Förderung der Blutstammzellenspende in der Schweizer Armee
- ShortId
-
15.3349
- Id
-
20153349
- Updated
-
25.06.2025 01:41
- Language
-
de
- Title
-
Förderung der Blutstammzellenspende in der Schweizer Armee
- AdditionalIndexing
-
09;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz erkranken jedes Jahr durchschnittlich 1000 Personen an einer Leukämie oder einer anderen lebensbedrohenden Blutkrankheit. Für viele dieser kranken Personen ist eine Stammzellentransplantation die einzige Chance, um zu überleben. Die Stammzellen der Spenderin oder des Spenders müssen mit denjenigen der Empfängerin oder des Empfängers übereinstimmen. Deshalb wurde ein weltweites Register geschaffen. Das Register wird in der Schweiz von Swiss Blood Stem Cells (SBSC) geführt und enthält 50 000 potenzielle Spenderinnen und Spender. Diese müssen zunächst ein Formular ausfüllen und sich dann selber eine Mundschleimhautprobe entnehmen, die anschliessend analysiert wird. Ergibt die Analyse eine Übereinstimmung mit den Gewebemerkmalen einer kranken Person, so wird die Spenderin oder der Spender für eine Entnahme von Stammzellen kontaktiert. Die Blutstammzellenspende wird ambulant durchgeführt, entweder durch eine venöse Blutentnahme oder mittels Biopsie. Je umfassender das Register von SBSC ist, desto grösser ist die Chance für die Kranken, eine Spenderin oder einen Spender zu finden, deren Stammzellen für eine Transplantation geeignet sind. Die Schweiz verfügt glücklicherweise über eine Armee von jungen gesunden Milizsoldaten. Wieso also soll man diesen perfekt geeigneten Kandidaten nicht vorschlagen, bei der Erweiterung des Registers mitzumachen? Der Bataillonsarzt könnte ihnen in der Rekrutenschule die wissenschaftlichen Informationen über die Spende liefern. Ebenso könnte in dieser Zeit das Wattestäbchenset zur Entnahme der Mundschleimhautprobe abgegeben werden. Die Sets würden dann eingesammelt und vom Arzt an SBSC geschickt.</p>
- <p>Eine wesentliche Verbesserung der Stammzellenspende durch die Armee kann nur mit einem Obligatorium erreicht werden. Für ein solches Obligatorium fehlt jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Das Handeln des Staates bzw. der Schweizer Armee muss jedoch auch für Armeeangehörige den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesverfassung genügen. Die mit einem Obligatorium einhergehenden medizinischen Massnahmen tangieren das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den Anspruch auf Datenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV). Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie zur Ausführung des militärischen Auftrags erforderlich sind. Die geforderten Massnahmen gehen aber weit darüber hinaus und beeinträchtigen diese Grundrechte. Bezüglich der im Postulat vorgeschlagenen Tests fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Grundrechtseingriff.</p><p>Nimmt man eine Beurteilung allein aus medizinischer Sicht vor, geht die Forderung des Postulates in die richtige Richtung. Die Stellungspflichtigen und Rekruten stellen ein gesundes Reservoir für die Erfassung von Pools für die Stammzellen und andere medizinische Bedürfnisse dar. Es gehört aber nicht zum Auftrag der Armee, eine Kampagne zur Stammzellengewinnung gegenüber den Armeeangehörigen zu vertreten und umzusetzen. Die Armee orientiert sich bezüglich Public-Health-Kampagnen an den Aktivitäten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), die aktiv unterstützt werden (z. B. Masernkampagne in den Rekrutierungszentren und Rekrutenschulen). Daher wird die Armee mit dem BAG prüfen, welche Kampagnen zur Stammzellengewinnung an der Rekrutierung bzw. in der RS übernommen werden können. Die geltenden rechtlichen Grundlagen erlauben immerhin eine gute Information und Motivation zur Stammzellengewinnung, damit sich möglichst viele potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten ausser Dienst freiwillig den geforderten Stammzellentests stellen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, wieweit die Armee zu einer Verbesserung der Blutstammzellenspende beitragen könnte.</p>
- Förderung der Blutstammzellenspende in der Schweizer Armee
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Schweiz erkranken jedes Jahr durchschnittlich 1000 Personen an einer Leukämie oder einer anderen lebensbedrohenden Blutkrankheit. Für viele dieser kranken Personen ist eine Stammzellentransplantation die einzige Chance, um zu überleben. Die Stammzellen der Spenderin oder des Spenders müssen mit denjenigen der Empfängerin oder des Empfängers übereinstimmen. Deshalb wurde ein weltweites Register geschaffen. Das Register wird in der Schweiz von Swiss Blood Stem Cells (SBSC) geführt und enthält 50 000 potenzielle Spenderinnen und Spender. Diese müssen zunächst ein Formular ausfüllen und sich dann selber eine Mundschleimhautprobe entnehmen, die anschliessend analysiert wird. Ergibt die Analyse eine Übereinstimmung mit den Gewebemerkmalen einer kranken Person, so wird die Spenderin oder der Spender für eine Entnahme von Stammzellen kontaktiert. Die Blutstammzellenspende wird ambulant durchgeführt, entweder durch eine venöse Blutentnahme oder mittels Biopsie. Je umfassender das Register von SBSC ist, desto grösser ist die Chance für die Kranken, eine Spenderin oder einen Spender zu finden, deren Stammzellen für eine Transplantation geeignet sind. Die Schweiz verfügt glücklicherweise über eine Armee von jungen gesunden Milizsoldaten. Wieso also soll man diesen perfekt geeigneten Kandidaten nicht vorschlagen, bei der Erweiterung des Registers mitzumachen? Der Bataillonsarzt könnte ihnen in der Rekrutenschule die wissenschaftlichen Informationen über die Spende liefern. Ebenso könnte in dieser Zeit das Wattestäbchenset zur Entnahme der Mundschleimhautprobe abgegeben werden. Die Sets würden dann eingesammelt und vom Arzt an SBSC geschickt.</p>
- <p>Eine wesentliche Verbesserung der Stammzellenspende durch die Armee kann nur mit einem Obligatorium erreicht werden. Für ein solches Obligatorium fehlt jedoch eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Das Handeln des Staates bzw. der Schweizer Armee muss jedoch auch für Armeeangehörige den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesverfassung genügen. Die mit einem Obligatorium einhergehenden medizinischen Massnahmen tangieren das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und den Anspruch auf Datenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV). Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie zur Ausführung des militärischen Auftrags erforderlich sind. Die geforderten Massnahmen gehen aber weit darüber hinaus und beeinträchtigen diese Grundrechte. Bezüglich der im Postulat vorgeschlagenen Tests fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Grundrechtseingriff.</p><p>Nimmt man eine Beurteilung allein aus medizinischer Sicht vor, geht die Forderung des Postulates in die richtige Richtung. Die Stellungspflichtigen und Rekruten stellen ein gesundes Reservoir für die Erfassung von Pools für die Stammzellen und andere medizinische Bedürfnisse dar. Es gehört aber nicht zum Auftrag der Armee, eine Kampagne zur Stammzellengewinnung gegenüber den Armeeangehörigen zu vertreten und umzusetzen. Die Armee orientiert sich bezüglich Public-Health-Kampagnen an den Aktivitäten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), die aktiv unterstützt werden (z. B. Masernkampagne in den Rekrutierungszentren und Rekrutenschulen). Daher wird die Armee mit dem BAG prüfen, welche Kampagnen zur Stammzellengewinnung an der Rekrutierung bzw. in der RS übernommen werden können. Die geltenden rechtlichen Grundlagen erlauben immerhin eine gute Information und Motivation zur Stammzellengewinnung, damit sich möglichst viele potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten ausser Dienst freiwillig den geforderten Stammzellentests stellen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, wieweit die Armee zu einer Verbesserung der Blutstammzellenspende beitragen könnte.</p>
- Förderung der Blutstammzellenspende in der Schweizer Armee
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