Neue Spitalfinanzierung. Unzureichende Datenlieferung von Spitälern
- ShortId
-
15.3442
- Id
-
20153442
- Updated
-
28.07.2023 06:13
- Language
-
de
- Title
-
Neue Spitalfinanzierung. Unzureichende Datenlieferung von Spitälern
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ziel der neuen Spitalfinanzierung war unter anderem, Transparenz herzustellen über die Kosten und die erbrachten Leistungen der Spitäler. Das Kostenrückerstattungsprinzip sollte abgelöst werden durch eine Leistungsfinanzierung, wobei sich die Spitaltarife an jenen Entschädigungen von Spitälern orientieren sollen, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Verfügbarkeit von Daten (Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler) eine wichtige Voraussetzung für die gesetzeskonforme Tarifierung ist. Mit Verweis auf fehlende Daten haben die Kantone bei der Tarifgenehmigung beziehungsweise -festsetzung auf die vom Gesetz vorgesehenen schweizweiten Betriebsvergleiche (Benchmarking) verzichtet. Auch seitens der Preisüberwachung liegt keine breitere Datenbasis vor, da nur auf die Daten zurückgegriffen werden kann, die die Kantone zur Verfügung stellen. Auch die Krankenversicherer sehen sich bei den Tarifverhandlungen damit konfrontiert, dass mehr als ein Drittel aller Spitäler keine Daten zur Verfügung stellt und dass dieses Verhalten nicht genügend sanktioniert werden kann.</p><p>Fehlende Transparenz in einem leistungsfinanzierten System führt zu überteuerten Entschädigungen und steht im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Revision des KVG. Nach den neuesten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Umsetzung von Artikel 49 Absatz 8 KVG eine grundlegende Voraussetzung für die Durchführung eines Benchmarkings.</p>
- <p>Die Betriebsvergleiche sind ein Instrument zur Verbesserung der Transparenz. Wie der Bundesrat bereits in den Antworten auf die Interpellationen Bortoluzzi 12.4176 und Frehner 14.4082 ausgeführt hat, dienen sie vor allem der Information der Versicherten, den zuweisenden Ärztinnen und Ärzten sowie der interessierten Öffentlichkeit. Die Kantone erhalten zudem vergleichbare Angaben von Spitälern und Pflegeheimen in den einzelnen Kantonen, die für die Spital- und Pflegeheimplanung verwendet werden können. Aussagekräftige Betriebsvergleiche sind jedoch nur möglich, wenn sich die Daten zu den Kosten und zur Ergebnisqualität auf die gleichen Leistungen beziehungsweise Patienten- und Patientinnengruppen sowie auf die gleiche Zeitperiode beziehen.</p><p>1./2. Bereits heute werden Angaben, welche einen Überblick über Struktur, Patienten, Leistungen, Angebot, Personal und finanzielle Situation sowie den mittleren Schweregrad der Hospitalisationen von Akutpatienten der Spitäler geben, auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) veröffentlicht. Die ebenfalls durch das BAG veröffentlichten Qualitätsindikatoren beinhalten Angaben zu den Behandlungen in den Schweizer Spitälern (Fallzahlen, Anteilswerte sowie die Mortalität bei bestimmten Krankheitsbildern und Eingriffen). Zusätzlich ist vorgesehen, die schweregradbereinigten Fallkosten der Spitäler zu veröffentlichen. Die Publikation ist noch vor Ende 2015 vorgesehen.</p><p>3./4. Aufgrund des im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verankerten Prinzips der Tarifautonomie ist der Abschluss von Tarifverträgen in erster Linie Aufgabe der Tarifpartner. Um Tarifverhandlungen erfolgreich abschliessen zu können, haben die Spitäler ein Interesse, ihre Kosten auszuweisen. Artikel 9 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) verpflichtet die Spitäler dazu, eine Kostenrechnung zu führen, diese pro Kalenderjahr zu erstellen und bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres bereitzustellen. Ein Interesse zur Transparenz und Offenlegung der Tarifgrundlagen haben die Spitäler auch im Fall einer Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand durch die zuständige Kantonsregierung.</p><p>Mögliche Sanktionen bei fehlendem Ausweis transparenter Kosten bestehen darin, dass sich mangelnde Kostengrundlagen auf die Tarifverhandlungen und Tariffestsetzungen meistens negativ auswirken, da Abzüge vorgenommen werden können oder das betreffende Spital vom Benchmarking ausgeschlossen wird. Zudem ist für die von den Tarifbeschlüssen der Kantonsregierungen betroffenen Parteien eine Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht vorgesehen (Art. 53 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht würde einen nichtgesetzeskonformen Entscheid aufgrund der Rügen der betroffenen Parteien aufheben.</p><p>Mithilfe des Benchmarkings sollen Spitaltarife erreicht werden, welche sich an der Entschädigung jener Spitäler orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Daraus folgt, dass die in das Benchmarking einfliessenden Kostendaten eines einzelnen Spitals Auswirkungen auf die Vergütungen der übrigen Spitäler haben. Dies gilt sowohl für die Daten von kostengünstigen als auch für diejenigen von teuren Spitälern. Damit eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden kann, muss aus Sicht des Bundesrates die Transparenz der Kostendaten sämtlicher benchmarkrelevanter Spitäler erreicht werden.</p><p>5./6. Der Bundesrat ist sich der Probleme, die mit der mangelnden Transparenz der Kosten verbunden sind, bewusst. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit den für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit notwendigen Vergleichen unter den Spitälern. Das Thema einheitliche Ausscheidung beziehungsweise Umfang der Kostenanteile der Forschung und universitären Lehre wurde durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich geklärt. In seinem Urteil vom 24. April 2015 (C-2255/2013, C-3621/2013) hält das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erneut fest, dass die Kostenermittlung bezüglich Forschung und universitärer Lehre den Vorgaben des KVG (Art. 49 Abs. 3 Bst. b) und der VKL (Art. 7) entsprechen müsse, und verlangt eine transparente und nachvollziehbare Ausscheidung dieser Kosten. Sollte es der zuständigen Kantonsbehörde nicht gelingen, vom Spital die transparenten Daten zu erhalten, sieht das Bundesverwaltungsgericht die Vornahme eines Abzuges vor (C-1698/2013, E. 6.5.). Dieser normative Abzug müsste so angesetzt sein, dass das Spital mit Sicherheit keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass es - entgegen den Vorschriften - keine transparenten Daten geliefert hat.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 29. Januar 2015 auf die Dringlichkeit der Umsetzung der in Artikel 49 Absatz 8 KVG verankerten Verpflichtung, einerseits schweizweite Betriebsvergleiche zu erstellen und andererseits verbindliche Vorgaben zur Benchmarking-Methode zu machen, hingewiesen (C-3425/2013, E. 4.4.6). Für den Bundesrat stehen nicht zuletzt aus diesem Grund zum jetzigen Zeitpunkt die Arbeiten zur Förderung des Wettbewerbs unter den Spitälern, insbesondere die Betriebsvergleiche im Sinne von Artikel 49 Absatz 8 KVG, im Zentrum. Betreffend die Kostenermittlung der Spitäler gilt es, die Auslegungen der bestehenden Regelungen im Rahmen der weiteren Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Tarifen 2012 im stationären Bereich der Akutsomatik abzuwarten, um zu entscheiden, ob detailliertere Regelungen auf Verordnungsstufe sinnvoll sind oder erforderlich werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung bzw. den DRG folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann gedenkt er die schweizweiten Betriebsvergleiche nach Artikel 49 Absatz 8 KVG zu veröffentlichen?</p><p>2. Beabsichtigt er, dabei die schweregradbereinigten Fallkosten der Spitäler transparent offenzulegen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Problematik, dass beim Fehlen von Daten kostengünstiger Spitäler ein Benchmark auf überhöhten Grundlagen erstellt wird?</p><p>4. Wie könnten Leistungserbringer, die im Tarifverhandlungsprozess keine Daten zur Verfügung stellen, wirksamer sanktioniert werden?</p><p>5. Wie beurteilt er die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten fehlenden Detailbestimmungen für die Preisermittlung (Benchmarking sowie benchmarkrelevante Fallkosten)?</p><p>6. Plant er, im Bereich der Preisermittlung etwas detaillierter vorzugehen?</p>
- Neue Spitalfinanzierung. Unzureichende Datenlieferung von Spitälern
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ziel der neuen Spitalfinanzierung war unter anderem, Transparenz herzustellen über die Kosten und die erbrachten Leistungen der Spitäler. Das Kostenrückerstattungsprinzip sollte abgelöst werden durch eine Leistungsfinanzierung, wobei sich die Spitaltarife an jenen Entschädigungen von Spitälern orientieren sollen, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Verfügbarkeit von Daten (Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler) eine wichtige Voraussetzung für die gesetzeskonforme Tarifierung ist. Mit Verweis auf fehlende Daten haben die Kantone bei der Tarifgenehmigung beziehungsweise -festsetzung auf die vom Gesetz vorgesehenen schweizweiten Betriebsvergleiche (Benchmarking) verzichtet. Auch seitens der Preisüberwachung liegt keine breitere Datenbasis vor, da nur auf die Daten zurückgegriffen werden kann, die die Kantone zur Verfügung stellen. Auch die Krankenversicherer sehen sich bei den Tarifverhandlungen damit konfrontiert, dass mehr als ein Drittel aller Spitäler keine Daten zur Verfügung stellt und dass dieses Verhalten nicht genügend sanktioniert werden kann.</p><p>Fehlende Transparenz in einem leistungsfinanzierten System führt zu überteuerten Entschädigungen und steht im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Revision des KVG. Nach den neuesten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Umsetzung von Artikel 49 Absatz 8 KVG eine grundlegende Voraussetzung für die Durchführung eines Benchmarkings.</p>
- <p>Die Betriebsvergleiche sind ein Instrument zur Verbesserung der Transparenz. Wie der Bundesrat bereits in den Antworten auf die Interpellationen Bortoluzzi 12.4176 und Frehner 14.4082 ausgeführt hat, dienen sie vor allem der Information der Versicherten, den zuweisenden Ärztinnen und Ärzten sowie der interessierten Öffentlichkeit. Die Kantone erhalten zudem vergleichbare Angaben von Spitälern und Pflegeheimen in den einzelnen Kantonen, die für die Spital- und Pflegeheimplanung verwendet werden können. Aussagekräftige Betriebsvergleiche sind jedoch nur möglich, wenn sich die Daten zu den Kosten und zur Ergebnisqualität auf die gleichen Leistungen beziehungsweise Patienten- und Patientinnengruppen sowie auf die gleiche Zeitperiode beziehen.</p><p>1./2. Bereits heute werden Angaben, welche einen Überblick über Struktur, Patienten, Leistungen, Angebot, Personal und finanzielle Situation sowie den mittleren Schweregrad der Hospitalisationen von Akutpatienten der Spitäler geben, auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) veröffentlicht. Die ebenfalls durch das BAG veröffentlichten Qualitätsindikatoren beinhalten Angaben zu den Behandlungen in den Schweizer Spitälern (Fallzahlen, Anteilswerte sowie die Mortalität bei bestimmten Krankheitsbildern und Eingriffen). Zusätzlich ist vorgesehen, die schweregradbereinigten Fallkosten der Spitäler zu veröffentlichen. Die Publikation ist noch vor Ende 2015 vorgesehen.</p><p>3./4. Aufgrund des im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verankerten Prinzips der Tarifautonomie ist der Abschluss von Tarifverträgen in erster Linie Aufgabe der Tarifpartner. Um Tarifverhandlungen erfolgreich abschliessen zu können, haben die Spitäler ein Interesse, ihre Kosten auszuweisen. Artikel 9 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) verpflichtet die Spitäler dazu, eine Kostenrechnung zu führen, diese pro Kalenderjahr zu erstellen und bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres bereitzustellen. Ein Interesse zur Transparenz und Offenlegung der Tarifgrundlagen haben die Spitäler auch im Fall einer Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand durch die zuständige Kantonsregierung.</p><p>Mögliche Sanktionen bei fehlendem Ausweis transparenter Kosten bestehen darin, dass sich mangelnde Kostengrundlagen auf die Tarifverhandlungen und Tariffestsetzungen meistens negativ auswirken, da Abzüge vorgenommen werden können oder das betreffende Spital vom Benchmarking ausgeschlossen wird. Zudem ist für die von den Tarifbeschlüssen der Kantonsregierungen betroffenen Parteien eine Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht vorgesehen (Art. 53 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht würde einen nichtgesetzeskonformen Entscheid aufgrund der Rügen der betroffenen Parteien aufheben.</p><p>Mithilfe des Benchmarkings sollen Spitaltarife erreicht werden, welche sich an der Entschädigung jener Spitäler orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Daraus folgt, dass die in das Benchmarking einfliessenden Kostendaten eines einzelnen Spitals Auswirkungen auf die Vergütungen der übrigen Spitäler haben. Dies gilt sowohl für die Daten von kostengünstigen als auch für diejenigen von teuren Spitälern. Damit eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden kann, muss aus Sicht des Bundesrates die Transparenz der Kostendaten sämtlicher benchmarkrelevanter Spitäler erreicht werden.</p><p>5./6. Der Bundesrat ist sich der Probleme, die mit der mangelnden Transparenz der Kosten verbunden sind, bewusst. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit den für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit notwendigen Vergleichen unter den Spitälern. Das Thema einheitliche Ausscheidung beziehungsweise Umfang der Kostenanteile der Forschung und universitären Lehre wurde durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich geklärt. In seinem Urteil vom 24. April 2015 (C-2255/2013, C-3621/2013) hält das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erneut fest, dass die Kostenermittlung bezüglich Forschung und universitärer Lehre den Vorgaben des KVG (Art. 49 Abs. 3 Bst. b) und der VKL (Art. 7) entsprechen müsse, und verlangt eine transparente und nachvollziehbare Ausscheidung dieser Kosten. Sollte es der zuständigen Kantonsbehörde nicht gelingen, vom Spital die transparenten Daten zu erhalten, sieht das Bundesverwaltungsgericht die Vornahme eines Abzuges vor (C-1698/2013, E. 6.5.). Dieser normative Abzug müsste so angesetzt sein, dass das Spital mit Sicherheit keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass es - entgegen den Vorschriften - keine transparenten Daten geliefert hat.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 29. Januar 2015 auf die Dringlichkeit der Umsetzung der in Artikel 49 Absatz 8 KVG verankerten Verpflichtung, einerseits schweizweite Betriebsvergleiche zu erstellen und andererseits verbindliche Vorgaben zur Benchmarking-Methode zu machen, hingewiesen (C-3425/2013, E. 4.4.6). Für den Bundesrat stehen nicht zuletzt aus diesem Grund zum jetzigen Zeitpunkt die Arbeiten zur Förderung des Wettbewerbs unter den Spitälern, insbesondere die Betriebsvergleiche im Sinne von Artikel 49 Absatz 8 KVG, im Zentrum. Betreffend die Kostenermittlung der Spitäler gilt es, die Auslegungen der bestehenden Regelungen im Rahmen der weiteren Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Tarifen 2012 im stationären Bereich der Akutsomatik abzuwarten, um zu entscheiden, ob detailliertere Regelungen auf Verordnungsstufe sinnvoll sind oder erforderlich werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung bzw. den DRG folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann gedenkt er die schweizweiten Betriebsvergleiche nach Artikel 49 Absatz 8 KVG zu veröffentlichen?</p><p>2. Beabsichtigt er, dabei die schweregradbereinigten Fallkosten der Spitäler transparent offenzulegen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Problematik, dass beim Fehlen von Daten kostengünstiger Spitäler ein Benchmark auf überhöhten Grundlagen erstellt wird?</p><p>4. Wie könnten Leistungserbringer, die im Tarifverhandlungsprozess keine Daten zur Verfügung stellen, wirksamer sanktioniert werden?</p><p>5. Wie beurteilt er die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten fehlenden Detailbestimmungen für die Preisermittlung (Benchmarking sowie benchmarkrelevante Fallkosten)?</p><p>6. Plant er, im Bereich der Preisermittlung etwas detaillierter vorzugehen?</p>
- Neue Spitalfinanzierung. Unzureichende Datenlieferung von Spitälern
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