Kostenwahrheit beim Atomstrom
- ShortId
-
15.3341
- Id
-
20153341
- Updated
-
14.11.2025 08:23
- Language
-
de
- Title
-
Kostenwahrheit beim Atomstrom
- AdditionalIndexing
-
15;66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet. Die Fonds unterstehen gemäss Artikel 81 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) der Aufsicht des Bundes.</p><p>Die Festlegung der Beiträge ist in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) geregelt, deren Revision vom Bundesrat am 25. Juni 2014 beschlossen wurde. Er hat darin die Berechnungsgrundlagen für die jährlichen Beiträge angepasst, welche die Betreiber in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke einzahlen müssen. Neu wird insbesondere ein Sicherheitszuschlag von 30 Prozent auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten erhoben. Die neuen Regeln sind per 1. Januar 2015 in Kraft getreten.</p><p>1a./2a. Die Kosten der Stilllegung und Entsorgung sind Bestandteil der Gestehungskosten der Kernkraftwerke. Die Berechnung der Gestehungskosten hängt von verschiedenen betriebswirtschaftlichen Annahmen der Kernkraftwerkbetreiber ab, in die der Bundesrat keinen Einblick hat.</p><p>1b./2b./2c. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elvom) überprüft von Amtes wegen die Energietarife, die festen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden. Diese Tarife müssen angemessen sein und haben sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren (Art. 6 des Stromversorgungsgesetzes, StromVG, SR 734.7, in Verbindung mit Art. 4 der Stromversorgungsverordnung, StromVV, SR 734.71). Den festen Endverbrauchern dürfen demnach nur Kosten überwälzt werden, die sich aus einer effizienten Produktion ergeben. Die Kosten dürfen über dem Marktpreis liegen (vgl. Änderung der StromVV vom 30. Januar 2013, in Kraft seit 1. März 2013).</p><p>1c./2d. Die im KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung vollumfänglich selber tragen müssen und zudem eine Nachschuss- und Solidaritätspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Derzeit herrscht eine grosse Unsicherheit vor bezüglich der effektiven Energiekosten pro Kilowattstunde bei Strom aus Schweizer Atomkraftwerken. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Kostenwahrheit unter Einbezug der Kosten für den Rückbau und die Endlagerung der alten Brennstäbe. Ohne Berücksichtigung dieser Anteile lassen sich die effektiven Kosten der verschiedenen Energieformen nicht vergleichen. Heute zeichnen sich folgende Kostenlücken beim Atomstrom ab:</p><p>1. Rückbau: Bisher verrechneten die Elektrizitätswerke mit dem Tarif pro Kilowattstunde quasi Nettokosten. Die Rückstellungen für den Rückbau sind äusserst bescheiden. Inzwischen wissen wir vom AKW Mühleberg (als Beispiel für alle fünf Schweizer AKW), dass diese Rückstellungen für den Rückbau nicht ausreichen werden, sondern dass die Kosten sich bereits bei den Kostenschätzungen von 2011 auf den über dreifachen Betrag belaufen (Tendenz steigend bis stark steigend). Anhand erster deutscher Erfahrungen lassen sich diese Kosten aber wenigstens grob abschätzen und über die ganze Nutzungsdauer pro Kilowattstunde umrechnen. </p><p>a. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Tarif pro Kilowattstunde Atomstrom einschliesslich der realistischen Rückbaukosten, verteilt über die ganze Nutzungsdauer, ein? </p><p>b. Verlangt er von den Elektrizitätswerken, den Konsumentinnen und Konsumenten Bruttokosten zu verrechnen, welche die Kosten für den Rückbau voll abdecken?</p><p>c. Wer trägt die heutigen Finanzierungslücken, die Konsumentinnen und Konsumenten und/oder die Steuerzahler und Steuerzahlerinnen?</p><p>2. Endlagerung der Brennstäbe: Auch bezüglich der Endlagerung besteht heute in den Stromtarifen keine Kostenwahrheit. Für die Berechnung von realistischen Tarifen müssten die approximativen Kosten für die Exploration und den Bau der Endlager und die approximativen Kosten für den Betrieb der Endlager z. B. während der ersten 100 Jahre einberechnet werden.</p><p>a. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Tarif pro Kilowattstunde einschliesslich der Rückbaukosten und der groben Endlagerungskosten, verteilt über die ganze Nutzungsdauer, ein?</p><p>b. In welchem Ausmass werden diese Kosten heute in die Tarife von Atomstrom einberechnet?</p><p>c. Ist er auch der Meinung, dass die Elektrizitätswerke Bruttokosten verrechnen sollten, welche auch die realistischen Kosten für den Bau und Betrieb der Endlager miteinschliessen?</p><p>d. Wer trägt die finanziellen Risiken? Die AKW-Betreiber, die Stromkunden oder die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?</p>
- Kostenwahrheit beim Atomstrom
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet. Die Fonds unterstehen gemäss Artikel 81 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) der Aufsicht des Bundes.</p><p>Die Festlegung der Beiträge ist in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) geregelt, deren Revision vom Bundesrat am 25. Juni 2014 beschlossen wurde. Er hat darin die Berechnungsgrundlagen für die jährlichen Beiträge angepasst, welche die Betreiber in den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke einzahlen müssen. Neu wird insbesondere ein Sicherheitszuschlag von 30 Prozent auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten erhoben. Die neuen Regeln sind per 1. Januar 2015 in Kraft getreten.</p><p>1a./2a. Die Kosten der Stilllegung und Entsorgung sind Bestandteil der Gestehungskosten der Kernkraftwerke. Die Berechnung der Gestehungskosten hängt von verschiedenen betriebswirtschaftlichen Annahmen der Kernkraftwerkbetreiber ab, in die der Bundesrat keinen Einblick hat.</p><p>1b./2b./2c. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elvom) überprüft von Amtes wegen die Energietarife, die festen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden. Diese Tarife müssen angemessen sein und haben sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren (Art. 6 des Stromversorgungsgesetzes, StromVG, SR 734.7, in Verbindung mit Art. 4 der Stromversorgungsverordnung, StromVV, SR 734.71). Den festen Endverbrauchern dürfen demnach nur Kosten überwälzt werden, die sich aus einer effizienten Produktion ergeben. Die Kosten dürfen über dem Marktpreis liegen (vgl. Änderung der StromVV vom 30. Januar 2013, in Kraft seit 1. März 2013).</p><p>1c./2d. Die im KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung vollumfänglich selber tragen müssen und zudem eine Nachschuss- und Solidaritätspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Derzeit herrscht eine grosse Unsicherheit vor bezüglich der effektiven Energiekosten pro Kilowattstunde bei Strom aus Schweizer Atomkraftwerken. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Kostenwahrheit unter Einbezug der Kosten für den Rückbau und die Endlagerung der alten Brennstäbe. Ohne Berücksichtigung dieser Anteile lassen sich die effektiven Kosten der verschiedenen Energieformen nicht vergleichen. Heute zeichnen sich folgende Kostenlücken beim Atomstrom ab:</p><p>1. Rückbau: Bisher verrechneten die Elektrizitätswerke mit dem Tarif pro Kilowattstunde quasi Nettokosten. Die Rückstellungen für den Rückbau sind äusserst bescheiden. Inzwischen wissen wir vom AKW Mühleberg (als Beispiel für alle fünf Schweizer AKW), dass diese Rückstellungen für den Rückbau nicht ausreichen werden, sondern dass die Kosten sich bereits bei den Kostenschätzungen von 2011 auf den über dreifachen Betrag belaufen (Tendenz steigend bis stark steigend). Anhand erster deutscher Erfahrungen lassen sich diese Kosten aber wenigstens grob abschätzen und über die ganze Nutzungsdauer pro Kilowattstunde umrechnen. </p><p>a. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Tarif pro Kilowattstunde Atomstrom einschliesslich der realistischen Rückbaukosten, verteilt über die ganze Nutzungsdauer, ein? </p><p>b. Verlangt er von den Elektrizitätswerken, den Konsumentinnen und Konsumenten Bruttokosten zu verrechnen, welche die Kosten für den Rückbau voll abdecken?</p><p>c. Wer trägt die heutigen Finanzierungslücken, die Konsumentinnen und Konsumenten und/oder die Steuerzahler und Steuerzahlerinnen?</p><p>2. Endlagerung der Brennstäbe: Auch bezüglich der Endlagerung besteht heute in den Stromtarifen keine Kostenwahrheit. Für die Berechnung von realistischen Tarifen müssten die approximativen Kosten für die Exploration und den Bau der Endlager und die approximativen Kosten für den Betrieb der Endlager z. B. während der ersten 100 Jahre einberechnet werden.</p><p>a. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Tarif pro Kilowattstunde einschliesslich der Rückbaukosten und der groben Endlagerungskosten, verteilt über die ganze Nutzungsdauer, ein?</p><p>b. In welchem Ausmass werden diese Kosten heute in die Tarife von Atomstrom einberechnet?</p><p>c. Ist er auch der Meinung, dass die Elektrizitätswerke Bruttokosten verrechnen sollten, welche auch die realistischen Kosten für den Bau und Betrieb der Endlager miteinschliessen?</p><p>d. Wer trägt die finanziellen Risiken? Die AKW-Betreiber, die Stromkunden oder die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?</p>
- Kostenwahrheit beim Atomstrom
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