Festlegung der in Zirkussen zulässigen Tierarten

ShortId
15.3296
Id
20153296
Updated
28.07.2023 06:11
Language
de
Title
Festlegung der in Zirkussen zulässigen Tierarten
AdditionalIndexing
2831;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>An die 30 Länder, darunter 16 EU-Mitgliedstaaten, kennen für Wanderzirkusse ein teilweises oder vollständiges Verbot, (Wild-)Tiere zu halten. In der Schweiz dagegen können Tiere sämtlicher Tierarten auf Tourneen mitgenommen werden. Es gibt aber sowohl bei den Wildtieren als auch bei den Heimtieren zahlreiche Arten, die aufgrund der Haltungsanforderungen und bedingt durch ihr natürliches Verhalten in einem Wanderzirkus nicht ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden können, wie wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz) zeigen. Zu diesen Arten, deren Haltung inkompatibel ist mit den Ortswechseln eines Zirkus, gehören Nashörner, Giraffen, Menschenaffen, Luchse, Wölfe, Bären oder Pinguine, aber auch schreckhafte Tiere domestizierter Arten. Aus Artenschutzgründen ist ein Tourneeverbot ausserdem für diejenigen Tierarten angezeigt, die vom Washingtoner Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erfasst sind, sowie für alle Tiere, die in der freien Wildbahn gefangen worden sind.</p>
  • <p>In seiner Antwort auf die Anfrage Chevalley 13.1028, "Regelung der im Zirkus zugelassenen Tierarten", die bereits die Ausarbeitung einer "schwarzen Liste" der im Zirkus nicht zugelassenen Tierarten betraf, hat der Bundesrat erklärt, dass er keine Notwendigkeit sehe, die Zirkushaltung für bestimmte Wildtierarten zu verbieten. Es beständen keine objektiven Kriterien für ein Verbot einzelner Wildtierarten und jede Haltung müsse immer das Wohl der Tiere berücksichtigen. In der Schweiz bräuchten Zirkusse für die gewerbsmässige Wildtierhaltung eine Bewilligung (siehe weiter unten). Sie müssten dafür grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie andere gewerbsmässige Wildtierhaltungen. Der Bundesrat wies zudem darauf hin, dass die Minimalanforderungen bezüglich Wildtierhaltungen in der Schweiz sehr viel detaillierter seien als in anderen Ländern.</p><p>Zudem wurde die Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) am 1. März 2015 in Kraft gesetzt; diese legt noch detailliertere und strengere Bedingungen für die Haltung von Zirkustieren fest. So müssen Tiere, deren Gehege nur eine reduzierte Fläche umfasst, mindestens dreimal täglich beschäftigt werden. Diese Beschäftigung kann in Bewegung oder anderen Aktivitäten inner- oder ausserhalb des Geheges bestehen, muss für die Tierart geeignet sein und deren Bedürfnissen entsprechen.</p><p>Die Wissenschaft äussert sich zu dieser Thematik nicht einheitlich und vertritt unterschiedliche Auffassungen. Die schweizerische Gesetzgebung über den Tierschutz ist jedoch eine der strengsten der Welt, insbesondere was die gewerbsmässige Wildtierhaltung betrifft; diese ist bewilligungspflichtig (Art. 90 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1). Die Bewilligung wird nur unter strengen Voraussetzungen erteilt, die den Bedürfnissen der Tierart, der Anzahl Tiere, dem Ziel des ausgeübten Gewerbes wie auch dem Wohl und der Gesundheit des Tieres Rechnung tragen (Art. 95 TSchV). Die gewerbsmässige Haltung von domestizierten Tieren ist ebenfalls streng geregelt. Andere Staaten, deren Gesetzgebung zum Teil nicht so weit geht, haben dafür auf ein umfassendes oder teilweises Verbot zurückgegriffen, um eine dem Wohl der Tiere nicht gerecht werdende Haltung zu verhindern.</p><p>Bei der Beobachtung der Entwicklung des Tierbestands in den schweizerischen Zirkussen in den letzten Jahren kann ausserdem festgehalten werden, dass die Verantwortlichen, die sich der sehr hohen Anforderungen bewusst sind, die die Haltung gewisser Tierarten wie Nashörner, Bären, grosser Raubkatzen usw. mit sich bringt, darauf verzichten, solche Tiere mit auf Tournee zu nehmen. In der Tat ist es fast unmöglich, Tiere dieser Tierarten auf Tournee so zu halten, dass die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; dies wäre zu kostenaufwendig und schwer realisierbar. Schliesslich kann der Kantonstierarzt jederzeit einschreiten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.</p><p>Das Ziel des Washingtoner Übereinkommens (Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Cites); SR 0.453) ist der Artenschutz und nicht der Tierschutz als solcher. Die unter das Übereinkommen fallenden Tierarten sind per Definition einer äusserst strengen Regelung unterstellt: Die Einfuhr dieser lebenden Tiere ist bewilligungspflichtig, und diese Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn der Importeur über eine kantonale Haltebewilligung verfügt, die den Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung genügt. Somit ist jede Garantie gegeben, dass die Haltung dieser Tiere den Tierschutzvorschriften entspricht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Tiere nicht mehr von Zirkussen und Tierschauen mit wechselnden Spielorten mitgeführt werden dürfen, insbesondere diejenigen Tiere, die besondere Anforderungen an Haltung und Pflege stellen und sich deshalb nicht dafür eignen, auf eine Tournee mitgenommen zu werden. Zu diesem Zweck soll der Bundesrat festlegen, für welche Tierarten ein solches Verbot gelten soll. Für Tierhalterinnen und Tierhalter in der Schweiz ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.</p>
  • Festlegung der in Zirkussen zulässigen Tierarten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>An die 30 Länder, darunter 16 EU-Mitgliedstaaten, kennen für Wanderzirkusse ein teilweises oder vollständiges Verbot, (Wild-)Tiere zu halten. In der Schweiz dagegen können Tiere sämtlicher Tierarten auf Tourneen mitgenommen werden. Es gibt aber sowohl bei den Wildtieren als auch bei den Heimtieren zahlreiche Arten, die aufgrund der Haltungsanforderungen und bedingt durch ihr natürliches Verhalten in einem Wanderzirkus nicht ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden können, wie wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz) zeigen. Zu diesen Arten, deren Haltung inkompatibel ist mit den Ortswechseln eines Zirkus, gehören Nashörner, Giraffen, Menschenaffen, Luchse, Wölfe, Bären oder Pinguine, aber auch schreckhafte Tiere domestizierter Arten. Aus Artenschutzgründen ist ein Tourneeverbot ausserdem für diejenigen Tierarten angezeigt, die vom Washingtoner Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erfasst sind, sowie für alle Tiere, die in der freien Wildbahn gefangen worden sind.</p>
    • <p>In seiner Antwort auf die Anfrage Chevalley 13.1028, "Regelung der im Zirkus zugelassenen Tierarten", die bereits die Ausarbeitung einer "schwarzen Liste" der im Zirkus nicht zugelassenen Tierarten betraf, hat der Bundesrat erklärt, dass er keine Notwendigkeit sehe, die Zirkushaltung für bestimmte Wildtierarten zu verbieten. Es beständen keine objektiven Kriterien für ein Verbot einzelner Wildtierarten und jede Haltung müsse immer das Wohl der Tiere berücksichtigen. In der Schweiz bräuchten Zirkusse für die gewerbsmässige Wildtierhaltung eine Bewilligung (siehe weiter unten). Sie müssten dafür grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie andere gewerbsmässige Wildtierhaltungen. Der Bundesrat wies zudem darauf hin, dass die Minimalanforderungen bezüglich Wildtierhaltungen in der Schweiz sehr viel detaillierter seien als in anderen Ländern.</p><p>Zudem wurde die Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) am 1. März 2015 in Kraft gesetzt; diese legt noch detailliertere und strengere Bedingungen für die Haltung von Zirkustieren fest. So müssen Tiere, deren Gehege nur eine reduzierte Fläche umfasst, mindestens dreimal täglich beschäftigt werden. Diese Beschäftigung kann in Bewegung oder anderen Aktivitäten inner- oder ausserhalb des Geheges bestehen, muss für die Tierart geeignet sein und deren Bedürfnissen entsprechen.</p><p>Die Wissenschaft äussert sich zu dieser Thematik nicht einheitlich und vertritt unterschiedliche Auffassungen. Die schweizerische Gesetzgebung über den Tierschutz ist jedoch eine der strengsten der Welt, insbesondere was die gewerbsmässige Wildtierhaltung betrifft; diese ist bewilligungspflichtig (Art. 90 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1). Die Bewilligung wird nur unter strengen Voraussetzungen erteilt, die den Bedürfnissen der Tierart, der Anzahl Tiere, dem Ziel des ausgeübten Gewerbes wie auch dem Wohl und der Gesundheit des Tieres Rechnung tragen (Art. 95 TSchV). Die gewerbsmässige Haltung von domestizierten Tieren ist ebenfalls streng geregelt. Andere Staaten, deren Gesetzgebung zum Teil nicht so weit geht, haben dafür auf ein umfassendes oder teilweises Verbot zurückgegriffen, um eine dem Wohl der Tiere nicht gerecht werdende Haltung zu verhindern.</p><p>Bei der Beobachtung der Entwicklung des Tierbestands in den schweizerischen Zirkussen in den letzten Jahren kann ausserdem festgehalten werden, dass die Verantwortlichen, die sich der sehr hohen Anforderungen bewusst sind, die die Haltung gewisser Tierarten wie Nashörner, Bären, grosser Raubkatzen usw. mit sich bringt, darauf verzichten, solche Tiere mit auf Tournee zu nehmen. In der Tat ist es fast unmöglich, Tiere dieser Tierarten auf Tournee so zu halten, dass die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; dies wäre zu kostenaufwendig und schwer realisierbar. Schliesslich kann der Kantonstierarzt jederzeit einschreiten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.</p><p>Das Ziel des Washingtoner Übereinkommens (Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Cites); SR 0.453) ist der Artenschutz und nicht der Tierschutz als solcher. Die unter das Übereinkommen fallenden Tierarten sind per Definition einer äusserst strengen Regelung unterstellt: Die Einfuhr dieser lebenden Tiere ist bewilligungspflichtig, und diese Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn der Importeur über eine kantonale Haltebewilligung verfügt, die den Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung genügt. Somit ist jede Garantie gegeben, dass die Haltung dieser Tiere den Tierschutzvorschriften entspricht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Tiere nicht mehr von Zirkussen und Tierschauen mit wechselnden Spielorten mitgeführt werden dürfen, insbesondere diejenigen Tiere, die besondere Anforderungen an Haltung und Pflege stellen und sich deshalb nicht dafür eignen, auf eine Tournee mitgenommen zu werden. Zu diesem Zweck soll der Bundesrat festlegen, für welche Tierarten ein solches Verbot gelten soll. Für Tierhalterinnen und Tierhalter in der Schweiz ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.</p>
    • Festlegung der in Zirkussen zulässigen Tierarten

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