Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren
- ShortId
-
15.3416
- Id
-
20153416
- Updated
-
25.06.2025 00:13
- Language
-
de
- Title
-
Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren
- AdditionalIndexing
-
2446;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie das Bundesgericht Ende April 2015 festgestellt hat, kassierte die Billag zu viel Geld ein. Unrechtmässig hat sie von allen Privathaushalten und Unternehmen 2,5 Prozent Mehrwertsteuer eingezogen. Damit wurden seit 2011 insgesamt jährlich über 30 Millionen Franken ohne Rechtsgrundlage einkassiert. Dieses Geld gehört den Gebührenzahlern und muss zurückerstattet werden. Der unrechtmässige Zustand muss umgehend behoben werden. Diese Forderungen dürfen nicht verjähren.</p>
- <p>Die Rechtskraft und damit die Wirkung eines Urteils erstrecken sich nur auf die am Verfahren beteiligten Personen. Dies ist deshalb der Fall, weil es sich um einen Akt der Rechtsanwendung handelt. Rechtsanwendung bezieht sich begriffsnotwendig auf einen bestimmten Fall und bestimmte Personen; sie wirkt individuell-konkret. Alle anderen, die kein Verfahren angestrengt haben, haben die Mehrwertsteuer vorbehaltlos entrichtet. Die vorbehaltlose Erfüllung einer - wenn auch vermeintlichen - Schuld stellt einen Verzicht auf das Recht dar, einen förmlichen Entscheid (Verfügung, Urteil) zu verlangen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 287 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).</p><p>Somit ergibt sich, dass die Allgemeinheit aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 13. April 2015 keinen Anspruch auf Rückzahlung der bisher auf den Empfangsgebühren erhobenen Mehrwertsteuer ableiten kann.</p><p>Der Bundesrat lehnt die von der Motion verlangte Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Rückzahlung der seit 2011 erhobenen Mehrwertsteuer von rund 153 Millionen Franken auf den Empfangsgebühren ab. Zum einen wurden die Rechnungen - wie erwähnt - vorbehaltlos bezahlt. Zum andern würde ein solches Gesetz einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt erfassen, weshalb es sich um eine sogenannte echte Rückwirkung handeln würde. Eine Rückwirkung widerspricht dem Prinzip der Rechtssicherheit (Art. 5 der Bundesverfassung) und ist nur ausnahmsweise und unter engen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig (vgl. auch Antwort des Bundesrates auf das Postulat Binder 14.4240, "Bundesverfassung. Verbot der Rückwirkung von Erlassen"). Eine Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren würde bei den abgabepflichtigen Unternehmen zudem dazu führen, dass sie für sämtliche betroffenen Jahre den Vorsteuerabzug entsprechend korrigieren müssten, was mit einigem Aufwand für die Unternehmen verbunden wäre.</p><p>Das fragliche Urteil wurde am 13. April 2015 eröffnet. Auf den nach dem Bundesgerichtsurteil versandten Rechnungen wird die Mehrwertsteuer nicht mehr erhoben. Die Mehrwertsteuer auf früheren Rechnungen, die für die Zeit ab April 2015 bereits bezahlt worden ist, wird von der nächsten Rechnung abgezogen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer auf die Radio- und Fernsehgebühr an die Konsumentinnen und Konsumenten und an die Unternehmen zurückbezahlt werden kann.</p>
- Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wie das Bundesgericht Ende April 2015 festgestellt hat, kassierte die Billag zu viel Geld ein. Unrechtmässig hat sie von allen Privathaushalten und Unternehmen 2,5 Prozent Mehrwertsteuer eingezogen. Damit wurden seit 2011 insgesamt jährlich über 30 Millionen Franken ohne Rechtsgrundlage einkassiert. Dieses Geld gehört den Gebührenzahlern und muss zurückerstattet werden. Der unrechtmässige Zustand muss umgehend behoben werden. Diese Forderungen dürfen nicht verjähren.</p>
- <p>Die Rechtskraft und damit die Wirkung eines Urteils erstrecken sich nur auf die am Verfahren beteiligten Personen. Dies ist deshalb der Fall, weil es sich um einen Akt der Rechtsanwendung handelt. Rechtsanwendung bezieht sich begriffsnotwendig auf einen bestimmten Fall und bestimmte Personen; sie wirkt individuell-konkret. Alle anderen, die kein Verfahren angestrengt haben, haben die Mehrwertsteuer vorbehaltlos entrichtet. Die vorbehaltlose Erfüllung einer - wenn auch vermeintlichen - Schuld stellt einen Verzicht auf das Recht dar, einen förmlichen Entscheid (Verfügung, Urteil) zu verlangen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 287 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).</p><p>Somit ergibt sich, dass die Allgemeinheit aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 13. April 2015 keinen Anspruch auf Rückzahlung der bisher auf den Empfangsgebühren erhobenen Mehrwertsteuer ableiten kann.</p><p>Der Bundesrat lehnt die von der Motion verlangte Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Rückzahlung der seit 2011 erhobenen Mehrwertsteuer von rund 153 Millionen Franken auf den Empfangsgebühren ab. Zum einen wurden die Rechnungen - wie erwähnt - vorbehaltlos bezahlt. Zum andern würde ein solches Gesetz einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt erfassen, weshalb es sich um eine sogenannte echte Rückwirkung handeln würde. Eine Rückwirkung widerspricht dem Prinzip der Rechtssicherheit (Art. 5 der Bundesverfassung) und ist nur ausnahmsweise und unter engen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig (vgl. auch Antwort des Bundesrates auf das Postulat Binder 14.4240, "Bundesverfassung. Verbot der Rückwirkung von Erlassen"). Eine Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren würde bei den abgabepflichtigen Unternehmen zudem dazu führen, dass sie für sämtliche betroffenen Jahre den Vorsteuerabzug entsprechend korrigieren müssten, was mit einigem Aufwand für die Unternehmen verbunden wäre.</p><p>Das fragliche Urteil wurde am 13. April 2015 eröffnet. Auf den nach dem Bundesgerichtsurteil versandten Rechnungen wird die Mehrwertsteuer nicht mehr erhoben. Die Mehrwertsteuer auf früheren Rechnungen, die für die Zeit ab April 2015 bereits bezahlt worden ist, wird von der nächsten Rechnung abgezogen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer auf die Radio- und Fernsehgebühr an die Konsumentinnen und Konsumenten und an die Unternehmen zurückbezahlt werden kann.</p>
- Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren
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