Gegen die schleichende Privatisierung des Grundbuchs
- ShortId
-
15.3320
- Id
-
20153320
- Updated
-
28.07.2023 06:07
- Language
-
de
- Title
-
Gegen die schleichende Privatisierung des Grundbuchs
- AdditionalIndexing
-
1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 953 ZGB ist die Führung des Grundbuchs und der damit verbundenen Geschäftsabläufe eine staatliche Verwaltungsaufgabe. Der Betrieb des elektronischen Grundstückinformationssystems E-Gris muss deshalb genau wie die eigentliche Grundbuchführung rechtlich und organisatorisch in der Hand der Kantone bleiben.</p><p>Bislang haben die kantonalen Grundbuchämter kontrolliert, wer wann wie viel Einsicht ins Grundbuch erhielt. Nach Artikel 953 ZGB sind es die Kantone, welche die Grundbuchämter einrichten und beaufsichtigen, nach Artikel 954 ZGB sind sie es, welche die Gebühren festsetzen und erheben. Nach Artikel 955 ZGB sind es dafür auch sie, welche für allen Schaden verantwortlich sind, der aus der Führung des Grundbuchs entsteht. Das Projekt E-Gris droht nun die Rolle der Kantone fundamental zu schwächen.</p><p>Das Bundesamt für Justiz hat 2008 den Aufbau von E-Gris der Six Group übertragen. Die Six Group ist ein Privatunternehmen, das einer Gruppe von Schweizer Banken gehört. Während es für die Phase des Aufbaus von E-Gris gute Gründe zur Auslagerung an die Six Group gab, fehlt dem Bund für die Auslagerung des Betriebs von E-Gris an die Six Group die notwendige rechtliche Grundlage. Mit der Übergabe des Betriebs an die Six Group erhielte ein von Banken kontrolliertes Konsortium die Möglichkeit, E-Gris federführend zu betreiben. Dies verstösst gegen Artikel 953 ZGB. Die Banken sind nicht neutral im Immobilienhandel, sondern ein wichtiger Player und damit Partei im Markt. Daraus ergeben sich aufsichts- und datenschutzrechtliche Probleme.</p><p>Das Grundbuch ist Teil des Service public und gehört nicht in private Hand. Die datenschutz- und aufsichtsrechtlichen Gefahren einer schleichenden Privatisierung des Grundbuchs können durch die Wahl einer öffentlich-rechtlichen oder einer unabhängigen privatrechtlichen Organisationsform im Mehrheitseigentum der Kantone markant vermindert werden. Eine entsprechende Regelung ist notwendig, um der staatlichen Verwaltungsaufgabe der Organisation und Aufsicht des Grundbuchs nach Artikel 953 ZGB gerecht zu werden.</p>
- <p>Mit Botschaft vom 16. April 2014 (BBl 2014 3551) hat der Bundesrat - auch vor dem Hintergrund eines grossmehrheitlich zustimmenden Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens - eine klarstellende gesetzliche Regelung vorgeschlagen, wonach die Kantone einen Aufgabenträger des privaten Rechts einsetzen können, um die Dienstleistungen im Rahmen des elektronischen Grundstückinformationssystems E-Gris zu verwirklichen. Der in der Motion formulierte Auftrag, mittels Gesetzesrevision den Betrieb von E-Gris einer Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone zu überantworten, steht dieser in der Botschaft vorgeschlagenen Regelung diametral entgegen.</p><p>Bedenken wegen angeblicher "schleichender Privatisierung des Grundbuchs" sind unbegründet, zumal Artikel 949a Absatz 2 ZGB betreffend die Führung des Grundbuchs mittels Informatik eine Zusammenarbeit der Kantone mit einem Aufgabenträger des privaten Rechts im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschliesst (BBl 2014 3578).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen dafür zu sorgen, dass der Betrieb von E-Gris durch eine öffentlich-rechtliche Organisationsform oder eine unabhängige privatrechtliche Organisationsform im Mehrheits-Eigentum der Kantone erfolgt.</p>
- Gegen die schleichende Privatisierung des Grundbuchs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 953 ZGB ist die Führung des Grundbuchs und der damit verbundenen Geschäftsabläufe eine staatliche Verwaltungsaufgabe. Der Betrieb des elektronischen Grundstückinformationssystems E-Gris muss deshalb genau wie die eigentliche Grundbuchführung rechtlich und organisatorisch in der Hand der Kantone bleiben.</p><p>Bislang haben die kantonalen Grundbuchämter kontrolliert, wer wann wie viel Einsicht ins Grundbuch erhielt. Nach Artikel 953 ZGB sind es die Kantone, welche die Grundbuchämter einrichten und beaufsichtigen, nach Artikel 954 ZGB sind sie es, welche die Gebühren festsetzen und erheben. Nach Artikel 955 ZGB sind es dafür auch sie, welche für allen Schaden verantwortlich sind, der aus der Führung des Grundbuchs entsteht. Das Projekt E-Gris droht nun die Rolle der Kantone fundamental zu schwächen.</p><p>Das Bundesamt für Justiz hat 2008 den Aufbau von E-Gris der Six Group übertragen. Die Six Group ist ein Privatunternehmen, das einer Gruppe von Schweizer Banken gehört. Während es für die Phase des Aufbaus von E-Gris gute Gründe zur Auslagerung an die Six Group gab, fehlt dem Bund für die Auslagerung des Betriebs von E-Gris an die Six Group die notwendige rechtliche Grundlage. Mit der Übergabe des Betriebs an die Six Group erhielte ein von Banken kontrolliertes Konsortium die Möglichkeit, E-Gris federführend zu betreiben. Dies verstösst gegen Artikel 953 ZGB. Die Banken sind nicht neutral im Immobilienhandel, sondern ein wichtiger Player und damit Partei im Markt. Daraus ergeben sich aufsichts- und datenschutzrechtliche Probleme.</p><p>Das Grundbuch ist Teil des Service public und gehört nicht in private Hand. Die datenschutz- und aufsichtsrechtlichen Gefahren einer schleichenden Privatisierung des Grundbuchs können durch die Wahl einer öffentlich-rechtlichen oder einer unabhängigen privatrechtlichen Organisationsform im Mehrheitseigentum der Kantone markant vermindert werden. Eine entsprechende Regelung ist notwendig, um der staatlichen Verwaltungsaufgabe der Organisation und Aufsicht des Grundbuchs nach Artikel 953 ZGB gerecht zu werden.</p>
- <p>Mit Botschaft vom 16. April 2014 (BBl 2014 3551) hat der Bundesrat - auch vor dem Hintergrund eines grossmehrheitlich zustimmenden Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens - eine klarstellende gesetzliche Regelung vorgeschlagen, wonach die Kantone einen Aufgabenträger des privaten Rechts einsetzen können, um die Dienstleistungen im Rahmen des elektronischen Grundstückinformationssystems E-Gris zu verwirklichen. Der in der Motion formulierte Auftrag, mittels Gesetzesrevision den Betrieb von E-Gris einer Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone zu überantworten, steht dieser in der Botschaft vorgeschlagenen Regelung diametral entgegen.</p><p>Bedenken wegen angeblicher "schleichender Privatisierung des Grundbuchs" sind unbegründet, zumal Artikel 949a Absatz 2 ZGB betreffend die Führung des Grundbuchs mittels Informatik eine Zusammenarbeit der Kantone mit einem Aufgabenträger des privaten Rechts im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschliesst (BBl 2014 3578).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen dafür zu sorgen, dass der Betrieb von E-Gris durch eine öffentlich-rechtliche Organisationsform oder eine unabhängige privatrechtliche Organisationsform im Mehrheits-Eigentum der Kantone erfolgt.</p>
- Gegen die schleichende Privatisierung des Grundbuchs
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