Für eine stärkere Berücksichtigung der nationalen Rechtsordnungen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- ShortId
-
15.3335
- Id
-
20153335
- Updated
-
24.06.2025 23:30
- Language
-
de
- Title
-
Für eine stärkere Berücksichtigung der nationalen Rechtsordnungen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- AdditionalIndexing
-
10;12;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist weitgehend unbestritten, dass die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) eine wichtige Errungenschaft der Nachkriegszeit in Europa darstellt. Deshalb ist auch die Eidgenossenschaft seit 1974 Mitglied der EMRK. Zu den allgemeinen Prinzipien der EMRK gehört der Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeutet, dass die Rechtsschutzmechanismen der EMRK nachrangig zum nationalen Grundrechtsschutz eingreifen. Das Verfahren vor dem EGMR soll nur ein Sicherheitsnetz sein und einen Mindeststandard sichern.</p><p>In der jüngeren Vergangenheit gaben die Urteile des EGMR in Strassburg vermehrt Anlass zu breitgefasster Kritik. Die Urteile griffen je länger, je mehr zum Teil unverhältnismässig stark in den historisch gewachsenen, demokratisch legitimen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten ein. Die Respektierung der staatlichen Souveränität, der Gedanke der Subsidiarität und die grössere Sachnähe der nationalen Stellen verlieren dadurch an Bedeutung. Damit stossen die Urteile nicht nur beim Souverän, sondern auch bei Gesetzgeber und Judikative zum Teil auf Unverständnis.</p><p>Die explizite Festhaltung des Subsidiaritätsprinzips in der Präambel der EMRK, die mit dem 15. Zusatzprotokoll in die Wege geleitet wurde, müsste an sich eine Selbstverständlichkeit sein und stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Das Subsidiaritätsprinzip bei der Rechtsprechung des EGMR soll also künftig stärker berücksichtigt werden. Der EGMR soll offensichtliche Diskriminierungen ahnden, nicht aber die nationale Rechtsordnung und Rechtsprechung unterlaufen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, im Europarat und in seinen Organen auf eine solche Änderung der EMRK hinzuwirken.</p>
- <p>Das Subsidiaritätsprinzip ist ein Kernelement der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Artikel 1 EMRK sichern die Vertragsstaaten den Einzelnen die Konventionsgarantien zu. Artikel 13 EMRK garantiert das Recht auf eine wirksame Beschwerde an eine nationale Instanz, wenn mit vertretbaren Gründen eine Konventionsverletzung behauptet wird. Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips ist schliesslich auch Artikel 35 EMRK. Danach ist die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erst zulässig, nachdem die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind.</p><p>Die Schweiz setzt sich gemeinsam mit anderen Vertragsstaaten seit je dafür ein, dass die Subsidiarität des Kontrollmechanismus der EMRK gestärkt wird. Im Februar 2010 hat sie in Interlaken eine Ministerkonferenz über die Zukunft des EGMR organisiert. Die dort angenommene Erklärung fordert den EGMR beispielsweise auf, die Kriterien für die Zulässigkeit von Beschwerden kohärent und konsequent anzuwenden und nicht in die Rolle einer vierten Instanz zu verfallen. Diese Forderungen haben die Vertragsstaaten der EMRK an den Folgekonferenzen von Izmir (2011), Brighton (2012) und Brüssel (2015) bekräftigt und konkretisiert. Das vom Motionär erwähnte Protokoll Nr. 15 zur EMRK verankert das Subsidiaritätsprinzip neu ausdrücklich in der Präambel der EMRK; es ruft aber ebenso ausdrücklich die primäre Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten in Erinnerung, die Konventionsgarantien innerstaatlich einzuhalten. Der Bundesrat hat am 6. März 2015 der Bundesversammlung die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 beantragt.</p><p>Die Aufforderung an den Gerichtshof, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips Zurückhaltung zu üben, hat damit bereits in den genannten politischen Erklärungen sowie im neuen Protokoll Nr. 15 ihren Niederschlag gefunden. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Ergänzung des Konventionstextes aus Sicht des Bundesrates weder angezeigt noch realistisch. Die Schweiz wird sich aber auch weiterhin im geeigneten Rahmen - und unter Anerkennung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs - dafür einsetzen, dass das Subsidiaritätsprinzip in der Strassburger Rechtsprechung gebührende Beachtung findet. In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat das Anliegen des Motionärs.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sich auf allen relevanten Ebenen, insbesondere beim Europarat, vermehrt für die Einhaltung und Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips und die Berücksichtigung der nationalen Rechtsordnungen bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzusetzen.</p>
- Für eine stärkere Berücksichtigung der nationalen Rechtsordnungen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es ist weitgehend unbestritten, dass die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) eine wichtige Errungenschaft der Nachkriegszeit in Europa darstellt. Deshalb ist auch die Eidgenossenschaft seit 1974 Mitglied der EMRK. Zu den allgemeinen Prinzipien der EMRK gehört der Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeutet, dass die Rechtsschutzmechanismen der EMRK nachrangig zum nationalen Grundrechtsschutz eingreifen. Das Verfahren vor dem EGMR soll nur ein Sicherheitsnetz sein und einen Mindeststandard sichern.</p><p>In der jüngeren Vergangenheit gaben die Urteile des EGMR in Strassburg vermehrt Anlass zu breitgefasster Kritik. Die Urteile griffen je länger, je mehr zum Teil unverhältnismässig stark in den historisch gewachsenen, demokratisch legitimen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten ein. Die Respektierung der staatlichen Souveränität, der Gedanke der Subsidiarität und die grössere Sachnähe der nationalen Stellen verlieren dadurch an Bedeutung. Damit stossen die Urteile nicht nur beim Souverän, sondern auch bei Gesetzgeber und Judikative zum Teil auf Unverständnis.</p><p>Die explizite Festhaltung des Subsidiaritätsprinzips in der Präambel der EMRK, die mit dem 15. Zusatzprotokoll in die Wege geleitet wurde, müsste an sich eine Selbstverständlichkeit sein und stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Das Subsidiaritätsprinzip bei der Rechtsprechung des EGMR soll also künftig stärker berücksichtigt werden. Der EGMR soll offensichtliche Diskriminierungen ahnden, nicht aber die nationale Rechtsordnung und Rechtsprechung unterlaufen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, im Europarat und in seinen Organen auf eine solche Änderung der EMRK hinzuwirken.</p>
- <p>Das Subsidiaritätsprinzip ist ein Kernelement der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Artikel 1 EMRK sichern die Vertragsstaaten den Einzelnen die Konventionsgarantien zu. Artikel 13 EMRK garantiert das Recht auf eine wirksame Beschwerde an eine nationale Instanz, wenn mit vertretbaren Gründen eine Konventionsverletzung behauptet wird. Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips ist schliesslich auch Artikel 35 EMRK. Danach ist die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erst zulässig, nachdem die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind.</p><p>Die Schweiz setzt sich gemeinsam mit anderen Vertragsstaaten seit je dafür ein, dass die Subsidiarität des Kontrollmechanismus der EMRK gestärkt wird. Im Februar 2010 hat sie in Interlaken eine Ministerkonferenz über die Zukunft des EGMR organisiert. Die dort angenommene Erklärung fordert den EGMR beispielsweise auf, die Kriterien für die Zulässigkeit von Beschwerden kohärent und konsequent anzuwenden und nicht in die Rolle einer vierten Instanz zu verfallen. Diese Forderungen haben die Vertragsstaaten der EMRK an den Folgekonferenzen von Izmir (2011), Brighton (2012) und Brüssel (2015) bekräftigt und konkretisiert. Das vom Motionär erwähnte Protokoll Nr. 15 zur EMRK verankert das Subsidiaritätsprinzip neu ausdrücklich in der Präambel der EMRK; es ruft aber ebenso ausdrücklich die primäre Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten in Erinnerung, die Konventionsgarantien innerstaatlich einzuhalten. Der Bundesrat hat am 6. März 2015 der Bundesversammlung die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 beantragt.</p><p>Die Aufforderung an den Gerichtshof, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips Zurückhaltung zu üben, hat damit bereits in den genannten politischen Erklärungen sowie im neuen Protokoll Nr. 15 ihren Niederschlag gefunden. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Ergänzung des Konventionstextes aus Sicht des Bundesrates weder angezeigt noch realistisch. Die Schweiz wird sich aber auch weiterhin im geeigneten Rahmen - und unter Anerkennung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs - dafür einsetzen, dass das Subsidiaritätsprinzip in der Strassburger Rechtsprechung gebührende Beachtung findet. In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat das Anliegen des Motionärs.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sich auf allen relevanten Ebenen, insbesondere beim Europarat, vermehrt für die Einhaltung und Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips und die Berücksichtigung der nationalen Rechtsordnungen bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzusetzen.</p>
- Für eine stärkere Berücksichtigung der nationalen Rechtsordnungen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
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