Veränderung der Staatsbeiträge für Privatspitäler im Vergleich zu öffentlich-rechtlichen Spitälern

ShortId
15.3429
Id
20153429
Updated
28.07.2023 06:14
Language
de
Title
Veränderung der Staatsbeiträge für Privatspitäler im Vergleich zu öffentlich-rechtlichen Spitälern
AdditionalIndexing
2841;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem 1. Januar 2012 ist die neue Spitalfinanzierung nach KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) in Kraft. Seither hat die Finanzierung mit Kantonsbeiträgen an die Privatspitäler im Vergleich mit den öffentlich-rechtlichen Spitälern stark zugenommen. Tendenziell findet in kleineren Kantonen generell eine Verlagerung zu ausserkantonalen Spitälern statt. </p><p>Drei Jahre nach Einführung der neuen Spitalfinanzierung ist es angezeigt, eine Übersicht über die Entwicklung dieser Kantonsbeiträge zu erstellen, um auch die Wirkung dieser Finanzierungsform abschätzen zu können.</p>
  • <p>Mit der Neuregelung der Spitalfinanzierung erfolgt die Vergütung der stationären Behandlung in einem Spital durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) mittels leistungsbezogener Pauschalen. Nach Artikel 49a Absatz 2 KVG werden diese zu mindestens 55 Prozent durch den Wohnkanton finanziert. Bis Ende 2017 gilt eine Übergangsregelung für jene Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene im Einführungszeitpunkt der neuen Finanzierungsregelung die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschritt. Nach Artikel 49 Absatz 3 KVG dürfen die Vergütungen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Wenn ein Spital auf einer Spitalliste aufgeführt und somit zur Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, wird die Vergütung unabhängig vom rechtlichen Status des Spitals entrichtet. Der Beitrag des Kantons dient zur Mitfinanzierung der zulasten der OKP erbrachten Leistung und ist seit Inkrafttreten der Neuordnung nicht mehr als Subvention zu qualifizieren. Als Subventionen zu betrachten sind seit 2012 nur noch jene Kantonsbeiträge, die für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Spitäler wie die universitäre Lehre und Forschung oder die Aufrechterhaltung von Kapazitäten aus regionalpolitischen Gründen ausgerichtet werden.</p><p>1. Im Rahmen der ersten Etappe der Evaluation der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung hat das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) die Entwicklung der Kosten und der Finanzierung von 2010 bis 2012 nachverfolgt und analysiert (S. Pellegrini, S. Roth: Entwicklung der Kosten und der Finanzierung des Versorgungssystems seit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung. Grundlagenstudie 2010-2012. Obsan-Bericht 61 (2015)). Die Studie belegt, dass sich die Finanzierung der Leistungen von Privatspitälern an jene der Leistungen von Spitälern mit Budget des Kantons annähert. Vor der Einführung der neuen Finanzierungsordnung waren die Kantone nicht an der Finanzierung der Privatspitäler beteiligt. Im Jahr 2012 leisteten sie einen Beitrag von 46 Prozent an die von den Privatspitälern zulasten der OKP erbrachten Leistungen. Bei den Spitälern mit Budget des Kantons betrug der Anteil 50 Prozent. Aufgrund von Absatz 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) wird der Vergütungsanteil der Kantone an den zulasten der OKP erbrachten Leistungen von Listenspitälern weiter ansteigen beziehungsweise im Jahr 2017 mindestens 55 Prozent betragen. Dies gilt sowohl für private als auch für öffentlich-rechtliche Spitäler, die auf einer kantonalen Spitalliste verzeichnet sind. Spitäler, die auf keiner Spitalliste aufgeführt sind, erhalten, auch wenn sie nach Artikel 49a Absatz 4 KVG einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherern abgeschlossen haben (Vertragsspitäler), keine Kantonsbeiträge. Weil die Auswertung der Datengrundlagen nicht zu genügend kohärenten und robusten Resultaten führte, hat das Obsan auf weiter gehende Schätzungen verzichtet. Die Datengrundlagen erlauben keine gesicherten Aussagen zum Beitrag der Kantone für innerkantonale beziehungsweise ausserkantonale Spitalaufenthalte. Im Rahmen der Studien der zweiten Etappe der Evaluation zum Thema (2016-2018) soll die Situation insbesondere in Bezug auf den Finanzierungsanteil der Kantone geklärt werden.</p><p>2. Der jährlich aktualisierten Statistik "Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens nach Leistungen und Finanzierungsregimes 2012, in Millionen Franken" (Tabelle T 14.5.3.5) des Bundesamtes für Statistik ist zu entnehmen, dass die Kantone und Gemeinden für die stationäre Akutbehandlung und Rehabilitation im Jahr 2012 rund 9 Milliarden Franken aufwendeten und die OKP rund 6 Milliarden Franken. Der Anteil der Kantone an der Finanzierung des stationären Spitalbereichs lag mit rund 60 Prozent höher als der vom Obsan ausgewiesene Beitrag der Kantone an die zulasten der OKP erbrachten Leistungen. Es ist davon auszugehen, dass die Differenz für die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestimmt war. Beiträge der Kantone, die zur Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen wie Forschung und universitärer Lehre ausgerichtet werden, kommen zum Beitrag der Kantone an die OKP-Leistungen hinzu. Über die Zuweisung dieser Gelder an die Spitäler bestimmen die Kantone, die für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, im Rahmen ihrer Spitalpolitik.</p><p>Im Rahmen der Plattform "Zukunft ärztliche Bildung" wurde ein Bericht zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung erarbeitet, in dem das Modell PEP (pragmatisch, einfach, pauschal) vorgestellt wurde (Fundstelle: www.gdk-cds.ch &gt; Themen &gt; Gesundheitsberufe &gt; Universitäre Medizinalberufe &gt; Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung &gt; Modell "PEP"). Das Modell wurde am 25. August 2011 vom Dialog Nationale Gesundheitspolitik im Grundsatz verabschiedet. Nach diesem Modell sollen alle auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführten Spitäler verpflichtet werden, die ihrem Potenzial entsprechende Anzahl Assistenzärztinnen und -ärzte weiterzubilden. Die Umsetzung des Modells liegt in der Verantwortung der Kantone. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat ausserdem am 20. November 2014 eine Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung verabschiedet und die Kantone gebeten, das Ratifikationsverfahren einzuleiten. Die Vereinbarung sieht vor, dass Standortkantone den Spitälern pro Jahr und Ärztin beziehungsweise Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) einen pauschalen Betrag von 15 000 Franken ausrichten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie haben sich die Kantonsbeiträge an stationäre Spitalleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) seit 2010 entwickelt, aufgeteilt nach öffentlich-rechtlichen Spitälern und Spitälern mit privater Trägerschaft? Dabei wären pro Jahr für jeden Kanton vier Zahlen zu erfassen: Kantonsbeiträge für die kantonalen und die ausserkantonalen stationären Spitalleistungen und diese je für die öffentlich-rechtlichen Spitäler und die Privatspitäler.</p><p>2. Privatspitäler erhalten seit dem 1. Januar 2012 namhafte Staatsbeiträge. Wäre es nicht angezeigt, dass alle Spitäler verpflichtet werden, sich an der Aus- und Weiterbildung sowie an den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu beteiligen, beispielsweise durch zweckgebundene Mittel an einen entsprechenden Fonds?</p>
  • Veränderung der Staatsbeiträge für Privatspitäler im Vergleich zu öffentlich-rechtlichen Spitälern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem 1. Januar 2012 ist die neue Spitalfinanzierung nach KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) in Kraft. Seither hat die Finanzierung mit Kantonsbeiträgen an die Privatspitäler im Vergleich mit den öffentlich-rechtlichen Spitälern stark zugenommen. Tendenziell findet in kleineren Kantonen generell eine Verlagerung zu ausserkantonalen Spitälern statt. </p><p>Drei Jahre nach Einführung der neuen Spitalfinanzierung ist es angezeigt, eine Übersicht über die Entwicklung dieser Kantonsbeiträge zu erstellen, um auch die Wirkung dieser Finanzierungsform abschätzen zu können.</p>
    • <p>Mit der Neuregelung der Spitalfinanzierung erfolgt die Vergütung der stationären Behandlung in einem Spital durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) mittels leistungsbezogener Pauschalen. Nach Artikel 49a Absatz 2 KVG werden diese zu mindestens 55 Prozent durch den Wohnkanton finanziert. Bis Ende 2017 gilt eine Übergangsregelung für jene Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene im Einführungszeitpunkt der neuen Finanzierungsregelung die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschritt. Nach Artikel 49 Absatz 3 KVG dürfen die Vergütungen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Wenn ein Spital auf einer Spitalliste aufgeführt und somit zur Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, wird die Vergütung unabhängig vom rechtlichen Status des Spitals entrichtet. Der Beitrag des Kantons dient zur Mitfinanzierung der zulasten der OKP erbrachten Leistung und ist seit Inkrafttreten der Neuordnung nicht mehr als Subvention zu qualifizieren. Als Subventionen zu betrachten sind seit 2012 nur noch jene Kantonsbeiträge, die für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Spitäler wie die universitäre Lehre und Forschung oder die Aufrechterhaltung von Kapazitäten aus regionalpolitischen Gründen ausgerichtet werden.</p><p>1. Im Rahmen der ersten Etappe der Evaluation der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung hat das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) die Entwicklung der Kosten und der Finanzierung von 2010 bis 2012 nachverfolgt und analysiert (S. Pellegrini, S. Roth: Entwicklung der Kosten und der Finanzierung des Versorgungssystems seit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung. Grundlagenstudie 2010-2012. Obsan-Bericht 61 (2015)). Die Studie belegt, dass sich die Finanzierung der Leistungen von Privatspitälern an jene der Leistungen von Spitälern mit Budget des Kantons annähert. Vor der Einführung der neuen Finanzierungsordnung waren die Kantone nicht an der Finanzierung der Privatspitäler beteiligt. Im Jahr 2012 leisteten sie einen Beitrag von 46 Prozent an die von den Privatspitälern zulasten der OKP erbrachten Leistungen. Bei den Spitälern mit Budget des Kantons betrug der Anteil 50 Prozent. Aufgrund von Absatz 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) wird der Vergütungsanteil der Kantone an den zulasten der OKP erbrachten Leistungen von Listenspitälern weiter ansteigen beziehungsweise im Jahr 2017 mindestens 55 Prozent betragen. Dies gilt sowohl für private als auch für öffentlich-rechtliche Spitäler, die auf einer kantonalen Spitalliste verzeichnet sind. Spitäler, die auf keiner Spitalliste aufgeführt sind, erhalten, auch wenn sie nach Artikel 49a Absatz 4 KVG einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherern abgeschlossen haben (Vertragsspitäler), keine Kantonsbeiträge. Weil die Auswertung der Datengrundlagen nicht zu genügend kohärenten und robusten Resultaten führte, hat das Obsan auf weiter gehende Schätzungen verzichtet. Die Datengrundlagen erlauben keine gesicherten Aussagen zum Beitrag der Kantone für innerkantonale beziehungsweise ausserkantonale Spitalaufenthalte. Im Rahmen der Studien der zweiten Etappe der Evaluation zum Thema (2016-2018) soll die Situation insbesondere in Bezug auf den Finanzierungsanteil der Kantone geklärt werden.</p><p>2. Der jährlich aktualisierten Statistik "Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens nach Leistungen und Finanzierungsregimes 2012, in Millionen Franken" (Tabelle T 14.5.3.5) des Bundesamtes für Statistik ist zu entnehmen, dass die Kantone und Gemeinden für die stationäre Akutbehandlung und Rehabilitation im Jahr 2012 rund 9 Milliarden Franken aufwendeten und die OKP rund 6 Milliarden Franken. Der Anteil der Kantone an der Finanzierung des stationären Spitalbereichs lag mit rund 60 Prozent höher als der vom Obsan ausgewiesene Beitrag der Kantone an die zulasten der OKP erbrachten Leistungen. Es ist davon auszugehen, dass die Differenz für die Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestimmt war. Beiträge der Kantone, die zur Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen wie Forschung und universitärer Lehre ausgerichtet werden, kommen zum Beitrag der Kantone an die OKP-Leistungen hinzu. Über die Zuweisung dieser Gelder an die Spitäler bestimmen die Kantone, die für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, im Rahmen ihrer Spitalpolitik.</p><p>Im Rahmen der Plattform "Zukunft ärztliche Bildung" wurde ein Bericht zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung erarbeitet, in dem das Modell PEP (pragmatisch, einfach, pauschal) vorgestellt wurde (Fundstelle: www.gdk-cds.ch &gt; Themen &gt; Gesundheitsberufe &gt; Universitäre Medizinalberufe &gt; Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung &gt; Modell "PEP"). Das Modell wurde am 25. August 2011 vom Dialog Nationale Gesundheitspolitik im Grundsatz verabschiedet. Nach diesem Modell sollen alle auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführten Spitäler verpflichtet werden, die ihrem Potenzial entsprechende Anzahl Assistenzärztinnen und -ärzte weiterzubilden. Die Umsetzung des Modells liegt in der Verantwortung der Kantone. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat ausserdem am 20. November 2014 eine Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung verabschiedet und die Kantone gebeten, das Ratifikationsverfahren einzuleiten. Die Vereinbarung sieht vor, dass Standortkantone den Spitälern pro Jahr und Ärztin beziehungsweise Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) einen pauschalen Betrag von 15 000 Franken ausrichten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie haben sich die Kantonsbeiträge an stationäre Spitalleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) seit 2010 entwickelt, aufgeteilt nach öffentlich-rechtlichen Spitälern und Spitälern mit privater Trägerschaft? Dabei wären pro Jahr für jeden Kanton vier Zahlen zu erfassen: Kantonsbeiträge für die kantonalen und die ausserkantonalen stationären Spitalleistungen und diese je für die öffentlich-rechtlichen Spitäler und die Privatspitäler.</p><p>2. Privatspitäler erhalten seit dem 1. Januar 2012 namhafte Staatsbeiträge. Wäre es nicht angezeigt, dass alle Spitäler verpflichtet werden, sich an der Aus- und Weiterbildung sowie an den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu beteiligen, beispielsweise durch zweckgebundene Mittel an einen entsprechenden Fonds?</p>
    • Veränderung der Staatsbeiträge für Privatspitäler im Vergleich zu öffentlich-rechtlichen Spitälern

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