Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem strenger regeln
- ShortId
-
15.3319
- Id
-
20153319
- Updated
-
28.07.2023 06:07
- Language
-
de
- Title
-
Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem strenger regeln
- AdditionalIndexing
-
1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Zugriff via Abrufverfahren im elektronischen Grundstückinformationssystem (E-Gris) soll neben den Urkundspersonen nur einem engen Kreis von beruflichen Intensivnutzern zur Verfügung stehen. Die GBV ist entsprechend zu ändern.</p><p>Nach Artikel 28 GBV können seit dem 1. Januar 2012 bestimmte Personengruppen und Firmen einen Zugriffsvertrag zu E-Gris beantragen. Die Idee dabei ist, den Geschäftsverkehr zwischen dem Grundbuchamt, den Urkundspersonen und weiteren Intensivnutzern speditiver zu gestalten.</p><p>Die Vorteile speditiverer Geschäftsabläufe gilt es dabei gegen die Nachteile einer im Rahmen von E-Gris nicht mehr fallbezogenen Beurteilung des Einsichts- und Bezugsrechte abzuwägen. Unter den Grundbuchdaten sind auch sensible Informationen, wie die Frankenbeträge der eingetragenen Pfandrechte sowie gewisse Grundbuchanmerkungen. Der Datenschutz und die mit E-Gris verbundenen Risiken für einen Missbrauch der Daten, lassen es als sinnvoll erscheinen, bei den Zugriffsverträgen den Kreis der Berechtigten möglichst eng zu ziehen.</p><p>Ein zu weiter Kreis der Terravis-Nutzer birgt zudem die Gefahr einer schleichenden Ausdünnung des Service public im Grundbuchbereich. Profinutzer mit Zugriff zu E-Gris werden immer weniger auf das heute noch weitverzweigte Netz von Grundbuchämtern angewiesen sein. Die Zahl der Grundbuchämter dürfte sich damit mittelfristig ausdünnen. Auch aus diesem Gesichtspunkt macht es Sinn, den Zugriff zu E-Gris möglichst streng zu regeln und den Nutzerkreis auf Urkundspersonen und klar definierte Intensivnutzergruppen einzuschränken.</p>
- <p>Artikel 28 Absatz 1 der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) ermöglicht es den Kantonen, abschliessend genannten Personen und Behörden ohne Glaubhaftmachung eines Interesses im Einzelfall den Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlichen Daten des informatisierten Grundbuchs zu gestatten. Einem praktischen Bedürfnis entsprechend können die Kantone auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten den erweiterten Zugang gewähren (Art. 28 Abs. 1 Bst. c GBV). Einen hohen Stellenwert hat dabei der Datenschutz, zumal in einer Vereinbarung zwischen dem Kanton bzw. der Trägerorganisation und dem jeweiligen Benutzer namentlich der Verwendungszweck der bezogenen Daten zu regeln ist. Werden diese Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht der Kanton oder die Trägerorganisation die Zugriffsberechtigung unverzüglich (Art. 30 Abs. 3 erster Satz GBV).</p><p>An der ausgewogenen Lösung des geltenden Rechts ist festzuhalten. Müssten die Grundbuchämter jedes Auskunfts- oder Einsichtsgesuch einzeln prüfen, wäre dies mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden. Benutzer, die nur punktuell Grundbuchdaten benötigen, werden nur schon aus Kostengründen darauf verzichten, sich den elektronischen Zugriff im Abrufverfahren einräumen zu lassen. Das Geschäftsvolumen im Kernbereich der Grundbuchführung, d. h. der Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten im Grundbuch, steht allemal im Vordergrund, sodass eine Reduktion der Zahl der Grundbuchämter allein wegen des Zugriffs im Abrufverfahren nicht zu befürchten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 28 der Grundbuchverordnung (GBV) stärker einzugrenzen, insbesondere soll Artikel 28 Absatz c GBV gestrichen werden. Anwälte benötigen den Zugang zum Grundbuch nur punktuell. Alle Personen und Berufsgruppen, die nur punktuellen Zugang zum Grundbuch brauchen, sollen Anfragen zu Grundbucheinträgen wie bis anhin via die Grundbuchämter tätigen.</p>
- Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem strenger regeln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Zugriff via Abrufverfahren im elektronischen Grundstückinformationssystem (E-Gris) soll neben den Urkundspersonen nur einem engen Kreis von beruflichen Intensivnutzern zur Verfügung stehen. Die GBV ist entsprechend zu ändern.</p><p>Nach Artikel 28 GBV können seit dem 1. Januar 2012 bestimmte Personengruppen und Firmen einen Zugriffsvertrag zu E-Gris beantragen. Die Idee dabei ist, den Geschäftsverkehr zwischen dem Grundbuchamt, den Urkundspersonen und weiteren Intensivnutzern speditiver zu gestalten.</p><p>Die Vorteile speditiverer Geschäftsabläufe gilt es dabei gegen die Nachteile einer im Rahmen von E-Gris nicht mehr fallbezogenen Beurteilung des Einsichts- und Bezugsrechte abzuwägen. Unter den Grundbuchdaten sind auch sensible Informationen, wie die Frankenbeträge der eingetragenen Pfandrechte sowie gewisse Grundbuchanmerkungen. Der Datenschutz und die mit E-Gris verbundenen Risiken für einen Missbrauch der Daten, lassen es als sinnvoll erscheinen, bei den Zugriffsverträgen den Kreis der Berechtigten möglichst eng zu ziehen.</p><p>Ein zu weiter Kreis der Terravis-Nutzer birgt zudem die Gefahr einer schleichenden Ausdünnung des Service public im Grundbuchbereich. Profinutzer mit Zugriff zu E-Gris werden immer weniger auf das heute noch weitverzweigte Netz von Grundbuchämtern angewiesen sein. Die Zahl der Grundbuchämter dürfte sich damit mittelfristig ausdünnen. Auch aus diesem Gesichtspunkt macht es Sinn, den Zugriff zu E-Gris möglichst streng zu regeln und den Nutzerkreis auf Urkundspersonen und klar definierte Intensivnutzergruppen einzuschränken.</p>
- <p>Artikel 28 Absatz 1 der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) ermöglicht es den Kantonen, abschliessend genannten Personen und Behörden ohne Glaubhaftmachung eines Interesses im Einzelfall den Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlichen Daten des informatisierten Grundbuchs zu gestatten. Einem praktischen Bedürfnis entsprechend können die Kantone auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten den erweiterten Zugang gewähren (Art. 28 Abs. 1 Bst. c GBV). Einen hohen Stellenwert hat dabei der Datenschutz, zumal in einer Vereinbarung zwischen dem Kanton bzw. der Trägerorganisation und dem jeweiligen Benutzer namentlich der Verwendungszweck der bezogenen Daten zu regeln ist. Werden diese Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht der Kanton oder die Trägerorganisation die Zugriffsberechtigung unverzüglich (Art. 30 Abs. 3 erster Satz GBV).</p><p>An der ausgewogenen Lösung des geltenden Rechts ist festzuhalten. Müssten die Grundbuchämter jedes Auskunfts- oder Einsichtsgesuch einzeln prüfen, wäre dies mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden. Benutzer, die nur punktuell Grundbuchdaten benötigen, werden nur schon aus Kostengründen darauf verzichten, sich den elektronischen Zugriff im Abrufverfahren einräumen zu lassen. Das Geschäftsvolumen im Kernbereich der Grundbuchführung, d. h. der Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten im Grundbuch, steht allemal im Vordergrund, sodass eine Reduktion der Zahl der Grundbuchämter allein wegen des Zugriffs im Abrufverfahren nicht zu befürchten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 28 der Grundbuchverordnung (GBV) stärker einzugrenzen, insbesondere soll Artikel 28 Absatz c GBV gestrichen werden. Anwälte benötigen den Zugang zum Grundbuch nur punktuell. Alle Personen und Berufsgruppen, die nur punktuellen Zugang zum Grundbuch brauchen, sollen Anfragen zu Grundbucheinträgen wie bis anhin via die Grundbuchämter tätigen.</p>
- Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem strenger regeln
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