Besserer Kundenschutz bei Finanzprodukten

ShortId
15.3405
Id
20153405
Updated
14.11.2025 07:06
Language
de
Title
Besserer Kundenschutz bei Finanzprodukten
AdditionalIndexing
24;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Finanzprodukte werden zunehmend intransparent, und manche von ihnen können insbesondere von wenig erfahrenen Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern kaum richtig gelesen werden. Für diese Anlegergruppe wächst die Gefahr, mangels Kenntnissen aufgrund der Vermittlung undurchsichtiger Papiere finanzielle Verluste zu erleiden. Falsche Beratung stand am Beginn zum Beispiel bei den Fällen Lehman Brothers/Credit Suisse und dem UBS Return Fund, als viele Anleger enorme Geldsummen verloren. Alle Anleger sind deshalb gut zu informieren und in diesem Sinne auch besser vor undurchsichtigen komplexen Finanzprodukten zu schützen.</p><p>Das könnte mit einem differenzierten Modell gemacht werden. Dabei wird von der Überlegung ausgegangen, dass nicht alle Finanzprodukte über den gleichen Leisten geschlagen werden dürfen. Stattdessen würde zwischen einfacheren und komplexen Gebilden unterschieden. Gemäss einem derartigen Modell wäre zum einen eine Liste der komplexen Finanzprodukte zu erstellen. Für diese sollten umfangreiche Regeln und Umsetzungsverfahren gelten. Zum andern sollten für einfachere Finanzprodukte die nötigsten Bestimmungen genügen.</p><p>Eine solche Differenzierung würde den administrativen Aufwand für kleine und mittlere Banken in Grenzen halten, wenn sie keine komplexen Finanzprodukte anbieten. Auch würde verhindert, dass sich Finanzdienstleistungen für alle, auch wenig begüterte Kundinnen und Kunden, die mit einfachen Produkten zufrieden wären, überproportional verteuern. Gleichzeitig bliebe der Zugang zu Finanzprodukten für alle gewährleistet.</p><p>Es ist zudem nach den gemachten Erfahrungen Aufgabe des Gesetzgebers, eine qualifizierte Beratung zu verlangen. Zertifizierte Kundenberater bieten am ehesten Gewähr dafür.</p>
  • <p>Mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg), zu welchem der Bundesrat 2014 ein Vernehmlassungsverfahren durchführte, sollen die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten geregelt werden. Mit dem Fidleg wird unter anderem die Verbesserung des Kundenschutzes durch Transparenz angestrebt. Im Gegensatz zu ausländischen Regelungen sieht der Gesetzentwurf somit keine Verbote vor. Die informierten Anleger sollen im Bewusstsein der Risiken und der finanziellen Auswirkung ein Produkt kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen können. Der Zugang zu sämtlichen Finanzprodukten wird dadurch gewahrt. Dabei regelt das Fidleg den Kundenschutz bedarfsgerecht und differenziert. Den unterschiedlichen Risiken von Produkten und den Erfahrungen und Kenntnissen der Kunden wird angemessen Rechnung getragen. Das Schutzniveau ist nach Kundenkategorie (Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden) abgestuft.</p><p>Das Fidleg legt darüber hinaus auch die Pflicht zur Aus- und Weiterbildung der Kundenberater im Finanzmarkt fest. Kundenberater müssen demnach mindestens Kenntnisse über die Verhaltensregeln des Fidleg sowie abhängig vom Komplexitätsgrad ihrer Beratung über entsprechendes Fachwissen verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass Beratungsfehler aufgrund mangelnden Fachwissens so weit als möglich verhindert werden können. Die Notwendigkeit zur Pflicht zur Aus- und Weiterbildung wurde im Übrigen in der Vernehmlassung anerkannt.</p><p>Für Privatkundinnen und Privatkunden führt das Fidleg zudem ein Basisinformationsblatt (BIB) ein, das vereinfachte, leicht verständliche und standardisierte Informationen über angebotene Finanzinstrumente enthält und damit den Vergleich zwischen diesen Angeboten ermöglicht. Damit wird gewährleistet, dass Privatkunden eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Von der Pflicht zur Veröffentlichung eines BIB werden lediglich Angebote von Effekten in der Form von Aktien und ihnen ähnlichen Effekten (Partizipations- oder Genussscheine) ausgenommen. Die Pflicht zur Erstellung des BIB knüpft dementsprechend an die Komplexität eines Finanzproduktes und an das Schutzbedürfnis und -niveau der Privatkundinnen und Privatkunden an.</p><p>Die Botschaft zum Fidleg wird dem Parlament bis Ende 2015 vorgelegt. Die notwendigen Schritte zur Verbesserung des Kundenschutzes bei Finanzprodukten sind somit bereits in die Wege geleitet worden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Entwürfe für gesetzliche Grundlagen zu unterbreiten, die den Schutz von Kleinanlegerinnen und -anlegern im Umgang mit Finanzprodukten verbessern.</p>
  • Besserer Kundenschutz bei Finanzprodukten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Finanzprodukte werden zunehmend intransparent, und manche von ihnen können insbesondere von wenig erfahrenen Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern kaum richtig gelesen werden. Für diese Anlegergruppe wächst die Gefahr, mangels Kenntnissen aufgrund der Vermittlung undurchsichtiger Papiere finanzielle Verluste zu erleiden. Falsche Beratung stand am Beginn zum Beispiel bei den Fällen Lehman Brothers/Credit Suisse und dem UBS Return Fund, als viele Anleger enorme Geldsummen verloren. Alle Anleger sind deshalb gut zu informieren und in diesem Sinne auch besser vor undurchsichtigen komplexen Finanzprodukten zu schützen.</p><p>Das könnte mit einem differenzierten Modell gemacht werden. Dabei wird von der Überlegung ausgegangen, dass nicht alle Finanzprodukte über den gleichen Leisten geschlagen werden dürfen. Stattdessen würde zwischen einfacheren und komplexen Gebilden unterschieden. Gemäss einem derartigen Modell wäre zum einen eine Liste der komplexen Finanzprodukte zu erstellen. Für diese sollten umfangreiche Regeln und Umsetzungsverfahren gelten. Zum andern sollten für einfachere Finanzprodukte die nötigsten Bestimmungen genügen.</p><p>Eine solche Differenzierung würde den administrativen Aufwand für kleine und mittlere Banken in Grenzen halten, wenn sie keine komplexen Finanzprodukte anbieten. Auch würde verhindert, dass sich Finanzdienstleistungen für alle, auch wenig begüterte Kundinnen und Kunden, die mit einfachen Produkten zufrieden wären, überproportional verteuern. Gleichzeitig bliebe der Zugang zu Finanzprodukten für alle gewährleistet.</p><p>Es ist zudem nach den gemachten Erfahrungen Aufgabe des Gesetzgebers, eine qualifizierte Beratung zu verlangen. Zertifizierte Kundenberater bieten am ehesten Gewähr dafür.</p>
    • <p>Mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg), zu welchem der Bundesrat 2014 ein Vernehmlassungsverfahren durchführte, sollen die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten geregelt werden. Mit dem Fidleg wird unter anderem die Verbesserung des Kundenschutzes durch Transparenz angestrebt. Im Gegensatz zu ausländischen Regelungen sieht der Gesetzentwurf somit keine Verbote vor. Die informierten Anleger sollen im Bewusstsein der Risiken und der finanziellen Auswirkung ein Produkt kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen können. Der Zugang zu sämtlichen Finanzprodukten wird dadurch gewahrt. Dabei regelt das Fidleg den Kundenschutz bedarfsgerecht und differenziert. Den unterschiedlichen Risiken von Produkten und den Erfahrungen und Kenntnissen der Kunden wird angemessen Rechnung getragen. Das Schutzniveau ist nach Kundenkategorie (Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden) abgestuft.</p><p>Das Fidleg legt darüber hinaus auch die Pflicht zur Aus- und Weiterbildung der Kundenberater im Finanzmarkt fest. Kundenberater müssen demnach mindestens Kenntnisse über die Verhaltensregeln des Fidleg sowie abhängig vom Komplexitätsgrad ihrer Beratung über entsprechendes Fachwissen verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass Beratungsfehler aufgrund mangelnden Fachwissens so weit als möglich verhindert werden können. Die Notwendigkeit zur Pflicht zur Aus- und Weiterbildung wurde im Übrigen in der Vernehmlassung anerkannt.</p><p>Für Privatkundinnen und Privatkunden führt das Fidleg zudem ein Basisinformationsblatt (BIB) ein, das vereinfachte, leicht verständliche und standardisierte Informationen über angebotene Finanzinstrumente enthält und damit den Vergleich zwischen diesen Angeboten ermöglicht. Damit wird gewährleistet, dass Privatkunden eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Von der Pflicht zur Veröffentlichung eines BIB werden lediglich Angebote von Effekten in der Form von Aktien und ihnen ähnlichen Effekten (Partizipations- oder Genussscheine) ausgenommen. Die Pflicht zur Erstellung des BIB knüpft dementsprechend an die Komplexität eines Finanzproduktes und an das Schutzbedürfnis und -niveau der Privatkundinnen und Privatkunden an.</p><p>Die Botschaft zum Fidleg wird dem Parlament bis Ende 2015 vorgelegt. Die notwendigen Schritte zur Verbesserung des Kundenschutzes bei Finanzprodukten sind somit bereits in die Wege geleitet worden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Entwürfe für gesetzliche Grundlagen zu unterbreiten, die den Schutz von Kleinanlegerinnen und -anlegern im Umgang mit Finanzprodukten verbessern.</p>
    • Besserer Kundenschutz bei Finanzprodukten

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