Überlegungen zu einer Anti-Sexismus-Kommission
- ShortId
-
15.3327
- Id
-
20153327
- Updated
-
28.07.2023 06:05
- Language
-
de
- Title
-
Überlegungen zu einer Anti-Sexismus-Kommission
- AdditionalIndexing
-
04;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Rassistische Bemerkungen in der Öffentlichkeit sind mittlerweile ein Tabu und können über das Antidiskriminierungsgesetz gemeldet werden. Für den Alltagssexismus, den Tausende Frauen und andere Geschlechter tagtäglich erleben, gibt es das nicht. Sexismus ist in unserer Gesellschaft so tief verankert, dass er nicht mal mehr als solcher wahrgenommen wird. In der Zeitschrift "Frauenfragen", die von der EKF herausgegeben wird, beschreibt Karine Lempen, dass "Personen, die solche 'alltägliche' sexistische Handlungen über sich ergehen lassen müssen, folglich keine Möglichkeit haben, sich vor Gericht dagegen zu wehren" (Zeitschrift "Frauenfragen", S. 25).</p><p>Da Sexismus und die daraus resultierende ungleiche Gesellschaft die Wurzel von geschlechtsspezifischer Gewalt sind, muss Sexismus bekämpft werden, um jene Gewalt verhindern zu können. Somit muss auch die Möglichkeit bestehen, sich gegen jegliche sexistische Handlungen wehren zu können.</p><p>Die möglichen rechtlichen Schritte, die es in der Schweiz gibt, um gegen Sexismus vorzugehen, sind nicht annähernd wirksam genug, weil viele sexistische Aussagen unter das Prinzip der Meinungsfreiheit fallen.</p><p>Die Zeitschrift "Frauenfragen" hält fest, dass "der Rechtsschutz gegen sexistische Sprüche und Darstellungen im öffentlichen Raum in der Praxis auf den Bereich der sexistischen Werbung beschränkt ist" (Karine Lempen, in: Zeitschrift "Frauenfragen", S. 25).</p><p>Quelle: <a href="http://www.ekf.admin.ch/dokumentation/00507/00617/index.html?lang=de">http://www.ekf.admin.ch/dokumentation/00507/00617/index.html?lang=de</a></p>
- <p>1./4.-6. Der Bundesrat geht mit der Interpellantin einig, dass beim Thema des alltäglichen Sexismus Handlungsbedarf besteht. So hat sich die Schweiz im Rahmen des Uno-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) dazu verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um auf stereotypen Rollenbildern beruhende Praktiken zu beseitigen. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Stufen des Bundesstaats, d. h. an den Bund, die Kantone und die Gemeinden. So haben z. B. einzelne Kantone und Gemeinden ein Verbot von Werbung mit sexistischem Inhalt auf öffentlichem Grund erlassen. Zu nennen sind der Kanton Basel-Stadt, die Städte Bern und Zürich sowie die Gemeinde Reinach/BL.</p><p>Auf Bundesebene unterstützt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Bekämpfung und Prävention von Sexismus im Erwerbsleben insbesondere durch Aus- und Weiterbildung von Führungskräften, Personalverantwortlichen und Beratungspersonen innerhalb der Unternehmen sowie durch die Sensibilisierung von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden. Darüber hinaus unternimmt der Bundesrat auch Massnahmen, um geschlechterstereotype Rollenbilder zu bekämpfen, da solche eine wesentliche Ursache für Sexismus sind. So unterstützte das EBG in den vergangenen Jahren in diesem Bereich mehrere Projekte mit Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz (GlG). Auch in der Berufsbildung hat der Bundesrat Massnahmen gegen Geschlechterstereotypen ergriffen (s. hierzu 4./5. Cedaw-Staatenbericht der Schweiz vom 17. Dezember 2014, S. 15ff., abrufbar auf <a href="http://www.ebg.admin.ch/themen/00007/00070/index.html?lang=de">http://www.ebg.admin.ch/themen/00007/00070/index.html?lang=de</a>). Der Bundesrat wird diese Tätigkeiten auch in Zukunft weiterführen.</p><p>Überdies bestehen bereits heute die folgenden Möglichkeiten, rechtliche Schritte gegen Sexismus zu ergreifen:</p><p>- Gegen Diskriminierung durch sexuelle Belästigung im Erwerbsleben können betroffene Arbeitnehmende gestützt auf das GlG die zuständigen Schlichtungsstellen bzw. Zivil- oder Verwaltungsgerichte anrufen;</p><p>- gegen Sexismus in der Werbung kann jede Person bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission eine Beschwerde einreichen;</p><p>- gegen Sexismus in den Medien kann jede Person beim Schweizer Presserat Beschwerde erheben;</p><p>- auf zivilrechtlichem Wege kann eine betroffene Person gegen sexistische Verhaltensweisen mit einer Klage wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung gestützt auf die Artikel 28ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgehen;</p><p>- auf Ebene des Strafrechts schliesslich können sexistische Verhaltensweisen unter Umständen die folgenden Straftatbestände erfüllen: üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) sowie sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB).</p><p>Demnach besteht gegenwärtig eine Vielzahl von Möglichkeiten, um auf rechtlicher Ebene gegen Sexismus vorzugehen. Zudem können betroffene Personen auch bei verschiedenen bereits bestehenden Fachstellen beratende Unterstützung in Anspruch nehmen (z. B. beim EBG, bei den kantonalen und kommunalen Gleichstellungsbüros, den Schlichtungsstellen nach GlG oder den kantonalen Opferhilfestellen). Infolgedessen erachtet der Bundesrat den Erlass einer spezifischen Gesetzesnorm gegen Sexismus im jetzigen Zeitpunkt für nicht notwendig.</p><p>2./3. Es sind innerhalb der Regierung aktuell keine Diskussionen im Gang über die Schaffung einer Anti-Sexismus-Kommission. Der Bundesrat sieht denn auch zusätzlich zu den bereits bestehenden Institutionen, welche sich dem Thema Sexismus widmen (siehe oben), keinen Nutzen einer solchen Kommission.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sieht er Handlungsbedarf beim Thema des alltäglichen Sexismus?</p><p>2. Sind Diskussionen im Gang, ob eine Anti-Sexismus-Kommission eingeführt werden soll?</p><p>3. Sieht er den Nutzen einer Anti-Sexismus-Kommission?</p><p>4. Falls nein, wie wird er dem Thema Sexismus in Zukunft entgegentreten?</p><p>5. Wird er sich in Zukunft klar gegen Sexismus einsetzen? Wenn ja, wie und wo?</p><p>6. Wird es in Zukunft möglich sein, rechtliche Schritte gegen Sexismus ergreifen zu können?</p>
- Überlegungen zu einer Anti-Sexismus-Kommission
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Rassistische Bemerkungen in der Öffentlichkeit sind mittlerweile ein Tabu und können über das Antidiskriminierungsgesetz gemeldet werden. Für den Alltagssexismus, den Tausende Frauen und andere Geschlechter tagtäglich erleben, gibt es das nicht. Sexismus ist in unserer Gesellschaft so tief verankert, dass er nicht mal mehr als solcher wahrgenommen wird. In der Zeitschrift "Frauenfragen", die von der EKF herausgegeben wird, beschreibt Karine Lempen, dass "Personen, die solche 'alltägliche' sexistische Handlungen über sich ergehen lassen müssen, folglich keine Möglichkeit haben, sich vor Gericht dagegen zu wehren" (Zeitschrift "Frauenfragen", S. 25).</p><p>Da Sexismus und die daraus resultierende ungleiche Gesellschaft die Wurzel von geschlechtsspezifischer Gewalt sind, muss Sexismus bekämpft werden, um jene Gewalt verhindern zu können. Somit muss auch die Möglichkeit bestehen, sich gegen jegliche sexistische Handlungen wehren zu können.</p><p>Die möglichen rechtlichen Schritte, die es in der Schweiz gibt, um gegen Sexismus vorzugehen, sind nicht annähernd wirksam genug, weil viele sexistische Aussagen unter das Prinzip der Meinungsfreiheit fallen.</p><p>Die Zeitschrift "Frauenfragen" hält fest, dass "der Rechtsschutz gegen sexistische Sprüche und Darstellungen im öffentlichen Raum in der Praxis auf den Bereich der sexistischen Werbung beschränkt ist" (Karine Lempen, in: Zeitschrift "Frauenfragen", S. 25).</p><p>Quelle: <a href="http://www.ekf.admin.ch/dokumentation/00507/00617/index.html?lang=de">http://www.ekf.admin.ch/dokumentation/00507/00617/index.html?lang=de</a></p>
- <p>1./4.-6. Der Bundesrat geht mit der Interpellantin einig, dass beim Thema des alltäglichen Sexismus Handlungsbedarf besteht. So hat sich die Schweiz im Rahmen des Uno-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Cedaw) dazu verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um auf stereotypen Rollenbildern beruhende Praktiken zu beseitigen. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Stufen des Bundesstaats, d. h. an den Bund, die Kantone und die Gemeinden. So haben z. B. einzelne Kantone und Gemeinden ein Verbot von Werbung mit sexistischem Inhalt auf öffentlichem Grund erlassen. Zu nennen sind der Kanton Basel-Stadt, die Städte Bern und Zürich sowie die Gemeinde Reinach/BL.</p><p>Auf Bundesebene unterstützt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Bekämpfung und Prävention von Sexismus im Erwerbsleben insbesondere durch Aus- und Weiterbildung von Führungskräften, Personalverantwortlichen und Beratungspersonen innerhalb der Unternehmen sowie durch die Sensibilisierung von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden. Darüber hinaus unternimmt der Bundesrat auch Massnahmen, um geschlechterstereotype Rollenbilder zu bekämpfen, da solche eine wesentliche Ursache für Sexismus sind. So unterstützte das EBG in den vergangenen Jahren in diesem Bereich mehrere Projekte mit Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz (GlG). Auch in der Berufsbildung hat der Bundesrat Massnahmen gegen Geschlechterstereotypen ergriffen (s. hierzu 4./5. Cedaw-Staatenbericht der Schweiz vom 17. Dezember 2014, S. 15ff., abrufbar auf <a href="http://www.ebg.admin.ch/themen/00007/00070/index.html?lang=de">http://www.ebg.admin.ch/themen/00007/00070/index.html?lang=de</a>). Der Bundesrat wird diese Tätigkeiten auch in Zukunft weiterführen.</p><p>Überdies bestehen bereits heute die folgenden Möglichkeiten, rechtliche Schritte gegen Sexismus zu ergreifen:</p><p>- Gegen Diskriminierung durch sexuelle Belästigung im Erwerbsleben können betroffene Arbeitnehmende gestützt auf das GlG die zuständigen Schlichtungsstellen bzw. Zivil- oder Verwaltungsgerichte anrufen;</p><p>- gegen Sexismus in der Werbung kann jede Person bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission eine Beschwerde einreichen;</p><p>- gegen Sexismus in den Medien kann jede Person beim Schweizer Presserat Beschwerde erheben;</p><p>- auf zivilrechtlichem Wege kann eine betroffene Person gegen sexistische Verhaltensweisen mit einer Klage wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung gestützt auf die Artikel 28ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgehen;</p><p>- auf Ebene des Strafrechts schliesslich können sexistische Verhaltensweisen unter Umständen die folgenden Straftatbestände erfüllen: üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) sowie sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB).</p><p>Demnach besteht gegenwärtig eine Vielzahl von Möglichkeiten, um auf rechtlicher Ebene gegen Sexismus vorzugehen. Zudem können betroffene Personen auch bei verschiedenen bereits bestehenden Fachstellen beratende Unterstützung in Anspruch nehmen (z. B. beim EBG, bei den kantonalen und kommunalen Gleichstellungsbüros, den Schlichtungsstellen nach GlG oder den kantonalen Opferhilfestellen). Infolgedessen erachtet der Bundesrat den Erlass einer spezifischen Gesetzesnorm gegen Sexismus im jetzigen Zeitpunkt für nicht notwendig.</p><p>2./3. Es sind innerhalb der Regierung aktuell keine Diskussionen im Gang über die Schaffung einer Anti-Sexismus-Kommission. Der Bundesrat sieht denn auch zusätzlich zu den bereits bestehenden Institutionen, welche sich dem Thema Sexismus widmen (siehe oben), keinen Nutzen einer solchen Kommission.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sieht er Handlungsbedarf beim Thema des alltäglichen Sexismus?</p><p>2. Sind Diskussionen im Gang, ob eine Anti-Sexismus-Kommission eingeführt werden soll?</p><p>3. Sieht er den Nutzen einer Anti-Sexismus-Kommission?</p><p>4. Falls nein, wie wird er dem Thema Sexismus in Zukunft entgegentreten?</p><p>5. Wird er sich in Zukunft klar gegen Sexismus einsetzen? Wenn ja, wie und wo?</p><p>6. Wird es in Zukunft möglich sein, rechtliche Schritte gegen Sexismus ergreifen zu können?</p>
- Überlegungen zu einer Anti-Sexismus-Kommission
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