waldholz fällt bei der Holzgewinnung und -verarbeitung ausschliesslich im Wald an. Das Restholz fällt bei der (Weiter-)Verarbeitung des Waldholzes in den Betrieben der Holzindustrie an (Sägereien).</p><p>Die temporäre Befreiung nach der Art des transportierten Gutes (inkl. Leerfahrten) und bezogen auf einzelne Fahrten wäre im Vollzug mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden und nur mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand - auch seitens der Fahrzeughalter - realisierbar. Zudem wäre mit einem Einnahmenausfall von etwa 15 Millionen Franken zu rechnen.</p><p>Bei der LSVA sind keine Mechanismen für temporäre Senkungen der Ansätze oder Befreiungen von einzelnen Fahrten vorgesehen. Eine grosszügige Gewährung von Ausnahmen würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Mit der Ablehnung verschiedener Vorstösse, welche auf eine Lockerung des Ausnahmeregimes zielten, hat das Parlament diese restriktive Haltung bestätigt. Die Bevorzugung einzelner Branchen hätte zudem berechtigte Anschlussbegehren zur Folge.</p><p>Es ist zu beachten, dass in- und ausländische Fahrzeughalter gleich behandelt werden müssen. Würde die LSVA für die inländische Waldwirtschaft und die Rohholzverarbeiter weiter vergünstigt oder aufgehoben, müssten die gleichen Bedingungen auch für die ausländischen Fahrzeuge gelten.</p><p>Der Bundesrat ist sich der schwierigen Lage der Waldwirtschaft und der waldnahen Holzwirtschaft bewusst. Mit dem Verzicht auf die geplante und überfällige Abklassierung von Fahrzeugen der Emissionsklassen Euro 3 und 4 per 1. Januar 2016 sowie der vorläufigen Weiterführung des Rabattes von 10 Prozent für Fahrzeuge der Emissionsklasse Euro 6 wurde der schwierigen Wirtschaftslage bereits Rechnung getragen und das Transportgewerbe keiner weiteren LSVA-Belastung ausgesetzt. Die Aufhebung des Euromindestkurses belastet aber auch andere Bereiche der Schweizer Volkswirtschaft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob die Rohholztransporte von der LSVA-Pflicht befreit werden können, solange ein Euro weniger als Fr. 1.20 kostet.</p><p>Ab dem Holzschlag im Wald erfolgt der erste Transport zwingend per Lastwagen. Das Umladen auf die Bahn ist in vielen Fällen nicht wirtschaftlich, auch wegen der Schliessung vieler Verladebahnhöfe. Damit wird faktisch die Zielsetzung der Verlagerung des Schwerverkehrs in dieser Branche obsolet.</p><p>Wegen der Mehrfachbelastung mit LSVA (Rundholz, Hauptprodukte, Nebenprodukte) und der Abschöpfung selbst auf nichtöffentlichen Waldstrassen wird der Branche seit 2008 eine Rückerstattung von 25 Prozent gewährt (Art. 11 SVAV). Die europäischen Mitbewerber kennen keine vergleichbare Abgabe, oder sie gilt wie die deutsche Maut nur auf Autobahnen und liegt um das Fünffache tiefer als die LSVA.</p><p>Durch die Euroabschwächung ist der LSVA-bedingte Wettbewerbsnachteil für die Schweizer Waldwirtschaft und Holzverarbeitung auf ein unerträgliches Mass angewachsen. </p><p>Die Befreiung wird auch für die Leer-Rückfahrt beantragt, weil keine Güter in den Wald transportiert werden können. Im Gegensatz zur Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 11.3968 stellt die LSVA selbst dann einen gravierenden Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Ausland dar, wenn ausländische Fahrzeughalter gleich behandelt werden: Die Mitbewerber transportieren überwiegend Halbfabrikate über wenige LSVA-pflichtige Kilometer in die grenznahen Schweizer Ballungsgebiete. Die Schweizer Holzverarbeiter bezahlen jedoch für jeden Vor- und Nebentransport und aus allen bewaldeten Landesteilen.</p><p>Durch die volle Rückerstattung der LSVA auf Rohholztransporten wird die Branche im Jahr 2015 um schätzungsweise 16 Millionen Schweizerfranken entlastet.</p><p>Die jüngste Frankenaufwertung sorgt in der Schweizer Holzverarbeitung für enormen Preisdruck im Binnenmarkt, massive Exporteinbussen, Marktanteilsverluste und Existenzfragen. Mitbetroffen sind die Waldeigentümer durch Ertragseinbussen beim Rohstoff Holz.</p>
    • Befristete Aufhebung der LSVA für Rohholztransporte inklusive Leer-Rückfahrten

Back to List