Gesundheitswesen. Ausgewogene Versorgung dank differenzierten Taxpunktwerten in den KVG-Tarifen statt erneuter Zulassungsstopp
- ShortId
-
15.3385
- Id
-
20153385
- Updated
-
28.07.2023 06:09
- Language
-
de
- Title
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Gesundheitswesen. Ausgewogene Versorgung dank differenzierten Taxpunktwerten in den KVG-Tarifen statt erneuter Zulassungsstopp
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Gesundheitswesen durchläuft einen Strukturwandel: Das Angebot in ländlichen Regionen dünnt sich aus (namentlich in der Grundversorgung), während lukrative Bereiche der ambulanten Medizin sich in urbanen Gebieten ausbreiten und eine kostspielige Überversorgung (Mengenausweitung) verursachen. Bund und Kantone haben seit 2002 vergeblich versucht, diesem Ungleichgewicht mit Instrumenten der staatlichen Planung auf der Angebotsseite (Zulassungsstopp, Bedürfnisklausel usw.) entgegenzuwirken. Den Vertragspartnern kommt gemäss KVG hier eine zentrale Rolle zu; sie haben aber diesbezüglich kaum Handlungsspielraum.</p><p>Fehlanreize müssen im Tarifsystem beseitigt werden. Das Prinzip "gleicher Preis für gleiche Leistung" kann in einem wettbewerblichen Markt nicht funktionieren; der Markt entfaltet seine Wirkung nicht. Gibt man den Vertragsparteien einen "ökonomisch begründeten Verhandlungsspielraum" (gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Humbel 05.3095), können diese bei jeder Tarifstruktur je nach Leistungsspektrum über eine regionale Preisdifferenzierung einer Unter- bzw. Überversorgung wirksam entgegenwirken. Heute besteht im Gesundheitswesen ein alleiniger Preiswettbewerb: Qualitätskriterien spielen hingegen bei der Preisgestaltung keine Rolle. Jeder Leistungserbringer wird mit dem gleichen Preis vergütet, unbesehen der Qualität. Über einen Qualitätswettbewerb lassen sich sowohl Fehl- wie auch Überversorgungen abbauen und lässt sich die Qualität verbessern. Dies führt zu tieferen Kosten und zu einer Prämienentlastung. Die vorgeschlagene Regelung:</p><p>1. ermöglicht eine ausgewogene Versorgungssteuerung durch die Tarifpartner;</p><p>2. berücksichtigt die föderalistische Eigenheit des Gesundheitssystems;</p><p>3. ermöglicht einen echten Qualitäts- (und Preis-)Wettbewerb;</p><p>4. erlaubt es den Vertragspartnern, ihre Verantwortung zu übernehmen (gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG);</p><p>5. entschärft die Frage der Mehrfachrolle und Interessenkonflikte der Kantone (Regulator, Leistungserbringer und Finanzierer).</p>
- <p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht in Artikel 43 mehrere Tarifarten für die Rechnungsstellung der Leistungserbringer vor. Bei den Einzelleistungstarifen, die auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen, werden jeder einzelnen Leistung Taxpunkte zugeordnet und wird ein Taxpunktwert in der Regel vertraglich festgelegt und auf kantonaler Ebene genehmigt. Eine Differenzierung der Tarife nach Leistungsspektrum besteht daher bereits auf Ebene der Tarifstruktur: Unterschiedliche Leistungen berechtigen nicht zu derselben Vergütung.</p><p>Im Rahmen seiner Arbeiten zur Vorbereitung der Reglementierung, welche die Zulassungsbeschränkung ablösen soll, hat der Bundesrat bereits die Möglichkeit einer Einführung differenzierter Tarife zur Steuerung des Angebots im ambulanten Bereich geprüft. Abgesehen davon, dass eine solche Praxis gegen die Grundsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verstossen würde (namentlich gegen den wesentlichen Grundsatz, dass die Tarife höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistungen decken dürfen), erwiesen sich die Frage nach der Wirksamkeit der Massnahme sowie die Frage nach den dadurch geschaffenen Anreizen als problematisch.</p><p>In erster Linie müssten die Bürgerinnen und Bürger den Paradigmenwechsel akzeptieren, d. h. den Wechsel von einem System, in welchem die Prämien zur Deckung der Kosten der Leistungen dienen, zu einem System, in welchem die Prämien zur Finanzierung eines Tarifs dienen, der die Entscheidung der Ärztinnen und Ärzte beeinflusst, sich in einer Region niederzulassen oder nicht. Letztlich müssten manche Bürgerinnen und Bürger hinnehmen, für die gleiche Leistung mehr zu bezahlen, und dies nur zwecks Anreizpolitik gegenüber den Leistungserbringern.</p><p>Die Umsetzung der differenzierten Tarife wäre zudem kompliziert (es ist nicht einfach, den richtigen Preis festzulegen), schwerfällig (der Preis müsste aufgrund der Entwicklung des Angebots regelmässig angepasst werden) und kostspielig (man müsste Monitorings einführen, und die Änderung der Tarifverträge erfordert viel Aufwand vonseiten der Partner).</p><p>Die Wirksamkeit von differenzierten Tarifen ist fragwürdig. Man darf beispielsweise nicht vergessen, dass Ärztinnen und Ärzte bei der Niederlassung nicht nur den Tarif der Leistungen berücksichtigen, sondern auch das soziale Umfeld, die äusseren Lebensbedingungen oder die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit. Es ist damit zu rechnen, dass die Tarifunterschiede massiv sein müssten, um Leistungserbringer dazu zu bewegen, in einer Randregion Grundversorgung zu betreiben statt in einem städtischen Zentrum als Spezialist tätig zu sein.</p><p>Die differenzierten Tarife hätten unerwünschte Auswirkungen, namentlich eine Verschiebung der Patientinnen und Patienten an Orte, wo die Leistung weniger kostet. Aufseiten der Ärztinnen und Ärzte besteht bei einem Einzelleistungstarif die Gefahr, dass eine Senkung des Taxpunktwerts durch eine Erhöhung der erbrachten Leistungen ausgeglichen wird.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über die Krankenversicherung den Partnern dank der Tarifautonomie einen grossen Handlungsspielraum einräumt. Mit einem Tarif, der nicht zwingend gesamtschweizerisch einheitlich ist, wäre es möglich, die regionalen Besonderheiten besser zu berücksichtigen. Die derzeitigen Verträge enthalten zudem bereits Bestimmungen zur Qualität. Diese Bestimmungen können namentlich Auswirkungen auf die Vergütung vorsehen, falls die Qualität bezüglich der von den Tarifpartnern vereinbarten Kriterien als ungenügend erachtet wird. Es ist hingegen sehr wahrscheinlich, dass die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Abmachungen zwischen den Partnern und die Anwendung der festgelegten Sanktionen besser umgesetzt werden könnten. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass eine Differenzierung der Tarife nach Qualitätskriterien es nicht ermöglichen würde, das regionale Versorgungsangebot zu regulieren, da insbesondere unerwünschte Anreize geschaffen würden und schwer umsetzbare flankierende Massnahmen erforderlich wären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Krankenversicherungsgesetz-Reform (KVG) vorzulegen, welche die Möglichkeit der Abstufung von Taxpunktwerten auf regionaler Ebene, nach Leistungsspektrum oder nach Qualitätskriterien zulässt. Ein solches Instrument ermöglicht es den Vertragspartnern, ihre Verantwortung zu übernehmen und für eine territorial ausgewogene Versorgung zu sorgen.</p>
- Gesundheitswesen. Ausgewogene Versorgung dank differenzierten Taxpunktwerten in den KVG-Tarifen statt erneuter Zulassungsstopp
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Gesundheitswesen durchläuft einen Strukturwandel: Das Angebot in ländlichen Regionen dünnt sich aus (namentlich in der Grundversorgung), während lukrative Bereiche der ambulanten Medizin sich in urbanen Gebieten ausbreiten und eine kostspielige Überversorgung (Mengenausweitung) verursachen. Bund und Kantone haben seit 2002 vergeblich versucht, diesem Ungleichgewicht mit Instrumenten der staatlichen Planung auf der Angebotsseite (Zulassungsstopp, Bedürfnisklausel usw.) entgegenzuwirken. Den Vertragspartnern kommt gemäss KVG hier eine zentrale Rolle zu; sie haben aber diesbezüglich kaum Handlungsspielraum.</p><p>Fehlanreize müssen im Tarifsystem beseitigt werden. Das Prinzip "gleicher Preis für gleiche Leistung" kann in einem wettbewerblichen Markt nicht funktionieren; der Markt entfaltet seine Wirkung nicht. Gibt man den Vertragsparteien einen "ökonomisch begründeten Verhandlungsspielraum" (gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Humbel 05.3095), können diese bei jeder Tarifstruktur je nach Leistungsspektrum über eine regionale Preisdifferenzierung einer Unter- bzw. Überversorgung wirksam entgegenwirken. Heute besteht im Gesundheitswesen ein alleiniger Preiswettbewerb: Qualitätskriterien spielen hingegen bei der Preisgestaltung keine Rolle. Jeder Leistungserbringer wird mit dem gleichen Preis vergütet, unbesehen der Qualität. Über einen Qualitätswettbewerb lassen sich sowohl Fehl- wie auch Überversorgungen abbauen und lässt sich die Qualität verbessern. Dies führt zu tieferen Kosten und zu einer Prämienentlastung. Die vorgeschlagene Regelung:</p><p>1. ermöglicht eine ausgewogene Versorgungssteuerung durch die Tarifpartner;</p><p>2. berücksichtigt die föderalistische Eigenheit des Gesundheitssystems;</p><p>3. ermöglicht einen echten Qualitäts- (und Preis-)Wettbewerb;</p><p>4. erlaubt es den Vertragspartnern, ihre Verantwortung zu übernehmen (gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG);</p><p>5. entschärft die Frage der Mehrfachrolle und Interessenkonflikte der Kantone (Regulator, Leistungserbringer und Finanzierer).</p>
- <p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht in Artikel 43 mehrere Tarifarten für die Rechnungsstellung der Leistungserbringer vor. Bei den Einzelleistungstarifen, die auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen, werden jeder einzelnen Leistung Taxpunkte zugeordnet und wird ein Taxpunktwert in der Regel vertraglich festgelegt und auf kantonaler Ebene genehmigt. Eine Differenzierung der Tarife nach Leistungsspektrum besteht daher bereits auf Ebene der Tarifstruktur: Unterschiedliche Leistungen berechtigen nicht zu derselben Vergütung.</p><p>Im Rahmen seiner Arbeiten zur Vorbereitung der Reglementierung, welche die Zulassungsbeschränkung ablösen soll, hat der Bundesrat bereits die Möglichkeit einer Einführung differenzierter Tarife zur Steuerung des Angebots im ambulanten Bereich geprüft. Abgesehen davon, dass eine solche Praxis gegen die Grundsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verstossen würde (namentlich gegen den wesentlichen Grundsatz, dass die Tarife höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistungen decken dürfen), erwiesen sich die Frage nach der Wirksamkeit der Massnahme sowie die Frage nach den dadurch geschaffenen Anreizen als problematisch.</p><p>In erster Linie müssten die Bürgerinnen und Bürger den Paradigmenwechsel akzeptieren, d. h. den Wechsel von einem System, in welchem die Prämien zur Deckung der Kosten der Leistungen dienen, zu einem System, in welchem die Prämien zur Finanzierung eines Tarifs dienen, der die Entscheidung der Ärztinnen und Ärzte beeinflusst, sich in einer Region niederzulassen oder nicht. Letztlich müssten manche Bürgerinnen und Bürger hinnehmen, für die gleiche Leistung mehr zu bezahlen, und dies nur zwecks Anreizpolitik gegenüber den Leistungserbringern.</p><p>Die Umsetzung der differenzierten Tarife wäre zudem kompliziert (es ist nicht einfach, den richtigen Preis festzulegen), schwerfällig (der Preis müsste aufgrund der Entwicklung des Angebots regelmässig angepasst werden) und kostspielig (man müsste Monitorings einführen, und die Änderung der Tarifverträge erfordert viel Aufwand vonseiten der Partner).</p><p>Die Wirksamkeit von differenzierten Tarifen ist fragwürdig. Man darf beispielsweise nicht vergessen, dass Ärztinnen und Ärzte bei der Niederlassung nicht nur den Tarif der Leistungen berücksichtigen, sondern auch das soziale Umfeld, die äusseren Lebensbedingungen oder die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit. Es ist damit zu rechnen, dass die Tarifunterschiede massiv sein müssten, um Leistungserbringer dazu zu bewegen, in einer Randregion Grundversorgung zu betreiben statt in einem städtischen Zentrum als Spezialist tätig zu sein.</p><p>Die differenzierten Tarife hätten unerwünschte Auswirkungen, namentlich eine Verschiebung der Patientinnen und Patienten an Orte, wo die Leistung weniger kostet. Aufseiten der Ärztinnen und Ärzte besteht bei einem Einzelleistungstarif die Gefahr, dass eine Senkung des Taxpunktwerts durch eine Erhöhung der erbrachten Leistungen ausgeglichen wird.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über die Krankenversicherung den Partnern dank der Tarifautonomie einen grossen Handlungsspielraum einräumt. Mit einem Tarif, der nicht zwingend gesamtschweizerisch einheitlich ist, wäre es möglich, die regionalen Besonderheiten besser zu berücksichtigen. Die derzeitigen Verträge enthalten zudem bereits Bestimmungen zur Qualität. Diese Bestimmungen können namentlich Auswirkungen auf die Vergütung vorsehen, falls die Qualität bezüglich der von den Tarifpartnern vereinbarten Kriterien als ungenügend erachtet wird. Es ist hingegen sehr wahrscheinlich, dass die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Abmachungen zwischen den Partnern und die Anwendung der festgelegten Sanktionen besser umgesetzt werden könnten. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass eine Differenzierung der Tarife nach Qualitätskriterien es nicht ermöglichen würde, das regionale Versorgungsangebot zu regulieren, da insbesondere unerwünschte Anreize geschaffen würden und schwer umsetzbare flankierende Massnahmen erforderlich wären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Krankenversicherungsgesetz-Reform (KVG) vorzulegen, welche die Möglichkeit der Abstufung von Taxpunktwerten auf regionaler Ebene, nach Leistungsspektrum oder nach Qualitätskriterien zulässt. Ein solches Instrument ermöglicht es den Vertragspartnern, ihre Verantwortung zu übernehmen und für eine territorial ausgewogene Versorgung zu sorgen.</p>
- Gesundheitswesen. Ausgewogene Versorgung dank differenzierten Taxpunktwerten in den KVG-Tarifen statt erneuter Zulassungsstopp
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