Anpassung des Status eingebürgerter Menschen mit Schweizer Mutter

ShortId
15.3373
Id
20153373
Updated
28.07.2023 06:08
Language
de
Title
Anpassung des Status eingebürgerter Menschen mit Schweizer Mutter
AdditionalIndexing
1211;2811
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Abstammung eines Kindes von einer Schweizer Mutter hat im Gegensatz zur Abstammung von einem Schweizer Vater lange Zeit nicht automatisch zum Schweizer Bürgerrecht geführt. Unser Land hat lange gebraucht, um diese Ungleichbehandlung zu beheben, die einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter darstellt. Selbst heute ist die Situation nicht ganz befriedigend: Die Personen, die von einer Schweizer Mutter abstammen und das Schweizer Bürgerrecht vor dem Inkrafttreten der Bestimmung, die die besagte Ungleichbehandlung aus dem Weg geschafft hat, durch Einbürgerung erhalten haben, gelten als Eingebürgerte. Dies kann in verschiedenen anderen Ländern zu Schwierigkeiten führen, weil sie dort leider schlechter behandelt werden als gebürtige Schweizerinnen und Schweizer. Man muss sich deshalb fragen, ob in diesen Fällen die amtlichen Dokumente nicht rückwirkend angepasst werden sollten, und zwar so, dass daraus hervorgeht, dass die betreffenden Personen von Geburt an das Schweizer Bürgerrecht besassen. Die Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1984 sah vor, dass jede nach dem 31. Dezember 1952 geborene Person, deren Mutter Schweizer Bürgerin ist, als Schweizerin oder Schweizer von Geburt an anerkannt wurde, wenn sie dies zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1988 beantragte. Die rund 50 000 Personen, deren Mutter von Geburt an das Schweizer Bürgerrecht hatte und die gemäss dem Wortlaut der Artikel 27 und 28 in der Fassung von 1952 eingebürgert wurden, konnten nicht in den Genuss dieser Anerkennung gelangen und blieben eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer. Die Information war so, dass zahlreiche Personen, die in den Genuss dieser neuen Bestimmung hätten kommen können, keine diesbezüglichen Schritte unternommen haben. Mit einer weiteren Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, die am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurde es vor dem 1. Januar 1953 geborenen Ausländerinnen und Ausländern, deren Mutter Schweizerin ist, und den Personen, die die Dreijahresfrist damals verpasst haben, ermöglicht, sich erleichtert einzubürgern. 1997 schliesslich wurde das Gesetz wieder geändert: Neu konnten im Ausland lebende Ausländerinnen und Ausländer mit einer Schweizer Mutter einen Einbürgerungsantrag stellen. Zurzeit gibt es noch Tausende von Personen mit einer Schweizer Mutter, die das Einbürgerungsverfahren durchlaufen müssen und dies manchmal nicht können. Die Zeit ist reif, diese Ungerechtigkeit abzuschaffen und alle noch lebenden Personen mit Schweizer Mutter als Schweizerinnen und Schweizer von Geburt an anzuerkennen.</p>
  • <p>1. Das Schweizer Bürgerrecht kann auf unterschiedliche Arten erworben werden, z. B. durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung. Aus dem Schweizer Bürgerrecht ergeben sich für alle Schweizerinnen und Schweizer die gleichen Rechte und Pflichten. Der Erwerbsgrund ist unerheblich und in der Schweiz mit keiner Bevorzugung bzw. Benachteiligung verbunden. Andere Staaten hingegen differenzieren nach dem Erwerbsgrund (z. B. Österreich).</p><p>2. Seit 1. Januar 2006 ist das Kind einer Schweizerin automatisch von Geburt an Schweizer Bürgerin oder Bürger. Für frühere Fälle gilt heute eine Übergangsbestimmung, wonach das Kind bei enger Verbundenheit mit der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann (Art. 58a des Bürgerrechtsgesetzes, BüG; SR 141.0). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Totalrevision des BüG (11.022) an dieser Regelung festgehalten. Auch der Bundesrat sieht keinen speziellen Handlungsbedarf im Sinne der Interpellation: Seit 1985 bestanden für ausländische Kinder von Schweizer Müttern Übergangsregelungen, wonach sie einen Anspruch auf Anerkennung des Schweizer Bürgerrechts hatten oder unter sehr einfachen Voraussetzungen eingebürgert werden konnten. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb diese Personen bessergestellt werden sollen gegenüber Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die ihr Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung wegen Geburt im Ausland verloren haben (Art. 10 BüG). Letztere müssen ebenfalls ein Gesuch um (Wieder-)Einbürgerung stellen (Art. 21 BüG).</p><p>3. Der Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht ist bei Zivilstandsdokumenten ausschliesslich auf dem "Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige" ersichtlich. Dieses Dokument wird in der Praxis selten ausgestellt. Es dient Schweizerinnen und Schweizern in der Regel als Nachweis gegenüber einem ausländischen Staat, aus dessen Staatsangehörigkeit sie entlassen werden möchten. Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit kann eine Entlassung nur erfolgen, wenn die betroffene Person noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Bei allen anderen Zivilstandsdokumenten, wie z. B. Geburtsurkunde oder Personenstandsausweis, wird nicht vermerkt, wie das Schweizer Bürgerrecht erworben wurde. Dem Bundesrat sind auch keine anderen offiziellen Dokumente bekannt, die den Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht ausweisen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Berichtigung des Erwerbsgrundes im Sinne der Interpellation weder geboten noch zweckmässig ist. Sie würde zudem die Rechtssicherheit infrage stellen und wäre auch ausserordentlich aufwendig: Alle erleichterten Einbürgerungen der letzten Jahrzehnte, die aufgrund einer schweizerischen Mutter erfolgt sind, müssten überprüft und angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Welche Nachteile ergeben sich aus dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung und nicht durch Geburt?</p><p>2. Sollte man nicht endlich diese Frage lösen und jede Person mit einer Schweizer Mutter, ganz unabhängig von ihrem Geburtsdatum, als gebürtige Schweizerin oder gebürtigen Schweizer anerkennen?</p><p>3. Wäre es nicht an der Zeit, die amtlichen Dokumente eingebürgerter Menschen, deren Mutter Schweizerin ist, rückwirkend zu ändern und darin anzugeben, dass sie von Geburt an das Schweizer Bürgerrecht haben?</p>
  • Anpassung des Status eingebürgerter Menschen mit Schweizer Mutter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Abstammung eines Kindes von einer Schweizer Mutter hat im Gegensatz zur Abstammung von einem Schweizer Vater lange Zeit nicht automatisch zum Schweizer Bürgerrecht geführt. Unser Land hat lange gebraucht, um diese Ungleichbehandlung zu beheben, die einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter darstellt. Selbst heute ist die Situation nicht ganz befriedigend: Die Personen, die von einer Schweizer Mutter abstammen und das Schweizer Bürgerrecht vor dem Inkrafttreten der Bestimmung, die die besagte Ungleichbehandlung aus dem Weg geschafft hat, durch Einbürgerung erhalten haben, gelten als Eingebürgerte. Dies kann in verschiedenen anderen Ländern zu Schwierigkeiten führen, weil sie dort leider schlechter behandelt werden als gebürtige Schweizerinnen und Schweizer. Man muss sich deshalb fragen, ob in diesen Fällen die amtlichen Dokumente nicht rückwirkend angepasst werden sollten, und zwar so, dass daraus hervorgeht, dass die betreffenden Personen von Geburt an das Schweizer Bürgerrecht besassen. Die Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1984 sah vor, dass jede nach dem 31. Dezember 1952 geborene Person, deren Mutter Schweizer Bürgerin ist, als Schweizerin oder Schweizer von Geburt an anerkannt wurde, wenn sie dies zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1988 beantragte. Die rund 50 000 Personen, deren Mutter von Geburt an das Schweizer Bürgerrecht hatte und die gemäss dem Wortlaut der Artikel 27 und 28 in der Fassung von 1952 eingebürgert wurden, konnten nicht in den Genuss dieser Anerkennung gelangen und blieben eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer. Die Information war so, dass zahlreiche Personen, die in den Genuss dieser neuen Bestimmung hätten kommen können, keine diesbezüglichen Schritte unternommen haben. Mit einer weiteren Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, die am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurde es vor dem 1. Januar 1953 geborenen Ausländerinnen und Ausländern, deren Mutter Schweizerin ist, und den Personen, die die Dreijahresfrist damals verpasst haben, ermöglicht, sich erleichtert einzubürgern. 1997 schliesslich wurde das Gesetz wieder geändert: Neu konnten im Ausland lebende Ausländerinnen und Ausländer mit einer Schweizer Mutter einen Einbürgerungsantrag stellen. Zurzeit gibt es noch Tausende von Personen mit einer Schweizer Mutter, die das Einbürgerungsverfahren durchlaufen müssen und dies manchmal nicht können. Die Zeit ist reif, diese Ungerechtigkeit abzuschaffen und alle noch lebenden Personen mit Schweizer Mutter als Schweizerinnen und Schweizer von Geburt an anzuerkennen.</p>
    • <p>1. Das Schweizer Bürgerrecht kann auf unterschiedliche Arten erworben werden, z. B. durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung. Aus dem Schweizer Bürgerrecht ergeben sich für alle Schweizerinnen und Schweizer die gleichen Rechte und Pflichten. Der Erwerbsgrund ist unerheblich und in der Schweiz mit keiner Bevorzugung bzw. Benachteiligung verbunden. Andere Staaten hingegen differenzieren nach dem Erwerbsgrund (z. B. Österreich).</p><p>2. Seit 1. Januar 2006 ist das Kind einer Schweizerin automatisch von Geburt an Schweizer Bürgerin oder Bürger. Für frühere Fälle gilt heute eine Übergangsbestimmung, wonach das Kind bei enger Verbundenheit mit der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann (Art. 58a des Bürgerrechtsgesetzes, BüG; SR 141.0). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Totalrevision des BüG (11.022) an dieser Regelung festgehalten. Auch der Bundesrat sieht keinen speziellen Handlungsbedarf im Sinne der Interpellation: Seit 1985 bestanden für ausländische Kinder von Schweizer Müttern Übergangsregelungen, wonach sie einen Anspruch auf Anerkennung des Schweizer Bürgerrechts hatten oder unter sehr einfachen Voraussetzungen eingebürgert werden konnten. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb diese Personen bessergestellt werden sollen gegenüber Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die ihr Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung wegen Geburt im Ausland verloren haben (Art. 10 BüG). Letztere müssen ebenfalls ein Gesuch um (Wieder-)Einbürgerung stellen (Art. 21 BüG).</p><p>3. Der Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht ist bei Zivilstandsdokumenten ausschliesslich auf dem "Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige" ersichtlich. Dieses Dokument wird in der Praxis selten ausgestellt. Es dient Schweizerinnen und Schweizern in der Regel als Nachweis gegenüber einem ausländischen Staat, aus dessen Staatsangehörigkeit sie entlassen werden möchten. Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit kann eine Entlassung nur erfolgen, wenn die betroffene Person noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Bei allen anderen Zivilstandsdokumenten, wie z. B. Geburtsurkunde oder Personenstandsausweis, wird nicht vermerkt, wie das Schweizer Bürgerrecht erworben wurde. Dem Bundesrat sind auch keine anderen offiziellen Dokumente bekannt, die den Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht ausweisen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Berichtigung des Erwerbsgrundes im Sinne der Interpellation weder geboten noch zweckmässig ist. Sie würde zudem die Rechtssicherheit infrage stellen und wäre auch ausserordentlich aufwendig: Alle erleichterten Einbürgerungen der letzten Jahrzehnte, die aufgrund einer schweizerischen Mutter erfolgt sind, müssten überprüft und angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Welche Nachteile ergeben sich aus dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung und nicht durch Geburt?</p><p>2. Sollte man nicht endlich diese Frage lösen und jede Person mit einer Schweizer Mutter, ganz unabhängig von ihrem Geburtsdatum, als gebürtige Schweizerin oder gebürtigen Schweizer anerkennen?</p><p>3. Wäre es nicht an der Zeit, die amtlichen Dokumente eingebürgerter Menschen, deren Mutter Schweizerin ist, rückwirkend zu ändern und darin anzugeben, dass sie von Geburt an das Schweizer Bürgerrecht haben?</p>
    • Anpassung des Status eingebürgerter Menschen mit Schweizer Mutter

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