Kriegsmaterial. Kohärenz der Politik der verschiedenen Departemente
- ShortId
-
15.3292
- Id
-
20153292
- Updated
-
28.07.2023 06:15
- Language
-
de
- Title
-
Kriegsmaterial. Kohärenz der Politik der verschiedenen Departemente
- AdditionalIndexing
-
08;09;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das VBS möchte Drohnen vom Typ Hermes 900 von der israelischen Firma Elbit Systems kaufen. In den zurzeit laufenden Verhandlungen sind Kompensationsgeschäfte für die schweizerische Industrie vorgesehen. Wenn man weiss, dass israelische Drohnen der genannten Firma letztes Jahr eingesetzt worden sind, um Bomben gezielt auf den Gaza-Streifen zu lenken oder auf dieses Gebiet abzuwerfen, so wird man schwerlich bestreiten können, dass es sich hier um Kriegsmaterial handelt. </p><p>Die Firma Elbit Systems hat zudem direkt zu tun mit dem Bau der Sperranlage zwischen Israel und dem Westjordanland und mit der Ausrüstung dieser Anlage. In seinem Rechtsgutachten vom 9. Juli 2004 hat der Internationale Gerichtshof diese Sperranlage für illegal erklärt und daran erinnert, dass alle Staaten verpflichtet seien, die unrechtmässige Situation, die sich aus dieser Sperranlage ergibt, nicht anzuerkennen und keinerlei Hilfe oder Unterstützung für die Aufrechterhaltung der durch diese Anlage geschaffenen Situation zu leisten. </p><p>Aus diesem Grund und um nicht einer Verletzung der vierten Genfer Konvention Vorschub zu leisten, hat die norwegische Regierung 2009 entschieden, die Gelder der Pensionskasse des norwegischen Staates, die in dieses Unternehmen investiert worden waren, zurückzuziehen.</p>
- <p>1. Schweizerische Unternehmen brauchen für Exporte von Kriegsmaterial, zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter eine Bewilligung, für deren Erteilung das Seco zuständig ist. Diese Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon, auf welche Art die Geschäftsbeziehungen zustande gekommen sind (als Teil eines Kompensationsgeschäfts oder nicht). Massgebend für Bewilligungsentscheide sind in jedem Fall die Bestimmungen in den entsprechenden nationalen Gesetzen und Verordnungen (Kriegsmaterialgesetz/-verordnung, SR 514.51/SR 514.511, Güterkontrollgesetz/-verordnung, SR 946.202/SR 946.202.1).</p><p>2. Gegengeschäfte aufgrund von Offset-Verpflichtungen resultieren erst nach der Verabschiedung eines Rüstungsprogramms durch das Parlament und nach der Unterzeichnung von entsprechenden Beschaffungsverträgen. Es gibt aktuell keine Gegengeschäfte zwischen Israel und der Schweiz in Bezug auf eine mögliche Beschaffung von Drohnen. Gemäss der Botschaft zum Rüstungsprogramm 2015 (BBl 2015 1863) ist mit einem Offsetvolumen (direkte und indirekte Industriebeteiligung) von rund 210 Millionen Schweizerfranken zu rechnen. Inwieweit die Schweizer Industrie diesbezüglich selbstständig mit Israel Geschäftsverbindungen anbahnt oder bereits etabliert hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates.</p><p>3. Grundsätzlich sind gemäss Offset Policy der Armasuisse Verträge in folgenden Schweizer Industriebranchen möglich: Maschinenindustrie, Metallindustrie, elektronische und elektrotechnische Industrie, optische Industrie, Uhrenindustrie, Fahrzeugbau- und Waggonbau-Industrie, Gummi- und Plastikerzeugnisse, chemische Erzeugnisse, Luft- und Raumfahrt, Informatikindustrie und Software-Engineering, Kooperationen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen.</p><p>4. Bei sämtlichen Bewilligungsentscheiden für allfällige Exporte werden die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz (inkl. Neutralitätsrecht) berücksichtigt, ebenso wie die nationalen Gesetze und Verordnungen. Das Seco wird bei allfälligen Geschäften schweizerischer Unternehmen mit Elbit diese Bestimmungen ebenfalls konsequent anwenden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei Rüstungsgeschäften heikle Güterabwägungen vorzunehmen sind. Dabei entscheidet er jeweils so, dass die Kohärenz der schweizerischen Aussenpolitik bestmöglich gewährleistet wird. Im Fall von Israel und dem besetzten palästinensischen Gebiet wird sich der Bundesrat auch zukünftig an seinem erklärten Ziel eines gerechten, dauerhaften und auf der Grundlage einer verhandelten Zweistaatenlösung basierenden Friedens zwischen Israelis und Palästinensern orientieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie rechtfertigt der Bundesrat den Umstand, dass schweizerische Unternehmen Komponenten, mechanische Einzelteile und technologische Ausrüstungen herstellen und an den israelischen Hersteller zur Ausrüstung von Drohnen vom Typ Hermes 900 liefern sollen?</p><p>2. Wie viele Unternehmen werden von den Kompensationsgeschäften profitieren?</p><p>3. In welchen Bereichen werden sie zusammenarbeiten?</p><p>4. Sind diese Vereinbarungen kompatibel mit:</p><p>a. unserer Neutralität, die verlangt, dass wir kein Kriegsmaterial in Regionen liefern, die sich im Krieg oder in einer Situation grosser Instabilität befinden;</p><p>b. unserer Friedenspolitik und Politik der Guten Dienste im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt;</p><p>c. der Beachtung des Völkerrechts und insbesondere der vierten Genfer Konvention?</p>
- Kriegsmaterial. Kohärenz der Politik der verschiedenen Departemente
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das VBS möchte Drohnen vom Typ Hermes 900 von der israelischen Firma Elbit Systems kaufen. In den zurzeit laufenden Verhandlungen sind Kompensationsgeschäfte für die schweizerische Industrie vorgesehen. Wenn man weiss, dass israelische Drohnen der genannten Firma letztes Jahr eingesetzt worden sind, um Bomben gezielt auf den Gaza-Streifen zu lenken oder auf dieses Gebiet abzuwerfen, so wird man schwerlich bestreiten können, dass es sich hier um Kriegsmaterial handelt. </p><p>Die Firma Elbit Systems hat zudem direkt zu tun mit dem Bau der Sperranlage zwischen Israel und dem Westjordanland und mit der Ausrüstung dieser Anlage. In seinem Rechtsgutachten vom 9. Juli 2004 hat der Internationale Gerichtshof diese Sperranlage für illegal erklärt und daran erinnert, dass alle Staaten verpflichtet seien, die unrechtmässige Situation, die sich aus dieser Sperranlage ergibt, nicht anzuerkennen und keinerlei Hilfe oder Unterstützung für die Aufrechterhaltung der durch diese Anlage geschaffenen Situation zu leisten. </p><p>Aus diesem Grund und um nicht einer Verletzung der vierten Genfer Konvention Vorschub zu leisten, hat die norwegische Regierung 2009 entschieden, die Gelder der Pensionskasse des norwegischen Staates, die in dieses Unternehmen investiert worden waren, zurückzuziehen.</p>
- <p>1. Schweizerische Unternehmen brauchen für Exporte von Kriegsmaterial, zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter eine Bewilligung, für deren Erteilung das Seco zuständig ist. Diese Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon, auf welche Art die Geschäftsbeziehungen zustande gekommen sind (als Teil eines Kompensationsgeschäfts oder nicht). Massgebend für Bewilligungsentscheide sind in jedem Fall die Bestimmungen in den entsprechenden nationalen Gesetzen und Verordnungen (Kriegsmaterialgesetz/-verordnung, SR 514.51/SR 514.511, Güterkontrollgesetz/-verordnung, SR 946.202/SR 946.202.1).</p><p>2. Gegengeschäfte aufgrund von Offset-Verpflichtungen resultieren erst nach der Verabschiedung eines Rüstungsprogramms durch das Parlament und nach der Unterzeichnung von entsprechenden Beschaffungsverträgen. Es gibt aktuell keine Gegengeschäfte zwischen Israel und der Schweiz in Bezug auf eine mögliche Beschaffung von Drohnen. Gemäss der Botschaft zum Rüstungsprogramm 2015 (BBl 2015 1863) ist mit einem Offsetvolumen (direkte und indirekte Industriebeteiligung) von rund 210 Millionen Schweizerfranken zu rechnen. Inwieweit die Schweizer Industrie diesbezüglich selbstständig mit Israel Geschäftsverbindungen anbahnt oder bereits etabliert hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates.</p><p>3. Grundsätzlich sind gemäss Offset Policy der Armasuisse Verträge in folgenden Schweizer Industriebranchen möglich: Maschinenindustrie, Metallindustrie, elektronische und elektrotechnische Industrie, optische Industrie, Uhrenindustrie, Fahrzeugbau- und Waggonbau-Industrie, Gummi- und Plastikerzeugnisse, chemische Erzeugnisse, Luft- und Raumfahrt, Informatikindustrie und Software-Engineering, Kooperationen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen.</p><p>4. Bei sämtlichen Bewilligungsentscheiden für allfällige Exporte werden die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz (inkl. Neutralitätsrecht) berücksichtigt, ebenso wie die nationalen Gesetze und Verordnungen. Das Seco wird bei allfälligen Geschäften schweizerischer Unternehmen mit Elbit diese Bestimmungen ebenfalls konsequent anwenden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei Rüstungsgeschäften heikle Güterabwägungen vorzunehmen sind. Dabei entscheidet er jeweils so, dass die Kohärenz der schweizerischen Aussenpolitik bestmöglich gewährleistet wird. Im Fall von Israel und dem besetzten palästinensischen Gebiet wird sich der Bundesrat auch zukünftig an seinem erklärten Ziel eines gerechten, dauerhaften und auf der Grundlage einer verhandelten Zweistaatenlösung basierenden Friedens zwischen Israelis und Palästinensern orientieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie rechtfertigt der Bundesrat den Umstand, dass schweizerische Unternehmen Komponenten, mechanische Einzelteile und technologische Ausrüstungen herstellen und an den israelischen Hersteller zur Ausrüstung von Drohnen vom Typ Hermes 900 liefern sollen?</p><p>2. Wie viele Unternehmen werden von den Kompensationsgeschäften profitieren?</p><p>3. In welchen Bereichen werden sie zusammenarbeiten?</p><p>4. Sind diese Vereinbarungen kompatibel mit:</p><p>a. unserer Neutralität, die verlangt, dass wir kein Kriegsmaterial in Regionen liefern, die sich im Krieg oder in einer Situation grosser Instabilität befinden;</p><p>b. unserer Friedenspolitik und Politik der Guten Dienste im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt;</p><p>c. der Beachtung des Völkerrechts und insbesondere der vierten Genfer Konvention?</p>
- Kriegsmaterial. Kohärenz der Politik der verschiedenen Departemente
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