Kesb. Obligatorische Abklärungen bei der Erwägung einer Fremdplatzierung von Personen

ShortId
15.3344
Id
20153344
Updated
28.07.2023 06:19
Language
de
Title
Kesb. Obligatorische Abklärungen bei der Erwägung einer Fremdplatzierung von Personen
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn Erwachsene oder/und Kinder aus verschiedensten Gründen aus ihrer vertrauten Umgebung umplatziert werden sollen, ist das ein sehr grosser Eingriff in ihr Leben. Tragische Ereignisse zeigen auf, dass ein solcher Schritt sehr viel Einfühlungsvermögen und Sensibilität erfordert. Hilfreich kann dabei der Einbezug der Wohngemeinde und des familiären Umfeldes sein. Denn daraus können sich Lösungen ergeben, die den Betroffenen entgegenkommen.</p>
  • <p>Mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wurde das Verfahren, bei dem es um die Fremdplatzierung eines Kindes geht, in verschiedener Hinsicht verbessert. So hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) neu bei einer Platzierung eines Kindes zwingend die Anordnung einer Kindesvertretung zu prüfen und, wenn nötig, anzuordnen. Mit dieser Form der indirekten Partizipation wird die Rechtsstellung des Kindes im Verfahren gestärkt. Ein urteilsfähiges Kind kann gegen eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik zudem selber das Gericht anrufen (Art. 314b ZGB; SR 210). Auch die neu vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, Eltern zu einem Mediationsversuch aufzufordern (Art. 314 Abs. 2 ZGB), führt dazu, dass Eltern vermehrt in ihrer Verantwortung für das Kind belassen werden können.</p><p>Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht haben gezeigt, dass der fehlende Einbezug der Gemeinden in vielen Kantonen zu Schwierigkeiten geführt hat. Aus diesem Grund hat die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz Empfehlungen über den "Einbezug von Sozialhilfebehörden in die Entscheidfindung der Kindesschutzorgane" ausgearbeitet und veröffentlicht. Die Kantone sind frei, diese Empfehlungen im Rahmen der Ausgestaltung des Gesetzesvollzugs umzusetzen. Der Bundesrat sieht deshalb im Hinblick auf das Anhörungs- und Mitspracherecht der Gemeinden zurzeit keinen Handlungsbedarf.</p><p>Im Übrigen ist die Kesb in sämtlichen Verfahren verpflichtet, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die notwendigen Erkundigungen vorzunehmen, bevor sie eine Massnahme anordnet (Art. 446 ZGB). Dazu können auch Abklärungen bei der Wohngemeinde sowie dem familiären Umfeld gehören. Ob dies im Einzelfall notwendig ist, entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die öffentlichen Diskussionen der vergangenen Monate dazu geführt haben, dass die betroffenen Behörden entsprechend sensibilisiert worden sind und hier zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.</p><p>Schliesslich hat der Nationalrat mit der Annahme des Postulates 14.3891, "Erste Erkenntnisse aus dem Wechsel von Laienbehörden zur Kesb", den Bundesrat beauftragt, eine erste Evaluation des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vorzunehmen. Gemäss dem vom Nationalrat ebenfalls angenommenen Postulat 14.37776, "Professionalisierung des Sozialstaates um jeden Preis?", soll der Bundesrat ausserdem verschiedene Fragen im Zusammenhang mit den Kosten abklären sowie Massnahmen vorschlagen, wie die vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt werden könnten. Damit bilden auch die von der vorliegenden Motion angesprochenen Anliegen Gegenstand der Evaluation. Es ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Evaluation Anfang 2016 vorliegen werden. Der Bundesrat will die Ergebnisse dieser Evaluation abwarten, bevor er zur Frage Stellung nimmt, wie das neue Recht bzw. dessen Umsetzung auf kantonaler Stufe verbessert werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) so zu ändern, dass bei der Erwägung von Fremdplatzierungen von Personen zwingend das Gespräch mit der Wohngemeinde sowie dem familiären Umfeld der betroffenen Personen zu suchen ist. Daraus können sich Lösungen ergeben, die im Einzelfall für die Betroffenen vorteilhafter sind.</p>
  • Kesb. Obligatorische Abklärungen bei der Erwägung einer Fremdplatzierung von Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn Erwachsene oder/und Kinder aus verschiedensten Gründen aus ihrer vertrauten Umgebung umplatziert werden sollen, ist das ein sehr grosser Eingriff in ihr Leben. Tragische Ereignisse zeigen auf, dass ein solcher Schritt sehr viel Einfühlungsvermögen und Sensibilität erfordert. Hilfreich kann dabei der Einbezug der Wohngemeinde und des familiären Umfeldes sein. Denn daraus können sich Lösungen ergeben, die den Betroffenen entgegenkommen.</p>
    • <p>Mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wurde das Verfahren, bei dem es um die Fremdplatzierung eines Kindes geht, in verschiedener Hinsicht verbessert. So hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) neu bei einer Platzierung eines Kindes zwingend die Anordnung einer Kindesvertretung zu prüfen und, wenn nötig, anzuordnen. Mit dieser Form der indirekten Partizipation wird die Rechtsstellung des Kindes im Verfahren gestärkt. Ein urteilsfähiges Kind kann gegen eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik zudem selber das Gericht anrufen (Art. 314b ZGB; SR 210). Auch die neu vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, Eltern zu einem Mediationsversuch aufzufordern (Art. 314 Abs. 2 ZGB), führt dazu, dass Eltern vermehrt in ihrer Verantwortung für das Kind belassen werden können.</p><p>Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht haben gezeigt, dass der fehlende Einbezug der Gemeinden in vielen Kantonen zu Schwierigkeiten geführt hat. Aus diesem Grund hat die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz Empfehlungen über den "Einbezug von Sozialhilfebehörden in die Entscheidfindung der Kindesschutzorgane" ausgearbeitet und veröffentlicht. Die Kantone sind frei, diese Empfehlungen im Rahmen der Ausgestaltung des Gesetzesvollzugs umzusetzen. Der Bundesrat sieht deshalb im Hinblick auf das Anhörungs- und Mitspracherecht der Gemeinden zurzeit keinen Handlungsbedarf.</p><p>Im Übrigen ist die Kesb in sämtlichen Verfahren verpflichtet, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die notwendigen Erkundigungen vorzunehmen, bevor sie eine Massnahme anordnet (Art. 446 ZGB). Dazu können auch Abklärungen bei der Wohngemeinde sowie dem familiären Umfeld gehören. Ob dies im Einzelfall notwendig ist, entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die öffentlichen Diskussionen der vergangenen Monate dazu geführt haben, dass die betroffenen Behörden entsprechend sensibilisiert worden sind und hier zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.</p><p>Schliesslich hat der Nationalrat mit der Annahme des Postulates 14.3891, "Erste Erkenntnisse aus dem Wechsel von Laienbehörden zur Kesb", den Bundesrat beauftragt, eine erste Evaluation des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vorzunehmen. Gemäss dem vom Nationalrat ebenfalls angenommenen Postulat 14.37776, "Professionalisierung des Sozialstaates um jeden Preis?", soll der Bundesrat ausserdem verschiedene Fragen im Zusammenhang mit den Kosten abklären sowie Massnahmen vorschlagen, wie die vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt werden könnten. Damit bilden auch die von der vorliegenden Motion angesprochenen Anliegen Gegenstand der Evaluation. Es ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Evaluation Anfang 2016 vorliegen werden. Der Bundesrat will die Ergebnisse dieser Evaluation abwarten, bevor er zur Frage Stellung nimmt, wie das neue Recht bzw. dessen Umsetzung auf kantonaler Stufe verbessert werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) so zu ändern, dass bei der Erwägung von Fremdplatzierungen von Personen zwingend das Gespräch mit der Wohngemeinde sowie dem familiären Umfeld der betroffenen Personen zu suchen ist. Daraus können sich Lösungen ergeben, die im Einzelfall für die Betroffenen vorteilhafter sind.</p>
    • Kesb. Obligatorische Abklärungen bei der Erwägung einer Fremdplatzierung von Personen

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