Unlauterer Wettbewerb und missbräuchliche Geschäftsbedingungen. Was tut das Seco?

ShortId
15.3337
Id
20153337
Updated
28.07.2023 06:18
Language
de
Title
Unlauterer Wettbewerb und missbräuchliche Geschäftsbedingungen. Was tut das Seco?
AdditionalIndexing
04;15;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geänderte UWG ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Es hat neben einer Reihe von Geschäftspraktiken, die neu als unlauter gelten, dem Bund Interventionsrechte verliehen, falls unlautere Geschäftspraktiken öffentliche Interessen verletzen (Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2). Die Wahrnehmung der dem Bund zustehenden Klagerechte ist dem Seco übertragen (Art. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Im Rahmen der Revision wurde auch Artikel 8 UWG betreffend die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen neu formuliert. Das Seco hat seit Inkrafttreten der UWG-Änderung bis zum 31. März 2015 insgesamt 27 225 Beschwerden wegen unlauterer Geschäftspraktiken erhalten. Davon betreffen 72 Beschwerden (0,26 Prozent) missbräuchliche Klauseln.</p><p>Gestützt auf diese Ausführungen können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Das Seco hat in Ausführung von bei ihm eingegangenen Beschwerden Unternehmen in elf Fällen wegen missbräuchlicher Klauseln abgemahnt. Im Vordergrund standen Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung (siehe auch den Fernmeldebericht 2014 des Bundesrates vom 19. November 2014, S. 24), aber auch Klauseln im Flugverkehr, im Ticketing und in der Telekommunikation. In acht Fällen waren die Abmahnungen erfolgreich, in zwei Fällen ist man noch im Gespräch, und in einem Fall kam keine Lösung zustande. Hingegen hat das Seco bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Zivilklage ausschliesslich wegen Verletzung von Artikel 8 UWG eingereicht.</p><p>2. Der Austausch mit den Konsumentenorganisationen ist informeller Natur. Er besteht in gelegentlichen Treffen, auch in grenzüberschreitendem Umfeld, und in Ad-hoc-Kontakten bei konkreten Fällen mit einem gemeinsamen Interesse. Eine formelle Zusammenarbeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.</p><p>3. Im Unterschied zu den meisten übrigen unlauteren Geschäftspraktiken, denen man auch mit einer Strafklage begegnen kann, ist das Vorgehen gegen missbräuchliche Klauseln auf die Zivilklage (Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG) beschränkt. Eine Unterlassungs- oder Beseitigungsklage ist für jeden Zivilkläger, auch für die Eidgenossenschaft, mit Prozess- und Gerichtsrisiken verbunden. Aus diesem Grunde wählt das Seco zuerst das Instrument der Abmahnung, was effizienter und prozessökonomischer ist und auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser Rechnung trägt. Sollte die Abmahnung nicht zum gewünschten Ziel führen, dann beschreitet das Seco den Klageweg.</p><p>4. Die Aufgabe des Seco ist es, gegen jene unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen, gegen die es eine Vielzahl von Beschwerden erhält. Dieser quantitative Aspekt, der die Verletzung von Kollektivinteressen belegt, ist bereits in der Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des UWG vorgegeben (BBl 2009 6181). Der Gesetzgeber hat zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die Kollektivinteressen verletzen, den Weg des Klagerechts des Bundes gewählt. Dieser Weg hat sich nach Ansicht des Bundesrates bewährt. Die Konsumentenorganisationen können aber, statt selber von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen, von ihnen als missbräuchlich eingestufte Klauseln beim Seco beanstanden und entsprechende Beschwerden ihrer Mitglieder für eine allfällige gerichtliche Intervention ans Seco weiterleiten.</p><p>5. Das UWG gibt weder dem Bundesrat noch dem WBF oder Seco die Kompetenz, eine Liste von Klauseln zu erstellen, die in der Schweiz als missbräuchlich zu gelten haben. Die dem Bundesrat zugewiesene Kompetenz erschöpft sich darin, gegen unlautere Geschäftspraktiken und damit auch gegen missbräuchliche Klauseln intervenieren zu können (Art. 10 Abs. 3 UWG). Um aber der Praxis und Rechtsprechung eine Orientierungshilfe zu geben, hat das Seco auf seiner Website eine Art rechtsvergleichende Übersicht aufgeschaltet. Diese gibt Auskunft darüber, welche Klauseln in den Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Österreich in Ausführung der Richtlinie 93/13/EWG als missbräuchlich gelten (<a href="http://www.seco.admin.ch/themen/00645/00653/05171/index.html?lang=de">http://www.seco-admin.ch/themen/00645/00653/05171/index.html?lang=de</a>). Darüber hinaus findet sich dort auch ein Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann der Bund über das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Das Seco hat dadurch unter anderem die Möglichkeit, gegen die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) vorzugehen, das heisst Geschäftsbedingungen, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Diese Möglichkeit haben auch Konsumentenschutzorganisationen.</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Welche Bilanz zieht das Seco in Bezug auf die Klagen gemäss Artikel 10 Absatz 3 UWG in Verbindung mit Artikel 8 UWG?</p><p>2. Wie arbeitet das Seco mit den Konsumentenschutzorganisationen zusammen und mit welchen Werkzeugen?</p><p>3. Ist das Seco angesichts des relativ hohen materiellen und finanziellen Aufwands solcher Klagen nicht in einer günstigeren Position, um gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen vorzugehen, als die Konsumentenschutzorganisationen?</p><p>4. Falls ja, in welcher Form will das Seco in Zukunft vorgehen? Falls nein, welche finanzielle und materielle Unterstützung will der Bundesrat den Konsumentenschutzorganisationen bieten, die diese im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe übernehmen?</p><p>5. Hat das Seco eine Liste mit Geschäftsbedingungen, die als missbräuchlich gelten könnten, aufgestellt, ähnlich der europäischen Richtlinie 93/13/EWG?</p>
  • Unlauterer Wettbewerb und missbräuchliche Geschäftsbedingungen. Was tut das Seco?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geänderte UWG ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Es hat neben einer Reihe von Geschäftspraktiken, die neu als unlauter gelten, dem Bund Interventionsrechte verliehen, falls unlautere Geschäftspraktiken öffentliche Interessen verletzen (Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2). Die Wahrnehmung der dem Bund zustehenden Klagerechte ist dem Seco übertragen (Art. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Im Rahmen der Revision wurde auch Artikel 8 UWG betreffend die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen neu formuliert. Das Seco hat seit Inkrafttreten der UWG-Änderung bis zum 31. März 2015 insgesamt 27 225 Beschwerden wegen unlauterer Geschäftspraktiken erhalten. Davon betreffen 72 Beschwerden (0,26 Prozent) missbräuchliche Klauseln.</p><p>Gestützt auf diese Ausführungen können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Das Seco hat in Ausführung von bei ihm eingegangenen Beschwerden Unternehmen in elf Fällen wegen missbräuchlicher Klauseln abgemahnt. Im Vordergrund standen Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung (siehe auch den Fernmeldebericht 2014 des Bundesrates vom 19. November 2014, S. 24), aber auch Klauseln im Flugverkehr, im Ticketing und in der Telekommunikation. In acht Fällen waren die Abmahnungen erfolgreich, in zwei Fällen ist man noch im Gespräch, und in einem Fall kam keine Lösung zustande. Hingegen hat das Seco bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Zivilklage ausschliesslich wegen Verletzung von Artikel 8 UWG eingereicht.</p><p>2. Der Austausch mit den Konsumentenorganisationen ist informeller Natur. Er besteht in gelegentlichen Treffen, auch in grenzüberschreitendem Umfeld, und in Ad-hoc-Kontakten bei konkreten Fällen mit einem gemeinsamen Interesse. Eine formelle Zusammenarbeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.</p><p>3. Im Unterschied zu den meisten übrigen unlauteren Geschäftspraktiken, denen man auch mit einer Strafklage begegnen kann, ist das Vorgehen gegen missbräuchliche Klauseln auf die Zivilklage (Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG) beschränkt. Eine Unterlassungs- oder Beseitigungsklage ist für jeden Zivilkläger, auch für die Eidgenossenschaft, mit Prozess- und Gerichtsrisiken verbunden. Aus diesem Grunde wählt das Seco zuerst das Instrument der Abmahnung, was effizienter und prozessökonomischer ist und auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser Rechnung trägt. Sollte die Abmahnung nicht zum gewünschten Ziel führen, dann beschreitet das Seco den Klageweg.</p><p>4. Die Aufgabe des Seco ist es, gegen jene unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen, gegen die es eine Vielzahl von Beschwerden erhält. Dieser quantitative Aspekt, der die Verletzung von Kollektivinteressen belegt, ist bereits in der Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des UWG vorgegeben (BBl 2009 6181). Der Gesetzgeber hat zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die Kollektivinteressen verletzen, den Weg des Klagerechts des Bundes gewählt. Dieser Weg hat sich nach Ansicht des Bundesrates bewährt. Die Konsumentenorganisationen können aber, statt selber von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen, von ihnen als missbräuchlich eingestufte Klauseln beim Seco beanstanden und entsprechende Beschwerden ihrer Mitglieder für eine allfällige gerichtliche Intervention ans Seco weiterleiten.</p><p>5. Das UWG gibt weder dem Bundesrat noch dem WBF oder Seco die Kompetenz, eine Liste von Klauseln zu erstellen, die in der Schweiz als missbräuchlich zu gelten haben. Die dem Bundesrat zugewiesene Kompetenz erschöpft sich darin, gegen unlautere Geschäftspraktiken und damit auch gegen missbräuchliche Klauseln intervenieren zu können (Art. 10 Abs. 3 UWG). Um aber der Praxis und Rechtsprechung eine Orientierungshilfe zu geben, hat das Seco auf seiner Website eine Art rechtsvergleichende Übersicht aufgeschaltet. Diese gibt Auskunft darüber, welche Klauseln in den Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Österreich in Ausführung der Richtlinie 93/13/EWG als missbräuchlich gelten (<a href="http://www.seco.admin.ch/themen/00645/00653/05171/index.html?lang=de">http://www.seco-admin.ch/themen/00645/00653/05171/index.html?lang=de</a>). Darüber hinaus findet sich dort auch ein Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann der Bund über das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Das Seco hat dadurch unter anderem die Möglichkeit, gegen die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG) vorzugehen, das heisst Geschäftsbedingungen, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Diese Möglichkeit haben auch Konsumentenschutzorganisationen.</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Welche Bilanz zieht das Seco in Bezug auf die Klagen gemäss Artikel 10 Absatz 3 UWG in Verbindung mit Artikel 8 UWG?</p><p>2. Wie arbeitet das Seco mit den Konsumentenschutzorganisationen zusammen und mit welchen Werkzeugen?</p><p>3. Ist das Seco angesichts des relativ hohen materiellen und finanziellen Aufwands solcher Klagen nicht in einer günstigeren Position, um gegen missbräuchliche Geschäftsbedingungen vorzugehen, als die Konsumentenschutzorganisationen?</p><p>4. Falls ja, in welcher Form will das Seco in Zukunft vorgehen? Falls nein, welche finanzielle und materielle Unterstützung will der Bundesrat den Konsumentenschutzorganisationen bieten, die diese im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe übernehmen?</p><p>5. Hat das Seco eine Liste mit Geschäftsbedingungen, die als missbräuchlich gelten könnten, aufgestellt, ähnlich der europäischen Richtlinie 93/13/EWG?</p>
    • Unlauterer Wettbewerb und missbräuchliche Geschäftsbedingungen. Was tut das Seco?

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