Export von Überwachungs- und Aufklärungstechnologie. Wo bleiben die Menschenrechte?

ShortId
15.3291
Id
20153291
Updated
28.07.2023 06:13
Language
de
Title
Export von Überwachungs- und Aufklärungstechnologie. Wo bleiben die Menschenrechte?
AdditionalIndexing
1236;15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gewisse Kategorien von Überwachungstechnologie (Internet- und Mobilfunküberwachungstechnologie) sind im Rahmen des internationalen Exportkontrollregimes der Vereinbarung von Wassenaar seit dem Jahr 2012 von den Güterkontrolllisten erfasst und somit internationalen Exportkontrollmassnahmen unterstellt. Die Schweizer Güterkontrollgesetzgebung, welche die Vereinbarung von Wassenaar umsetzt, unterstellt die Ausfuhr der in Anhang 2 zur Güterkontrollverordnung gelisteten Güter der Überwachungstechnologie der Bewilligungspflicht. Es handelt sich hier u. a. um Intrusion-Software, Ausrüstung für das Abhören oder Stören von mobiler Kommunikation (IMSI-Catcher) sowie Systeme oder Ausrüstung zur Überwachung der Kommunikation in IP-Netzen (IP-Monitoring).</p><p>Die Schweizer Güterkontrollgesetzgebung enthält abschliessend die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Export eines bewilligungspflichtigen Gutes aus der Schweiz durch das Staatssekretariat für Wirtschaft abgelehnt werden darf: Gemäss Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes ist die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung ausgeschlossen, wenn der Export eines Gutes internationalen Abkommen oder völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, widerspricht oder entsprechende Zwangsmassnahmen nach der Embargogesetzgebung erlassen worden sind. Eine Ausfuhrbewilligung wird auch dann verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit dem Export eines Gutes terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden. Die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung wird gemäss Artikel 6 der Güterkontrollverordnung sodann verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Gut, das ausgeführt werden soll, i) zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von biologischen oder chemischen Waffen (BC-Waffen) verwendet würde, ii) zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von nuklearen Waffen (A-Waffen) oder von unbemannten Flugkörpern für den Einsatz von ABC-Waffen verwendet würde und der Weiterverbreitung solcher Waffen diente oder iii) zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitrüge, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet.</p><p>In Fällen zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann der Bundesrat darüber hinaus die Ausfuhr eines Gutes mittels einer verfassungsunmittelbaren Verordnung oder verfassungsunmittelbaren Verfügung im Sinne von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) verweigern, wenn die Wahrung der Interessen der Schweiz ein solches Vorgehen erfordert.</p><p>Bislang wurden in der Schweiz keine Gesuche für den Export von Überwachungstechnologie abgelehnt, da die in der Schweizer Güterkontrollgesetzgebung statuierten Voraussetzungen nicht gegeben waren.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass je nach Endverwender der Einsatz von Überwachungstechnologie zur Verletzung von Menschenrechten führen kann. Die fehlende Gesetzesgrundlage zur Ablehnung von Gesuchen für die Ausfuhr von Überwachungstechnologie aus der Schweiz ist insbesondere dann problematisch, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die auszuführenden Güter als Repressionsmittel missbraucht würden. Nicht nur widerspräche eine Ausfuhr in solchen Fällen der schweizerischen Aussen- und Menschenrechtspolitik, sie würde die Schweiz auch einem erheblichen Reputationsrisiko aussetzen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 13. Mai 2015 eine verfassungsunmittelbare Verordnung erlassen, welche ein neues Ablehnungskriterium vorsieht, das es der Bewilligungsstelle erlaubt, ein Ausfuhrgesuch dann abzulehnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die ausgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung von ihren Endempfängern als Repressionsmittel missbraucht würden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Weltweit untersteht die Überwachungs- und Aufklärungstechnologie nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung. Aber der Bericht des Europäischen Parlamentes "Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten" erinnert daran, dass technische Systeme "zunehmend als Instrumente genutzt werden, mit denen im Zuge von Zensur und Überwachung, des unbefugten Zugangs zu Geräten, Störmassnahmen, Abhörmassnahmen sowie der Verfolgung und Ortung von Informationen und Personen gegen die Menschenrechte verstossen wird."</p><p>Mit den genannten neuen Technologien können also gewisse Staaten die Menschenrechte verletzen, und ein autoritäres Regime kann sie zur Festigung der eigenen Position einsetzen.</p><p>Ich stelle die folgenden Fragen:</p><p>1. Gibt es angesichts der Tatsache, dass die Ausfuhr der genannten Technologien problematisch sein kann, eine Regelung, die es zulässt, gewisse Ausfuhren zu verbieten?</p><p>2. Falls ja: Gibt es Fälle, in denen aus den im Bericht des Europäischen Parlamentes genannten Gründen eine Ausfuhr verweigert wurde?</p><p>3. Wie schätzt der Bundesrat die ganze Problematik ein?</p>
  • Export von Überwachungs- und Aufklärungstechnologie. Wo bleiben die Menschenrechte?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gewisse Kategorien von Überwachungstechnologie (Internet- und Mobilfunküberwachungstechnologie) sind im Rahmen des internationalen Exportkontrollregimes der Vereinbarung von Wassenaar seit dem Jahr 2012 von den Güterkontrolllisten erfasst und somit internationalen Exportkontrollmassnahmen unterstellt. Die Schweizer Güterkontrollgesetzgebung, welche die Vereinbarung von Wassenaar umsetzt, unterstellt die Ausfuhr der in Anhang 2 zur Güterkontrollverordnung gelisteten Güter der Überwachungstechnologie der Bewilligungspflicht. Es handelt sich hier u. a. um Intrusion-Software, Ausrüstung für das Abhören oder Stören von mobiler Kommunikation (IMSI-Catcher) sowie Systeme oder Ausrüstung zur Überwachung der Kommunikation in IP-Netzen (IP-Monitoring).</p><p>Die Schweizer Güterkontrollgesetzgebung enthält abschliessend die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Export eines bewilligungspflichtigen Gutes aus der Schweiz durch das Staatssekretariat für Wirtschaft abgelehnt werden darf: Gemäss Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes ist die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung ausgeschlossen, wenn der Export eines Gutes internationalen Abkommen oder völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, widerspricht oder entsprechende Zwangsmassnahmen nach der Embargogesetzgebung erlassen worden sind. Eine Ausfuhrbewilligung wird auch dann verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit dem Export eines Gutes terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden. Die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung wird gemäss Artikel 6 der Güterkontrollverordnung sodann verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Gut, das ausgeführt werden soll, i) zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von biologischen oder chemischen Waffen (BC-Waffen) verwendet würde, ii) zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von nuklearen Waffen (A-Waffen) oder von unbemannten Flugkörpern für den Einsatz von ABC-Waffen verwendet würde und der Weiterverbreitung solcher Waffen diente oder iii) zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitrüge, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet.</p><p>In Fällen zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann der Bundesrat darüber hinaus die Ausfuhr eines Gutes mittels einer verfassungsunmittelbaren Verordnung oder verfassungsunmittelbaren Verfügung im Sinne von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) verweigern, wenn die Wahrung der Interessen der Schweiz ein solches Vorgehen erfordert.</p><p>Bislang wurden in der Schweiz keine Gesuche für den Export von Überwachungstechnologie abgelehnt, da die in der Schweizer Güterkontrollgesetzgebung statuierten Voraussetzungen nicht gegeben waren.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass je nach Endverwender der Einsatz von Überwachungstechnologie zur Verletzung von Menschenrechten führen kann. Die fehlende Gesetzesgrundlage zur Ablehnung von Gesuchen für die Ausfuhr von Überwachungstechnologie aus der Schweiz ist insbesondere dann problematisch, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die auszuführenden Güter als Repressionsmittel missbraucht würden. Nicht nur widerspräche eine Ausfuhr in solchen Fällen der schweizerischen Aussen- und Menschenrechtspolitik, sie würde die Schweiz auch einem erheblichen Reputationsrisiko aussetzen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 13. Mai 2015 eine verfassungsunmittelbare Verordnung erlassen, welche ein neues Ablehnungskriterium vorsieht, das es der Bewilligungsstelle erlaubt, ein Ausfuhrgesuch dann abzulehnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die ausgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung von ihren Endempfängern als Repressionsmittel missbraucht würden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Weltweit untersteht die Überwachungs- und Aufklärungstechnologie nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung. Aber der Bericht des Europäischen Parlamentes "Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten" erinnert daran, dass technische Systeme "zunehmend als Instrumente genutzt werden, mit denen im Zuge von Zensur und Überwachung, des unbefugten Zugangs zu Geräten, Störmassnahmen, Abhörmassnahmen sowie der Verfolgung und Ortung von Informationen und Personen gegen die Menschenrechte verstossen wird."</p><p>Mit den genannten neuen Technologien können also gewisse Staaten die Menschenrechte verletzen, und ein autoritäres Regime kann sie zur Festigung der eigenen Position einsetzen.</p><p>Ich stelle die folgenden Fragen:</p><p>1. Gibt es angesichts der Tatsache, dass die Ausfuhr der genannten Technologien problematisch sein kann, eine Regelung, die es zulässt, gewisse Ausfuhren zu verbieten?</p><p>2. Falls ja: Gibt es Fälle, in denen aus den im Bericht des Europäischen Parlamentes genannten Gründen eine Ausfuhr verweigert wurde?</p><p>3. Wie schätzt der Bundesrat die ganze Problematik ein?</p>
    • Export von Überwachungs- und Aufklärungstechnologie. Wo bleiben die Menschenrechte?

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