Erhöhte Haftpflichtversicherungsdeckung auch für ausländische Fahrzeughalter, die gefährliche Güter in der Schweiz transportieren

ShortId
15.3310
Id
20153310
Updated
28.07.2023 06:10
Language
de
Title
Erhöhte Haftpflichtversicherungsdeckung auch für ausländische Fahrzeughalter, die gefährliche Güter in der Schweiz transportieren
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss den Artikeln 11 und 12 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) sind in der Schweiz die erhöhten Risiken beim Transport gefährlicher Güter zusätzlich zu versichern.</p><p>Diese Vorschriften gelten heute nur für in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge. Im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) existieren keine solchen Vorschriften. Dies könnte durch die Anpassung der VVV durch den Bundesrat geändert werden, sodass auch ausländische Fahrzeughalter, die in der Schweiz gefährliche Güter transportieren wollen, eine höhere Haftpflichtversicherungsdeckung garantieren müssen. Es gibt keinen Grund für eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Fahrzeugen. Dies umso mehr, als ausländische Chauffeure insbesondere beim Befahren von Passstrassen, wie der Simplonpassstrecke, weitaus am meisten Unfälle verursachen.</p>
  • <p>Ein ausländisches Transportunternehmen muss seine Fahrzeuge nach den Vorschriften versichern, die im eigenen Land gelten. Jedes Land legt die Höhe seiner Mindestversicherungssummen autonom in seiner Rechtsordnung fest. Die ausländischen Mindestversicherungssummen für Gefahrguttransporte können daher über oder unter den in der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) vorgeschriebenen 15 Millionen Franken liegen.</p><p>Unabhängig von der im Herkunftsland vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme gewährleistet das geltende Recht bereits heute Folgendes: Ein Schaden, der durch ein in der Schweiz zirkulierendes ausländisches Motorfahrzeug verursacht wird, ist bis zu der im Unfallzeitpunkt in der Schweiz geltenden Mindestversicherungssumme gedeckt.</p><p>Ein ausländischer Gefahrguttransporter ist bei einem Schadenfall in der Schweiz aufgrund des Kontrollschildes, der internationalen Versicherungskarte ("Grüne Karte") oder der Grenzversicherung wie ein schweizerischer Gefahrguttransporter bis zur Mindestversicherungssumme von 15 Millionen Franken versichert. Da im Ergebnis keine Ungleichbehandlung zuungunsten inländischer Fahrzeughalter besteht, ist das Anliegen der Motion erfüllt. Der Bundesrat beantragt aus diesem Grund die Ablehnung.</p><p>Eine höhere Ersatzforderung wird im Übrigen erfüllt, wenn das Recht des Herkunftslandes eine höhere Mindestversicherungssumme vorschreibt oder für das Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt (Art. 40 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 1 und 2 und 45 VVV).</p><p>Zuständig für die Schadenregulierung ist das Nationale Versicherungsbüro (Art. 40 Abs. 1 VVV). Die Rückforderung der ausbezahlten Ersatzbeträge ist vertraglich mit den ausländischen nationalen Versicherungsbüros geregelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) so anzupassen, dass auch ausländische Fahrzeughalter eine erhöhte Haftpflichtversicherungsdeckung für den Transport gefährlicher Güter nachweisen müssen.</p>
  • Erhöhte Haftpflichtversicherungsdeckung auch für ausländische Fahrzeughalter, die gefährliche Güter in der Schweiz transportieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss den Artikeln 11 und 12 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) sind in der Schweiz die erhöhten Risiken beim Transport gefährlicher Güter zusätzlich zu versichern.</p><p>Diese Vorschriften gelten heute nur für in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge. Im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) existieren keine solchen Vorschriften. Dies könnte durch die Anpassung der VVV durch den Bundesrat geändert werden, sodass auch ausländische Fahrzeughalter, die in der Schweiz gefährliche Güter transportieren wollen, eine höhere Haftpflichtversicherungsdeckung garantieren müssen. Es gibt keinen Grund für eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Fahrzeugen. Dies umso mehr, als ausländische Chauffeure insbesondere beim Befahren von Passstrassen, wie der Simplonpassstrecke, weitaus am meisten Unfälle verursachen.</p>
    • <p>Ein ausländisches Transportunternehmen muss seine Fahrzeuge nach den Vorschriften versichern, die im eigenen Land gelten. Jedes Land legt die Höhe seiner Mindestversicherungssummen autonom in seiner Rechtsordnung fest. Die ausländischen Mindestversicherungssummen für Gefahrguttransporte können daher über oder unter den in der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) vorgeschriebenen 15 Millionen Franken liegen.</p><p>Unabhängig von der im Herkunftsland vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme gewährleistet das geltende Recht bereits heute Folgendes: Ein Schaden, der durch ein in der Schweiz zirkulierendes ausländisches Motorfahrzeug verursacht wird, ist bis zu der im Unfallzeitpunkt in der Schweiz geltenden Mindestversicherungssumme gedeckt.</p><p>Ein ausländischer Gefahrguttransporter ist bei einem Schadenfall in der Schweiz aufgrund des Kontrollschildes, der internationalen Versicherungskarte ("Grüne Karte") oder der Grenzversicherung wie ein schweizerischer Gefahrguttransporter bis zur Mindestversicherungssumme von 15 Millionen Franken versichert. Da im Ergebnis keine Ungleichbehandlung zuungunsten inländischer Fahrzeughalter besteht, ist das Anliegen der Motion erfüllt. Der Bundesrat beantragt aus diesem Grund die Ablehnung.</p><p>Eine höhere Ersatzforderung wird im Übrigen erfüllt, wenn das Recht des Herkunftslandes eine höhere Mindestversicherungssumme vorschreibt oder für das Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt (Art. 40 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 1 und 2 und 45 VVV).</p><p>Zuständig für die Schadenregulierung ist das Nationale Versicherungsbüro (Art. 40 Abs. 1 VVV). Die Rückforderung der ausbezahlten Ersatzbeträge ist vertraglich mit den ausländischen nationalen Versicherungsbüros geregelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) so anzupassen, dass auch ausländische Fahrzeughalter eine erhöhte Haftpflichtversicherungsdeckung für den Transport gefährlicher Güter nachweisen müssen.</p>
    • Erhöhte Haftpflichtversicherungsdeckung auch für ausländische Fahrzeughalter, die gefährliche Güter in der Schweiz transportieren

Back to List