Unrechtmässig erhobene Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren

ShortId
15.3418
Id
20153418
Updated
28.07.2023 06:20
Language
de
Title
Unrechtmässig erhobene Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren
AdditionalIndexing
2446;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. April 2015 seine Praxis geändert und entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht mehr als Regalabgabe zu qualifizieren ist und der Mehrwertsteuer nicht untersteht. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Rückzahlung. Die Rechtskraft und damit die Wirkung eines Urteils erstrecken sich nur auf die am Verfahren beteiligten Personen. Dies ist deshalb der Fall, weil es sich um einen Akt der Rechtsanwendung handelt. Rechtsanwendung bezieht sich begriffsnotwendig auf einen bestimmten Fall und bestimmte Personen; sie wirkt individuell-konkret. Alle anderen, die kein Verfahren angestrengt haben, haben die Mehrwertsteuer vorbehaltlos entrichtet. Die vorbehaltlose Erfüllung einer - wenn auch vermeintlichen - Schuld stellt einen Verzicht auf das Recht dar, einen förmlichen Entscheid (Verfügung, Urteil) zu verlangen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 287 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).</p><p>Somit ergibt sich, dass die Allgemeinheit aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 13. April 2015 keinen Anspruch auf Rückzahlung der bisher auf den Empfangsgebühren erhobenen Mehrwertsteuer ableiten kann.</p><p>Das fragliche Urteil wurde am 13. April 2015 eröffnet. Auf den nach dem Bundesgerichtsurteil versandten Rechnungen wird die Mehrwertsteuer nicht mehr erhoben. Die Mehrwertsteuer auf früheren Rechnungen, die für die Zeit ab April 2015 bereits bezahlt worden ist, wird von der nächsten Rechnung abgezogen.</p><p>2. Die Verjährung ist gesetzlich geregelt. Die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren stünde einer Rückerstattung bis 2011 nicht im Wege.</p><p>4. Die Billag AG stellt im Auftrag des Bundes das Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühr sicher. Im Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes hat sie die Empfangsgebühr inklusive Mehrwertsteuer erhoben. Auch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) als Aufsichtsbehörde der Billag hatte vor dem Urteil vom 13. April 2015 keine Veranlassung, dies infrage zu stellen.</p><p>Hingegen haben das Bakom und die Billag nach Eröffnung des Bundesgerichtsurteils umgehend reagiert: Die Billag wurde angewiesen, ab April 2015 keine Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren mehr zu erheben. Die Billag hat diesen Auftrag umgesetzt. Einerseits enthalten die nach dem Urteil versandten Rechnungen keine Mehrwertsteuer mehr. Andererseits wird den Gebührenzahlenden die Mehrwertsteuer, die sie für den Empfang ab April 2015 bereits bezahlt haben, von der nächsten Rechnung abgezogen.</p><p>5. Das Volk hat am 14. Juni 2015 die Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) angenommen. Gleichzeitig mit der RTVG-Revision wurde im Mehrwertsteuergesetz ausdrücklich verankert, dass die neue Radio- und Fernsehabgabe der Mehrwertsteuer unterliegt. Es liegt in der Kompetenz des Parlamentes, im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die gesetzlichen Grundlagen anzupassen. Im Nationalrat wurde bereits eine entsprechende parlamentarische Initiative eingereicht (parlamentarische Initiative Candinas 15.432, "Keine Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren").</p><p>6. Das Bundesgericht hatte die heutige Empfangsgebühr ausschliesslich aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zu prüfen. Unter diesem Blickwinkel hat es sie weder als Regalabgabe noch als Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung betrachtet, sondern als "hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können". Es führte aus, die Empfangsgebühr sei damit "eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren" (s. Urteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015, Erwägung 6.7). Zur neuen Radio- und Fernsehabgabe hat sich das Bundesgericht nicht geäussert.</p><p>Der Bundesrat ist in Abstützung auf ein entsprechendes Rechtsgutachten zum Schluss gekommen, der Bund dürfe basierend auf Artikel 93 der Bundesverfassung eine derartige Abgabe erheben, ohne dass deswegen eine Verfassungsänderung nötig wäre. Dies hat der Bundesrat in der Botschaft vom 29. Mai 2013 zur RTVG-Revision festgehalten, und dieser Auffassung ist auch das Parlament gefolgt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 29. April 2015 zum Schluss gekommen, dass die Medienempfangsgebühr nicht unter die Mehrwertsteuer fällt. So hat die Billag ohne gesetzliche Grundlage von allen Privathaushalten und Unternehmen 2,5 Prozent Mehrwertsteuer eingezogen und insgesamt jährlich über 30 Millionen Franken ohne Rechtsgrundlage einkassiert. In den letzten vier Jahren also über 120 Millionen Franken zu viel.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, die zu viel und ohne Rechtsgrundlage erhobene Mehrwertsteuer an die Konsumenten und an die Unternehmen zurückzubezahlen?</p><p>2. Was unternimmt er, damit die Ansprüche der Konsumenten und Unternehmen auf die seit 2011 zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer-Beiträge nicht verjähren?</p><p>3. Den Stein ins Rollen brachte ein Gebührenzahler, der sich 2011 weigerte, die Mehrwertsteuer zu bezahlen, und in der Folge den Rechtsweg durch alle Instanzen beschritt. Das heute geltende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; SR 784.40) ist im Wesentlichen seit 1. April 2007 in Kraft. 2010 hat lediglich eine Bestimmung zur Werbung geändert. Teilt er die Ansicht, dass die zu viel einkassierten Beträge bis ins Jahr 2007 zurückerstattet werden müssen?</p><p>4. Gemäss Artikel 69 Absatz 5 des geltenden RTVG übt das Bundesamt für Kommunikation die Aufsicht über die Gebührenerhebungsstelle aus und ist damit für Verfehlungen der Billag mitverantwortlich. Wie stellt er sicher, dass künftig solche Fehler, wie zu Unrecht eingezogene Gebühren, nicht mehr vorkommen?</p><p>5. Mit der Revision des RTVG, über die am 14. Juni 2015 abgestimmt wird, soll entgegen dem Urteil des Bundesgerichtes wieder Mehrwertsteuer auf die RTVG-Abgaben erhoben werden. Ist er bereit, die RTVG-Revision in diesem Punkt unabhängig vom Abstimmungsresultat zu korrigieren?</p><p>6. Das Bundesgericht bezeichnet in seinem Urteil das Einziehen der RTVG-Gebühren als hoheitlichen Akt und vergleicht dies mit der Kurtaxe. Das Bundesgericht bezeichnet damit die RTVG-Abgaben entgegen der Darstellung des Bundesrates als Steuer und nicht als Gebühr. Das widerspricht der bundesrätlichen Argumentation, die mit dieser Unterscheidung begründete, dass die RTVG-Revision nicht zwingend vom Volk gutgeheissen werden müsse. Wie begründet er nach dieser Einschätzung des Bundesgerichtes die Einhaltung der politischen Rechte bei der RTVG-Revision?</p>
  • Unrechtmässig erhobene Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. April 2015 seine Praxis geändert und entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht mehr als Regalabgabe zu qualifizieren ist und der Mehrwertsteuer nicht untersteht. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Rückzahlung. Die Rechtskraft und damit die Wirkung eines Urteils erstrecken sich nur auf die am Verfahren beteiligten Personen. Dies ist deshalb der Fall, weil es sich um einen Akt der Rechtsanwendung handelt. Rechtsanwendung bezieht sich begriffsnotwendig auf einen bestimmten Fall und bestimmte Personen; sie wirkt individuell-konkret. Alle anderen, die kein Verfahren angestrengt haben, haben die Mehrwertsteuer vorbehaltlos entrichtet. Die vorbehaltlose Erfüllung einer - wenn auch vermeintlichen - Schuld stellt einen Verzicht auf das Recht dar, einen förmlichen Entscheid (Verfügung, Urteil) zu verlangen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 287 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).</p><p>Somit ergibt sich, dass die Allgemeinheit aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 13. April 2015 keinen Anspruch auf Rückzahlung der bisher auf den Empfangsgebühren erhobenen Mehrwertsteuer ableiten kann.</p><p>Das fragliche Urteil wurde am 13. April 2015 eröffnet. Auf den nach dem Bundesgerichtsurteil versandten Rechnungen wird die Mehrwertsteuer nicht mehr erhoben. Die Mehrwertsteuer auf früheren Rechnungen, die für die Zeit ab April 2015 bereits bezahlt worden ist, wird von der nächsten Rechnung abgezogen.</p><p>2. Die Verjährung ist gesetzlich geregelt. Die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren stünde einer Rückerstattung bis 2011 nicht im Wege.</p><p>4. Die Billag AG stellt im Auftrag des Bundes das Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühr sicher. Im Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes hat sie die Empfangsgebühr inklusive Mehrwertsteuer erhoben. Auch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) als Aufsichtsbehörde der Billag hatte vor dem Urteil vom 13. April 2015 keine Veranlassung, dies infrage zu stellen.</p><p>Hingegen haben das Bakom und die Billag nach Eröffnung des Bundesgerichtsurteils umgehend reagiert: Die Billag wurde angewiesen, ab April 2015 keine Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren mehr zu erheben. Die Billag hat diesen Auftrag umgesetzt. Einerseits enthalten die nach dem Urteil versandten Rechnungen keine Mehrwertsteuer mehr. Andererseits wird den Gebührenzahlenden die Mehrwertsteuer, die sie für den Empfang ab April 2015 bereits bezahlt haben, von der nächsten Rechnung abgezogen.</p><p>5. Das Volk hat am 14. Juni 2015 die Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) angenommen. Gleichzeitig mit der RTVG-Revision wurde im Mehrwertsteuergesetz ausdrücklich verankert, dass die neue Radio- und Fernsehabgabe der Mehrwertsteuer unterliegt. Es liegt in der Kompetenz des Parlamentes, im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die gesetzlichen Grundlagen anzupassen. Im Nationalrat wurde bereits eine entsprechende parlamentarische Initiative eingereicht (parlamentarische Initiative Candinas 15.432, "Keine Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren").</p><p>6. Das Bundesgericht hatte die heutige Empfangsgebühr ausschliesslich aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zu prüfen. Unter diesem Blickwinkel hat es sie weder als Regalabgabe noch als Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung betrachtet, sondern als "hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können". Es führte aus, die Empfangsgebühr sei damit "eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren" (s. Urteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015, Erwägung 6.7). Zur neuen Radio- und Fernsehabgabe hat sich das Bundesgericht nicht geäussert.</p><p>Der Bundesrat ist in Abstützung auf ein entsprechendes Rechtsgutachten zum Schluss gekommen, der Bund dürfe basierend auf Artikel 93 der Bundesverfassung eine derartige Abgabe erheben, ohne dass deswegen eine Verfassungsänderung nötig wäre. Dies hat der Bundesrat in der Botschaft vom 29. Mai 2013 zur RTVG-Revision festgehalten, und dieser Auffassung ist auch das Parlament gefolgt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 29. April 2015 zum Schluss gekommen, dass die Medienempfangsgebühr nicht unter die Mehrwertsteuer fällt. So hat die Billag ohne gesetzliche Grundlage von allen Privathaushalten und Unternehmen 2,5 Prozent Mehrwertsteuer eingezogen und insgesamt jährlich über 30 Millionen Franken ohne Rechtsgrundlage einkassiert. In den letzten vier Jahren also über 120 Millionen Franken zu viel.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, die zu viel und ohne Rechtsgrundlage erhobene Mehrwertsteuer an die Konsumenten und an die Unternehmen zurückzubezahlen?</p><p>2. Was unternimmt er, damit die Ansprüche der Konsumenten und Unternehmen auf die seit 2011 zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer-Beiträge nicht verjähren?</p><p>3. Den Stein ins Rollen brachte ein Gebührenzahler, der sich 2011 weigerte, die Mehrwertsteuer zu bezahlen, und in der Folge den Rechtsweg durch alle Instanzen beschritt. Das heute geltende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; SR 784.40) ist im Wesentlichen seit 1. April 2007 in Kraft. 2010 hat lediglich eine Bestimmung zur Werbung geändert. Teilt er die Ansicht, dass die zu viel einkassierten Beträge bis ins Jahr 2007 zurückerstattet werden müssen?</p><p>4. Gemäss Artikel 69 Absatz 5 des geltenden RTVG übt das Bundesamt für Kommunikation die Aufsicht über die Gebührenerhebungsstelle aus und ist damit für Verfehlungen der Billag mitverantwortlich. Wie stellt er sicher, dass künftig solche Fehler, wie zu Unrecht eingezogene Gebühren, nicht mehr vorkommen?</p><p>5. Mit der Revision des RTVG, über die am 14. Juni 2015 abgestimmt wird, soll entgegen dem Urteil des Bundesgerichtes wieder Mehrwertsteuer auf die RTVG-Abgaben erhoben werden. Ist er bereit, die RTVG-Revision in diesem Punkt unabhängig vom Abstimmungsresultat zu korrigieren?</p><p>6. Das Bundesgericht bezeichnet in seinem Urteil das Einziehen der RTVG-Gebühren als hoheitlichen Akt und vergleicht dies mit der Kurtaxe. Das Bundesgericht bezeichnet damit die RTVG-Abgaben entgegen der Darstellung des Bundesrates als Steuer und nicht als Gebühr. Das widerspricht der bundesrätlichen Argumentation, die mit dieser Unterscheidung begründete, dass die RTVG-Revision nicht zwingend vom Volk gutgeheissen werden müsse. Wie begründet er nach dieser Einschätzung des Bundesgerichtes die Einhaltung der politischen Rechte bei der RTVG-Revision?</p>
    • Unrechtmässig erhobene Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren

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