Welche Bestimmungen der Rechnungslegung gelten für die Schweizer Kernkraftwerke?

ShortId
15.3301
Id
20153301
Updated
28.07.2023 06:13
Language
de
Title
Welche Bestimmungen der Rechnungslegung gelten für die Schweizer Kernkraftwerke?
AdditionalIndexing
15;66;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits in seinen Antworten zu den Interpellationen 12.4278, "Rechtsanspruch von Atomkraftwerkbetreibern auf staatlich garantierte Fünf-Prozent-Verzinsung?", 11.3864, "Wirtschaftliche Risiken der AKW (1)", und der Frage 12.5297, "Unterkapitalisierung der Schweizer Kernkraftwerke beheben", zur Rechnungslegung von Betreibern von Kernkraftwerken geäussert.</p><p>1./2. Nach Schweizerischem Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220) muss die Rechnungslegung einer Aktiengesellschaft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR). Es sind dabei die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung und somit auch das Vorsichtsprinzip anzuwenden. Die Rechnungslegung ist den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen (Art. 958c OR). Die Bewertungsvorschriften sind zwingender Natur und in den Artikeln 960ff. OR enthalten. Zudem müssen die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke aufgrund der Erreichung der Schwellenwerte ihre Jahresrechnung durch eine zugelassene Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen (Art. 727 Abs. 1 OR). Gemäss den publizierten Berichten der jeweiligen Revisionsstellen für das letzte Geschäftsjahr entsprechen die Jahresrechnungen dem schweizerischen Recht. Es gibt für die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke keine besonderen Bestimmungen, die über die für Aktiengesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es nicht als angebracht, zur Rechnungslegung einzelner Unternehmen Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist es im Sinne der Gewaltenteilung im Einzelfall Sache der richterlichen Behörden, über die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften zu urteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 960 Absatz 2 OR muss ein Unternehmen Aktiven und Verbindlichkeiten vorsichtig bewerten. Die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens darf dabei nicht verhindert werden. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so müssen die Werte überprüft und gegebenenfalls angepasst werden (Art. 960 Abs. 3 OR). </p><p>Aktiven dürfen nicht höher als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, es sei denn, dass sie einer Kategorie angehören, für die das Gesetz eine Höherbewertung zulässt (Art. 960a Abs. 2 OR); eine solche Höherbewertung ist zulässig fèr Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen "beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt" (Art. 960b OR), also insbesondere für börsenkotierte Wertschriften.</p><p>In den Bilanzen 2012 der Kernkraftwerke Gösgen bzw. Leibstadt werden ihre Ansprüche an den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds höher als die entsprechenden Marktwerte in den Bilanzen der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds selbst bewertet, was eine Verletzung der Bewertungsgrundsätze gemäss Artikel 960a und Artikel 960b OR (bzw. im alten Recht Artikel 667 aOR) darstellen könnte. KKL und KKG stützen ihre Bewertung auf eine theoretische Anlagerendite von 5 Prozent ab, welche in Artikel 8 Ziffer 5 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV) erwähnt wird. In seiner Antwort auf die Interpellation 12.4278 hatte der Bundesrat jedoch festgehalten, dass der Wert von 5 Prozent die Zielrendite für das Fondsvermögen darstellt, jedoch "die Betreiber keinen Rechtsanspruch auf eine garantierte Anlagerendite von 5 Prozent haben".</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sieht die Schweizer Gesetzgebung Ausnahmen von den Bewertungsgrundsätzen gemäss Artikel 960a und Artikel 960b OR vor? Wenn ja, welche und für wen?</p><p>2. Sind die Schweizer Kernkraftwerke anderen Bestimmungen des OR unterstellt bezüglich der Bewertung von Wertschriften in ihrer Bilanz? Wenn ja, welchen?</p><p>3. Welche Haltung hat er zur Bilanzierung durch KKL und KKG? Was unternimmt er, um eine korrekte Bilanzierung durchzusetzen?</p>
  • Welche Bestimmungen der Rechnungslegung gelten für die Schweizer Kernkraftwerke?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits in seinen Antworten zu den Interpellationen 12.4278, "Rechtsanspruch von Atomkraftwerkbetreibern auf staatlich garantierte Fünf-Prozent-Verzinsung?", 11.3864, "Wirtschaftliche Risiken der AKW (1)", und der Frage 12.5297, "Unterkapitalisierung der Schweizer Kernkraftwerke beheben", zur Rechnungslegung von Betreibern von Kernkraftwerken geäussert.</p><p>1./2. Nach Schweizerischem Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220) muss die Rechnungslegung einer Aktiengesellschaft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR). Es sind dabei die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung und somit auch das Vorsichtsprinzip anzuwenden. Die Rechnungslegung ist den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen (Art. 958c OR). Die Bewertungsvorschriften sind zwingender Natur und in den Artikeln 960ff. OR enthalten. Zudem müssen die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke aufgrund der Erreichung der Schwellenwerte ihre Jahresrechnung durch eine zugelassene Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen (Art. 727 Abs. 1 OR). Gemäss den publizierten Berichten der jeweiligen Revisionsstellen für das letzte Geschäftsjahr entsprechen die Jahresrechnungen dem schweizerischen Recht. Es gibt für die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke keine besonderen Bestimmungen, die über die für Aktiengesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es nicht als angebracht, zur Rechnungslegung einzelner Unternehmen Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist es im Sinne der Gewaltenteilung im Einzelfall Sache der richterlichen Behörden, über die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften zu urteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 960 Absatz 2 OR muss ein Unternehmen Aktiven und Verbindlichkeiten vorsichtig bewerten. Die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens darf dabei nicht verhindert werden. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so müssen die Werte überprüft und gegebenenfalls angepasst werden (Art. 960 Abs. 3 OR). </p><p>Aktiven dürfen nicht höher als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, es sei denn, dass sie einer Kategorie angehören, für die das Gesetz eine Höherbewertung zulässt (Art. 960a Abs. 2 OR); eine solche Höherbewertung ist zulässig fèr Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen "beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt" (Art. 960b OR), also insbesondere für börsenkotierte Wertschriften.</p><p>In den Bilanzen 2012 der Kernkraftwerke Gösgen bzw. Leibstadt werden ihre Ansprüche an den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds höher als die entsprechenden Marktwerte in den Bilanzen der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds selbst bewertet, was eine Verletzung der Bewertungsgrundsätze gemäss Artikel 960a und Artikel 960b OR (bzw. im alten Recht Artikel 667 aOR) darstellen könnte. KKL und KKG stützen ihre Bewertung auf eine theoretische Anlagerendite von 5 Prozent ab, welche in Artikel 8 Ziffer 5 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV) erwähnt wird. In seiner Antwort auf die Interpellation 12.4278 hatte der Bundesrat jedoch festgehalten, dass der Wert von 5 Prozent die Zielrendite für das Fondsvermögen darstellt, jedoch "die Betreiber keinen Rechtsanspruch auf eine garantierte Anlagerendite von 5 Prozent haben".</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sieht die Schweizer Gesetzgebung Ausnahmen von den Bewertungsgrundsätzen gemäss Artikel 960a und Artikel 960b OR vor? Wenn ja, welche und für wen?</p><p>2. Sind die Schweizer Kernkraftwerke anderen Bestimmungen des OR unterstellt bezüglich der Bewertung von Wertschriften in ihrer Bilanz? Wenn ja, welchen?</p><p>3. Welche Haltung hat er zur Bilanzierung durch KKL und KKG? Was unternimmt er, um eine korrekte Bilanzierung durchzusetzen?</p>
    • Welche Bestimmungen der Rechnungslegung gelten für die Schweizer Kernkraftwerke?

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